{"id":976,"date":"2023-02-02T16:11:49","date_gmt":"2023-02-02T15:11:49","guid":{"rendered":"https:\/\/ra-stein-sonntag.de\/news\/?p=976"},"modified":"2023-02-02T16:11:49","modified_gmt":"2023-02-02T15:11:49","slug":"bag-urlaubsabgeltung-tarifvertragliche-ausschlussfrist","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/ra-stein-sonntag.de\/news\/2023\/02\/02\/bag-urlaubsabgeltung-tarifvertragliche-ausschlussfrist\/","title":{"rendered":"BAG: Urlaubsabgeltung &#8211; Tarifvertragliche Ausschlussfrist"},"content":{"rendered":"\n<p>Der gesetzliche Anspruch eines Arbeitnehmers gegen den Arbeitgeber, nicht genommenen Urlaub nach der Beendigung des Arbeitsverh\u00e4ltnisses abzugelten, kann nach Ma\u00dfgabe einer tarifvertraglichen Ausschlussfrist verfallen. Endete das Arbeitsverh\u00e4ltnis vor der Entscheidung des Gerichtshofs der Europ\u00e4ischen Union (EuGH) vom 6. November 2018* und oblag es dem Arbeitnehmer aufgrund der gegenl\u00e4ufigen Senatsrechtsprechung nicht, den Anspruch innerhalb der tarifvertraglichen Ausschlussfrist geltend zu machen, begann die Ausschlussfrist erst mit der Bekanntgabe des Urteils.<\/p>\n\n\n\n<p>Die Beklagte, ein Zeitungsverlag, besch\u00e4ftigte den Kl\u00e4ger seit dem 1. April 2007 zun\u00e4chst auf der Grundlage eines sog. Vertrags f\u00fcr Pauschalisten, sodann als angestellten Online-Redakteur. Nach \u00a7 18 Nr. 1 Satz 1 des Manteltarifvertrags f\u00fcr Redakteurinnen und Redakteure an Tageszeitungen (MTV) sind nicht erf\u00fcllte Anspr\u00fcche aus dem Arbeitsverh\u00e4ltnis innerhalb von drei Monaten nach F\u00e4lligkeit geltend zu machen. W\u00e4hrend seiner T\u00e4tigkeit als Pauschalist vom 1. April 2007 bis zum 30. Juni 2010 erhielt er keinen Urlaub. Das Arbeitsverh\u00e4ltnis endete am 30. September 2014. Im August 2018 forderte der Kl\u00e4ger die Beklagte auf, insgesamt 65 Arbeitstage Urlaub aus den Jahren 2007 bis 2010 abzugelten. Die Forderung in H\u00f6he von 14.391,50 Euro brutto wies die Beklagte mit der Begr\u00fcndung zur\u00fcck, ein etwaiger Anspruch des Kl\u00e4gers aus der Zeit seiner T\u00e4tigkeit als Pauschalist sei verfallen und verj\u00e4hrt.<\/p>\n\n\n\n<p>Die Vorinstanzen haben die Klage abgewiesen. Die Revision des Kl\u00e4gers hatte beim Neunten Senat des Bundesarbeitsgerichts Erfolg. Sie f\u00fchrt zur Zur\u00fcckverweisung an das Landesarbeitsgericht.<\/p>\n\n\n\n<p>Nach der st\u00e4ndigen Rechtsprechung des Senats kann der Anspruch auf Abgeltung nicht genommenen Urlaubs als reiner Geldanspruch tariflichen Ausschlussfristen unterfallen. Daran h\u00e4lt der Senat fest. Die rechtliche Beendigung des Arbeitsverh\u00e4ltnisses bildet eine Z\u00e4sur. Der Urlaubsabgeltungsanspruch ist anders als der Urlaubsanspruch nicht auf Freistellung von der Arbeitsverpflichtung zu Erholungszwecken unter Fortzahlung der Verg\u00fctung gerichtet, sondern auf dessen finanzielle Kompensation beschr\u00e4nkt. Die strukturell schw\u00e4chere Stellung des Arbeitnehmers, aus der der EuGH die Schutzbed\u00fcrftigkeit des Arbeitnehmers bei der Inanspruchnahme von Urlaub ableitet, endet mit der Beendigung des Arbeitsverh\u00e4ltnisses.<\/p>\n\n\n\n<p>Der Kl\u00e4ger war bei Beendigung des Arbeitsverh\u00e4ltnisses am 30. September 2014 nicht gehalten, seinen Anspruch auf Abgeltung des bis dahin nicht gew\u00e4hrten Urlaubs aus den Jahren 2007 bis 2010 der Beklagten gegen\u00fcber iSd. Ausschlussfristenregelung geltend zu machen. Der Senat ging zu diesem Zeitpunkt noch davon aus, dass Urlaubsanspr\u00fcche mit Ablauf des Urlaubsjahres oder eines zul\u00e4ssigen \u00dcbertragungszeitraums unabh\u00e4ngig von der Erf\u00fcllung von Mitwirkungsobliegenheiten automatisch verfielen. Erst nachdem der EuGH mit Urteil vom 6. November 2018* neue Regeln f\u00fcr den Verfall von Urlaub vorgegeben hatte, oblag es dem Kl\u00e4ger, Urlaubsabgeltung zu verlangen.