{"id":967,"date":"2023-01-20T12:30:05","date_gmt":"2023-01-20T11:30:05","guid":{"rendered":"https:\/\/ra-stein-sonntag.de\/news\/?p=967"},"modified":"2023-01-20T12:30:05","modified_gmt":"2023-01-20T11:30:05","slug":"so-urteilt-das-bag-lohngleichheit-bei-teilzeitbeschaeftigung","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/ra-stein-sonntag.de\/news\/2023\/01\/20\/so-urteilt-das-bag-lohngleichheit-bei-teilzeitbeschaeftigung\/","title":{"rendered":"So urteilt das BAG: Lohngleichheit bei Teilzeitbesch\u00e4ftigung"},"content":{"rendered":"\n<p>Geringf\u00fcgig Besch\u00e4ftigte, die in Bezug auf Umfang und Lage der Arbeitszeit keinen Weisungen des Arbeitgebers unterliegen, jedoch W\u00fcnsche anmelden k\u00f6nnen, denen dieser allerdings nicht nachkommen muss, d\u00fcrfen bei gleicher Qualifikation f\u00fcr die identische T\u00e4tigkeit keine geringere Stundenverg\u00fctung erhalten als vollzeitbesch\u00e4ftigte Arbeitnehmer, die durch den Arbeitgeber verbindlich zur Arbeit eingeteilt werden.<\/p>\n\n\n\n<p>Der Kl\u00e4ger ist als Rettungsassistent im Rahmen eines geringf\u00fcgigen Besch\u00e4ftigungsverh\u00e4ltnisses bei der Beklagten t\u00e4tig. Diese f\u00fchrt im Auftrag eines Rettungszweckverbandes ua. Notfallrettung und Krankentransporte durch. Sie besch\u00e4ftigt \u2013 nach ihrer Diktion \u2013 sog. \u201ehauptamtliche\u201c Rettungsassistenten in Voll- und Teilzeit, denen sie im Streitzeitraum eine Stundenverg\u00fctung von 17,00 Euro brutto zahlte. Daneben sind sog. \u201enebenamtliche\u201c Rettungsassistenten f\u00fcr sie t\u00e4tig, die eine Stundenverg\u00fctung von 12,00 Euro brutto erhalten. Hierzu geh\u00f6rt der Kl\u00e4ger. Die Beklagte teilt die nebenamtlichen Rettungsassistenten nicht einseitig zu Diensten ein, diese k\u00f6nnen vielmehr Wunschtermine f\u00fcr Eins\u00e4tze benennen, denen die Beklagte versucht zu entsprechen. Ein Anspruch hierauf besteht allerdings nicht. Zudem teilt die Beklagte den nebenamtlichen Rettungsassistenten noch zu besetzende freie Dienstschichten mit und bittet mit kurzfristigen Anfragen bei Ausfall von hauptamtlichen Rettungsassistenten um \u00dcbernahme eines Dienstes. Im Arbeitsvertrag des Kl\u00e4gers ist eine durchschnittliche Arbeitszeit von 16 Stunden pro Monat vorgesehen. Dar\u00fcber hinaus ist bestimmt, dass er weitere Stunden leisten kann und verpflichtet ist, sich aktiv um Schichten zu k\u00fcmmern.<\/p>\n\n\n\n<p>Mit seiner Klage hat der Kl\u00e4ger zus\u00e4tzliche Verg\u00fctung in H\u00f6he von 3.285,88 Euro brutto f\u00fcr die Zeit von Januar 2020 bis April 2021 verlangt. Er hat geltend gemacht, die unterschiedliche Stundenverg\u00fctung im Vergleich zu den hauptamtlichen Mitarbeitern stelle eine Benachteiligung wegen seiner Teilzeitt\u00e4tigkeit dar. Die Beklagte h\u00e4lt die Verg\u00fctungsdifferenz f\u00fcr sachlich gerechtfertigt, weil sie mit den hauptamtlichen Rettungsassistenten gr\u00f6\u00dfere Planungssicherheit und weniger Planungsaufwand habe. Diese erhielten zudem eine h\u00f6here Stundenverg\u00fctung, weil sie sich auf Weisung zu bestimmten Diensten einfinden m\u00fcssten.<\/p>\n\n\n\n<p>Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Das Landesarbeitsgericht hat auf die Berufung des Kl\u00e4gers das Urteil des Arbeitsgerichts abge\u00e4ndert und die Beklagte zur Zahlung der geforderten Verg\u00fctung verurteilt.