{"id":980,"date":"2023-02-07T13:27:30","date_gmt":"2023-02-07T12:27:30","guid":{"rendered":"https:\/\/ra-stein-sonntag.de\/news\/?p=980"},"modified":"2023-02-07T13:27:30","modified_gmt":"2023-02-07T12:27:30","slug":"lag-duesseldorf-impfpass-messwaerter-verliert-nach-neunzehnjaehriger-betriebszugehoerigkeit-seinen-arbeitsplatz","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/ra-stein-sonntag.de\/news\/2023\/02\/07\/lag-duesseldorf-impfpass-messwaerter-verliert-nach-neunzehnjaehriger-betriebszugehoerigkeit-seinen-arbeitsplatz\/","title":{"rendered":"LAG D\u00fcsseldorf: Impfpass &#8211; Messw\u00e4rter verliert nach neunzehnj\u00e4hriger Betriebszugeh\u00f6rigkeit seinen Arbeitsplatz"},"content":{"rendered":"\n<p>Der Kl\u00e4ger war seit dem 01.09.2002 als Messw\u00e4rter bei der Beklagten t\u00e4tig. Er war einem schwerbehinderten Menschen gleichgestellt. Mit In-Kraft-Treten des \u00a7 28b Abs. 1 Infektionsschutzgesetz (IfSG) in der Fassung ab dem 24.11.2021 forderte die Beklagte alle ihre Besch\u00e4ftigten auf, im Rahmen der &#8222;3G-Regelung\u201c vor Dienstantritt einen vollst\u00e4ndigen Impf-, Genesenen- oder Testnachweis vorzulegen.<\/p>\n\n\n\n<p>Am 24.11.2021 und 25.11.2021 zeigte der Kl\u00e4ger der Personalabteilung jeweils einen negativen Corona-Test vor. Am 26.11.2021 legte er einen Impfausweis vor. Ausweislich dessen war er am 05.07.2021 mit der Impfcharge COMIRNATY Ch.-B.: EX9661 und am 16.08.2021 mit der Impfcharge COMIRNATY Ch.-B.: EX9117 geimpft worden. Beide Impftermine waren mit folgendem Stempel versehen: \u201eImpfzentrum Duisburg Im auftrag des Landes NRW\u201c und trugen dieselbe Unterschrift. Am 29.12.2021 k\u00fcndigte die Beklagte nach Beteiligung des Betriebsrats und der Schwerbehindertenvertretung sowie nach eingeholter Zustimmung des Inklusionsamts das Arbeitsverh\u00e4ltnis des Kl\u00e4gers fristlos und hilfsweise fristgerecht. Sie hat behauptet, der Impfausweis sei gef\u00e4lscht. Dem hat der Kl\u00e4ger widersprochen.<\/p>\n\n\n\n<p>Die K\u00fcndigungsschutzklage blieb vor dem Arbeitsgericht ohne Erfolg. Die 11. Kammer des Landesarbeitsgerichts D\u00fcsseldorf hat hierzu heute in einer umfangreichen Beweisaufnahme u.a. eine Kriminalhauptkommissarin, den damaligen \u00e4rztlichen Leiter des Test- und Impfzentrums Duisburg, die Amtsapothekerin der Stadt Duisburg sowie einen vom Kl\u00e4ger benannten Zeugen vernommen. Im Rahmen der streitigen Verhandlung zum Ergebnis der Beweisaufnahme hat die Kammer dem Kl\u00e4ger das vorl\u00e4ufige Beweisergebnis mitgeteilt. Danach sei die Beweislage zu seinen Lasten erdr\u00fcckend. So sei dreifach abgesichert, dass es die auf seinem Impfpass verzeichneten Chargennummern nicht gegeben habe. Dies hat zun\u00e4chst die Kriminalhauptkommissarin aufgrund einer Abfrage \u00fcber den sog. \u201eChargenchecker\u201c bei dem Paul-Ehrlich-Institut bekundet. Der Leiter des Impf- und Testzentrums Duisburg konnte eine Liste des zentralen Apothekenk\u00fchlschranks der Stadt Duisburg vorlegen, auf der mit Datum versehen s\u00e4mtliche verimpften Chargen verzeichnet waren. Am 05.07.2021 und am 16.08.2021 waren die im Impfpass des Kl\u00e4gers verzeichneten Chargen nicht verimpft worden. Die Amtsapothekerin der Stadt Duisburg konnte bekunden, dass eine Herstellerabfrage bei Biontech ergeben habe, dass diese Chargen nicht existierten. Die Zeuginnen und der Zeuge haben au\u00dferdem bekundet, dass aufgrund des Rechtschreibfehlers (\u201eIm auftrag\u201c) im verwandten Stempel sowie aufgrund von dessen Qualit\u00e4t, Design und Gr\u00f6\u00dfe von einer nicht im Impfzentrum Duisburg verwandten F\u00e4lschung auszugehen sei. Der Leiter des Impf- und Testzentrums Duisburg hat au\u00dferdem ausgesagt, dass im hier relevanten Zeitraum &#8211; anders als vom Kl\u00e4ger behauptet &#8211; grunds\u00e4tzlich keine Impfungen ohne Termin erfolgten. Soweit der vom Kl\u00e4ger benannte Zeuge bekundet hatte, dass er mit diesem am 16.08.2021 zum Impfzentrum gefahren sei, konnte er nur bekunden, dass er auf dem Parkplatz gewartet und nicht einmal gesehen hatte, ob der Kl\u00e4ger in das Impfzentrum gegangen war. Selbst wenn man insoweit nicht abschlie\u00dfend von einer Falschaussage ausgehe, \u00e4ndere dies an der erdr\u00fcckenden Beweislage nichts.