{"id":974,"date":"2023-02-01T13:13:58","date_gmt":"2023-02-01T12:13:58","guid":{"rendered":"https:\/\/ra-stein-sonntag.de\/news\/?p=974"},"modified":"2023-02-01T13:13:58","modified_gmt":"2023-02-01T12:13:58","slug":"bag-urlaubsabgeltung-verjaehrung","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/ra-stein-sonntag.de\/news\/2023\/02\/01\/bag-urlaubsabgeltung-verjaehrung\/","title":{"rendered":"BAG: Urlaubsabgeltung \u2013 Verj\u00e4hrung"},"content":{"rendered":"\n<p>Der gesetzliche Anspruch eines Arbeitnehmers gegen den Arbeitgeber, nicht genommenen Urlaub nach der Beendigung des Arbeitsverh\u00e4ltnisses abzugelten, unterliegt der Verj\u00e4hrung. Die dreij\u00e4hrige Verj\u00e4hrungsfrist beginnt in der Regel mit dem Ende des Jahres, in dem der Arbeitnehmer aus dem Arbeitsverh\u00e4ltnis ausscheidet. Endete das Arbeitsverh\u00e4ltnis vor der Entscheidung des Gerichtshofs der Europ\u00e4ischen Union (EuGH) vom 6. November 2018* und war es dem Arbeitnehmer nicht zumutbar, Klage auf Abgeltung zu erheben, konnte die Verj\u00e4hrungsfrist nicht vor dem Ende des Jahres 2018 beginnen.<\/p>\n\n\n\n<p>Die Beklagte betreibt eine Flugschule. Sie besch\u00e4ftigte den Kl\u00e4ger seit dem 9. Juni 2010 als Ausbildungsleiter, ohne ihm seinen j\u00e4hrlichen Urlaub von 30 Arbeitstagen zu gew\u00e4hren. Unter dem 19. Oktober 2015 verst\u00e4ndigten sich die Parteien darauf, dass der Kl\u00e4ger in der Folgezeit als selbstst\u00e4ndiger Dienstnehmer f\u00fcr die Beklagte t\u00e4tig werden sollte. Mit der im August 2019 erhobenen Klage verlangte der Kl\u00e4ger ua. Abgeltung von Urlaub aus seiner Besch\u00e4ftigungszeit vor der Vertrags\u00e4nderung. Die Beklagte erhob die Einrede der Verj\u00e4hrung.<\/p>\n\n\n\n<p>Die Vorinstanzen haben die Klage abgewiesen. Die Revision des Kl\u00e4gers hatte beim Neunten Senat des Bundesarbeitsgerichts Erfolg, soweit er die Beklagte auf Abgeltung von Urlaub aus den Jahren 2010 bis 2014 in H\u00f6he von 37.416,50 Euro in Anspruch nimmt. Bezogen auf Urlaubsabgeltung f\u00fcr das Jahr 2015 blieb sie erfolglos.<\/p>\n\n\n\n<p>Der Senat hat am 20. Dezember 2022 (- 9 AZR 266\/20 \u2013 Pressemitteilung Nr. 48\/22) entschieden, dass Urlaubsanspr\u00fcche verj\u00e4hren k\u00f6nnen, die dreij\u00e4hrige Verj\u00e4hrungsfrist jedoch erst am Ende des Kalenderjahres beginnt, in dem der Arbeitgeber den Arbeitnehmer \u00fcber seinen konkreten Urlaubsanspruch informiert und ihn im Hinblick auf Verfallfristen aufgefordert hat, den Urlaub tats\u00e4chlich zu nehmen. Hat der Arbeitgeber diesen Mitwirkungsobliegenheiten nicht entsprochen, kann der nicht erf\u00fcllte gesetzliche Urlaub aus m\u00f6glicherweise mehreren Jahren im laufenden Arbeitsverh\u00e4ltnis weder nach \u00a7 7 Abs. 3 BUrlG verfallen noch nach \u00a7 195 BGB verj\u00e4hren und ist bei Beendigung des Arbeitsverh\u00e4ltnisses nach \u00a7 7 Abs. 4 BUrlG abzugelten.