<\/p>\n\n\n\n<p>Der von dem Kl\u00e4ger erhobene Abgeltungsanspruch ist vor diesem Zeitpunkt auch nicht verj\u00e4hrt. Zwar steht der Anwendung der Verj\u00e4hrungsvorschriften der unabdingbare Schutz, den der Anspruch auf den gesetzlichen Mindesturlaub genie\u00dft, nicht entgegen. Nach den vom Senat mit Urteil vom heutigen Tage (- 9 AZR 456\/20 -Pressemitteilung Nr. 5\/23) entwickelten Grunds\u00e4tzen lief die Verj\u00e4hrungsfrist nicht vor dem Ende 2018. Der Kl\u00e4ger wahrte die gesetzliche Verj\u00e4hrungsfrist, indem er die Beklagte im Jahr 2018 auf Zahlung von Urlaubsabgeltung gerichtlich in Anspruch nahm.<\/p>\n\n\n\n<p>Dennoch kann der Senat nach den vom Landesarbeitsgericht getroffenen Feststellungen nicht abschlie\u00dfend dar\u00fcber befinden, ob die Beklagte Urlaubsabgeltung schuldet. Das Landesarbeitsgericht wird nach der Zur\u00fcckverweisung aufzukl\u00e4ren haben, ob der Kl\u00e4ger in den Jahren 2007 bis 2010, in denen er als Pauschalist redaktionelle Aufgaben f\u00fcr die Beklagte wahrnahm, im Rahmen eines Arbeitsverh\u00e4ltnisses t\u00e4tig war.<\/p>\n\n\n\n<p>Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 31. Januar 2023 \u2013 9 AZR 244\/20 \u2013<br>Vorinstanz: Landesarbeitsgericht D\u00fcsseldorf, Urteil vom 21. Januar 2020 \u2013 5 Sa 463\/19 \u2013<\/p>\n\n\n\n<p>*EuGH vom 6. November 2018 \u2013 C-684\/16 \u2013 [Max-Planck-Gesellschaft zur F\u00f6rderung der Wissenschaften]<\/p>\n\n\n\n<p>Quelle: Bundesarbeitsgericht, Pressemitteilung Nr. 6\/23 vom 31.01.2023<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Der gesetzliche Anspruch eines Arbeitnehmers gegen den Arbeitgeber, nicht genommenen Urlaub nach der Beendigung des Arbeitsverh\u00e4ltnisses abzugelten, kann nach Ma\u00dfgabe [&hellip;]<\/p>\n","protected":false},"author":1,"featured_media":0,"comment_status":"closed","ping_status":"closed","sticky":false,"template":"","format":"standard","meta":[],"categories":[2],"tags":[19,95,156,155,154],"_links":{"self":[{"href":"https:\/\/ra-stein-sonntag.de\/news\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/976"}],"collection":[{"href":"https:\/\/ra-stein-sonntag.de\/news\/wp-json\/wp\/v2\/posts"}],"about":[{"href":"https:\/\/ra-stein-sonntag.de\/news\/wp-json\/wp\/v2\/types\/post"}],"author":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/ra-stein-sonntag.de\/news\/wp-json\/wp\/v2\/users\/1"}],"replies":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/ra-stein-sonntag.de\/news\/wp-json\/wp\/v2\/comments?post=976"}],"version-history":[{"count":1,"href":"https:\/\/ra-stein-sonntag.de\/news\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/976\/revisions"}],"predecessor-version":[{"id":977,"href":"https:\/\/ra-stein-sonntag.de\/news\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/976\/revisions\/977"}],"wp:attachment":[{"href":"https:\/\/ra-stein-sonntag.de\/news\/wp-json\/wp\/v2\/media?parent=976"}],"wp:term":[{"taxonomy":"category","embeddable":true,"href":"https:\/\/ra-stein-sonntag.de\/news\/wp-json\/wp\/v2\/categories?post=976"},{"taxonomy":"post_tag","embeddable":true,"href":"https:\/\/ra-stein-sonntag.de\/news\/wp-json\/wp\/v2\/tags?post=976"}],"curies":[{"name":"wp","href":"https:\/\/api.w.org\/{rel}","templated":true}]}}