<\/p>\n\n\n\n<p>Die Vorlage eines gef\u00e4lschten Impfausweises in der Absicht die Nachweispflicht des \u00a7 28b Abs. 1 IfSG zu umgehen, stellt eine Verletzung einer arbeitsvertraglichen Nebenpflicht dar. Die Verletzung wiegt so schwer, dass sie geeignet ist, eine fristlose K\u00fcndigung zu rechtfertigen. Die Vorlage eines gef\u00e4lschten Impfausweises zeugte von einem hohen Ma\u00df krimineller Energie, so dass das Vertrauensverh\u00e4ltnis zum Arbeitgeber nachhaltig gest\u00f6rt war. Der Gebrauch eines unrichtigen Gesundheitszeugnisses ist zudem eine Straftat (\u00a7 279 StGB). Wegen der Schwere des Versto\u00dfes kam es weder auf eine Wiederholungsgefahr noch auf den langj\u00e4hrigen st\u00f6rungsfreien Bestand des Arbeitsverh\u00e4ltnisses an.<\/p>\n\n\n\n<p>Der Kl\u00e4ger hat im Anschluss an das Rechtsgespr\u00e4ch und die Hinweise der Kammer seine Berufung zur\u00fcckgenommen.<\/p>\n\n\n\n<p>Landesarbeitsgericht D\u00fcsseldorf &#8211; 11 Sa 433\/22<br>Arbeitsgericht Duisburg, Urteil vom 23.05.2022 \u2013 1 Ca 48\/22<\/p>\n\n\n\n<p>&#8222;B\u00fcrgerliches Gesetzbuch<\/p>\n\n\n\n<p>\u00a7 626 Fristlose K\u00fcndigung aus wichtigem Grund<\/p>\n\n\n\n<p>(1) Das Dienstverh\u00e4ltnis kann von jedem Vertragsteil aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer K\u00fcndigungsfrist gek\u00fcndigt werden, wenn Tatsachen vorliegen, auf Grund derer dem K\u00fcndigenden unter Ber\u00fccksichtigung aller Umst\u00e4nde des Einzelfalles und unter Abw\u00e4gung der Interessen beider Vertragsteile die Fortsetzung des Dienstverh\u00e4ltnisses bis zum Ablauf der K\u00fcndigungsfrist oder bis zu der vereinbarten Beendigung des Dienstverh\u00e4ltnisses nicht zugemutet werden kann.<\/p>\n\n\n\n<p>\u2026\u201c<\/p>\n\n\n\n<p>Gesetz zur Verh\u00fctung und Bek\u00e4mpfung von Infektionskrankheiten beim Menschen<\/p>\n\n\n\n<p>Infektionsschutzgesetz i.d.F. ab dem 24.11.2021 bis zum 11.12.2021<\/p>\n\n\n\n<p>\u00a7 28b Bundesweit einheitliche Schutzma\u00dfnahmen zur Verhinderung der Verbreitung der Coronavirus-Krankheit-2019 (COVID-19), Verordnungserm\u00e4chtigung<\/p>\n\n\n\n<p>(1) Arbeitgeber und Besch\u00e4ftigte d\u00fcrfen Arbeitsst\u00e4tten, in denen physische Kontakte von Arbeitgebern und Besch\u00e4ftigten untereinander oder zu Dritten nicht ausgeschlossen werden k\u00f6nnen, nur betreten und Arbeitgeber d\u00fcrfen Transporte von mehreren Besch\u00e4ftigten zur Arbeitsst\u00e4tte oder von der Arbeitsst\u00e4tte nur durchf\u00fchren, wenn sie geimpfte Personen, genesene Personen oder getestete Personen im Sinne des \u00a7 2 Nummer 2, Nummer 4 oder Nummer 6 der COVID-19-Schutzma\u00dfnahmen-Ausnahmenverordnung vom 8. Mai 2021 (BAnz AT 08.05.2021 V1) sind und einen Impfnachweis, einen Genesenennachweis oder einen Testnachweis im Sinne des \u00a7 2 Nummer 3, Nummer 5 oder Nummer 7 der COVID-19-Schutzma\u00dfnahmen-Ausnahmenverordnung vom 8. Mai 2021 (BAnz AT 08.05.2021 V1) mit sich f\u00fchren, zur Kontrolle verf\u00fcgbar halten oder bei dem Arbeitgeber hinterlegt haben. Sofern die dem Testnachweis zugrunde liegende Testung mittels Nukleins\u00e4urenachweis (PCR, PoC-PCR oder weitere Methoden der Nukleins\u00e4ureamplifikationstechnik) erfolgt ist, darf diese abweichend von \u00a7 2 Nummer 7 der COVID-19-Schutzma\u00dfnahmen-Ausnahmenverordnung vom 8. Mai 2021 (BAnz AT 08.05.2021 V1) maximal 48 Stunden zur\u00fcckliegen. \u2026\u201c<\/p>\n\n\n\n<p>Strafgesetzbuch<\/p>\n\n\n\n<p>\u00a7 279 Gebrauch unrichtiger Gesundheitszeugnisse<\/p>\n\n\n\n<p>Wer zur T\u00e4uschung im Rechtsverkehr von einem Gesundheitszeugnis der in den \u00a7\u00a7 277 und 278 bezeichneten Art Gebrauch macht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft, wenn die Tat nicht in anderen Vorschriften dieses Abschnitts mit schwererer Strafe bedroht ist.<\/p>\n\n\n\n<p>Quelle: Landesarbeitsgericht D\u00fcsseldorf, Pressemitteilung vom 02.02.2023<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Der Kl\u00e4ger war seit dem 01.09.2002 als Messw\u00e4rter bei der Beklagten t\u00e4tig. Er war einem schwerbehinderten Menschen gleichgestellt. 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