<\/p>\n\n\n\n<p>Der Urlaubsabgeltungsanspruch unterliegt seinerseits der Verj\u00e4hrung. Die dreij\u00e4hrige Verj\u00e4hrungsfrist f\u00fcr den Abgeltungsanspruch beginnt in der Regel am Ende des Jahres, in dem das Arbeitsverh\u00e4ltnis endet, ohne dass es auf die Erf\u00fcllung der Mitwirkungsobliegenheiten ankommt. Die rechtliche Beendigung des Arbeitsverh\u00e4ltnisses bildet eine Z\u00e4sur. Der Urlaubsabgeltungsanspruch ist anders als der Urlaubsanspruch nicht auf Freistellung von der Arbeitsverpflichtung zu Erholungszwecken unter Fortzahlung der Verg\u00fctung gerichtet, sondern auf dessen finanzielle Kompensation beschr\u00e4nkt. Die strukturell schw\u00e4chere Stellung des Arbeitnehmers, aus der der EuGH die Schutzbed\u00fcrftigkeit des Arbeitnehmers bei der Inanspruchnahme von Urlaub ableitet, endet mit der Beendigung des Arbeitsverh\u00e4ltnisses.<\/p>\n\n\n\n<p>Bei einer verfassungs- und unionsrechtskonformen Anwendung der Verj\u00e4hrungsregelungen kann die Verj\u00e4hrungsfrist nicht beginnen, solange eine Klageerhebung aufgrund einer gegenteiligen h\u00f6chstrichterlichen Rechtsprechung nicht zumutbar ist.<\/p>\n\n\n\n<p>Von dem Kl\u00e4ger konnte bei Beendigung des Arbeitsverh\u00e4ltnisses am 19. Oktober 2015 nicht erwartet werden, seinen Anspruch auf Abgeltung des bis dahin nicht gew\u00e4hrten Urlaubs aus den Jahren 2010 bis 2014 gerichtlich durchzusetzen. Der Senat ging zu diesem Zeitpunkt noch davon aus, dass Urlaubsanspr\u00fcche mit Ablauf des Urlaubsjahres oder eines zul\u00e4ssigen \u00dcbertragungszeitraums unabh\u00e4ngig von der Erf\u00fcllung von Mitwirkungsobliegenheiten automatisch verfielen. Erst nachdem der EuGH mit Urteil vom 6. November 2018* neue Regeln f\u00fcr den Verfall von Urlaub vorgegeben hatte, war der Kl\u00e4ger gehalten, Abgeltung f\u00fcr die Urlaubsjahre von 2010 bis 2014 gerichtlich geltend zu machen.<\/p>\n\n\n\n<p>Demgegen\u00fcber ist der Anspruch des Kl\u00e4gers auf Abgeltung von Urlaub aus dem Jahr 2015 verj\u00e4hrt. Schon auf Grundlage der fr\u00fcheren Rechtsprechung musste der Kl\u00e4ger erkennen, dass die Beklagte Urlaub aus diesem Jahr, in dem das Arbeitsverh\u00e4ltnis der Parteien endete, abzugelten hatte. Die dreij\u00e4hrige Verj\u00e4hrungsfrist begann deshalb Ende des Jahres 2015 und endete mit Ablauf des Jahres 2018. Der Kl\u00e4ger hat die Klage erst im Jahr 2019 erhoben.<\/p>\n\n\n\n<p>Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 31. Januar 2023 \u2013 9 AZR 456\/20 \u2013<br>Vorinstanz: Landesarbeitsgericht Niedersachsen, Urteil vom 20. August 2020 5 Sa 614\/20<\/p>\n\n\n\n<p>*EuGH vom 6. November 2018 \u2013 C-684\/16 \u2013 [Max-Planck-Gesellschaft zur F\u00f6rderung der Wissenschaften]<\/p>\n\n\n\n<p>Quelle: Bundesarbeitsgericht, Pressemitteilung Nr. 5\/23 vom 31.01.2023<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Der gesetzliche Anspruch eines Arbeitnehmers gegen den Arbeitgeber, nicht genommenen Urlaub nach der Beendigung des Arbeitsverh\u00e4ltnisses abzugelten, unterliegt der Verj\u00e4hrung. 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