<\/p>\n\n\n\n<p>Die hiergegen gerichtete Revision der Beklagten blieb vor dem F\u00fcnften Senat des Bundesarbeitsgerichts ohne Erfolg. Das Berufungsgericht hat richtig erkannt, dass die im Vergleich zu den hauptamtlichen Rettungsassistenten geringere Stundenverg\u00fctung den Kl\u00e4ger entgegen \u00a7 4 Abs. 1 TzBfG ohne sachlichen Grund benachteiligt. Die haupt- und nebenamtlichen Rettungsassistenten sind gleich qualifiziert und \u00fcben die gleiche T\u00e4tigkeit aus. Der von der Beklagten pauschal behauptete erh\u00f6hte Planungsaufwand bei der Einsatzplanung der nebenamtlichen Rettungsassistenten bildet keinen sachlichen Grund zur Rechtfertigung der Ungleichbehandlung. Es ist bereits nicht erkennbar, dass dieser Aufwand unter Ber\u00fccksichtigung der erforderlichen \u201e24\/7-Dienstplanung\u201c und der \u00f6ffentlich-rechtlichen Vorgaben zur Besetzung der Rettungs- und Krankenwagen signifikant h\u00f6her ist. Auch wenn man unterstellt, dass die Beklagte durch den Einsatz der hauptamtlichen Rettungsassistenten mehr Planungssicherheit hat, weil sie diesen einseitig Schichten zuweisen kann, ist sie hierbei jedoch nicht frei. Sie unterliegt vielmehr ua. durch das Arbeitszeitgesetz vorgegebenen Grenzen in Bezug auf die Dauer der Arbeitszeit und die Einhaltung der Ruhepausen. Die nebenamtlichen Rettungsassistenten bilden insoweit ihre Einsatzreserve. Unerheblich ist, dass diese frei in der Gestaltung der Arbeitszeit sind. Die Beklagte l\u00e4sst insoweit unber\u00fccksichtigt, dass diese Personengruppe weder nach Lage noch nach zeitlichem Umfang Anspruch auf Zuweisung der gew\u00fcnschten Dienste hat. Dass sich ein Arbeitnehmer auf Weisung des Arbeitgebers zu bestimmten Dienstzeiten einfinden muss, rechtfertigt in der gebotenen Gesamtschau keine h\u00f6here Stundenverg\u00fctung gegen\u00fcber einem Arbeitnehmer, der frei ist, Dienste anzunehmen oder abzulehnen.<\/p>\n\n\n\n<p>Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 18. Januar 2023 \u2013 5 AZR 108\/22 \u2013<br>Vorinstanz: Landesarbeitsgericht M\u00fcnchen, Urteil vom 19. Januar 2022 \u2013 10 Sa 582\/21 \u2013<\/p>\n\n\n\n<p>Quelle: Bundesarbeitsgericht, Pressemitteilung Nr. 3\/23 vom 18.01.2023<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Geringf\u00fcgig Besch\u00e4ftigte, die in Bezug auf Umfang und Lage der Arbeitszeit keinen Weisungen des Arbeitgebers unterliegen, jedoch W\u00fcnsche anmelden k\u00f6nnen, [&hellip;]<\/p>\n","protected":false},"author":1,"featured_media":0,"comment_status":"closed","ping_status":"closed","sticky":false,"template":"","format":"standard","meta":[],"categories":[2],"tags":[5,19,95,151],"_links":{"self":[{"href":"https:\/\/ra-stein-sonntag.de\/news\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/967"}],"collection":[{"href":"https:\/\/ra-stein-sonntag.de\/news\/wp-json\/wp\/v2\/posts"}],"about":[{"href":"https:\/\/ra-stein-sonntag.de\/news\/wp-json\/wp\/v2\/types\/post"}],"author":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/ra-stein-sonntag.de\/news\/wp-json\/wp\/v2\/users\/1"}],"replies":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/ra-stein-sonntag.de\/news\/wp-json\/wp\/v2\/comments?post=967"}],"version-history":[{"count":1,"href":"https:\/\/ra-stein-sonntag.de\/news\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/967\/revisions"}],"predecessor-version":[{"id":968,"href":"https:\/\/ra-stein-sonntag.de\/news\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/967\/revisions\/968"}],"wp:attachment":[{"href":"https:\/\/ra-stein-sonntag.de\/news\/wp-json\/wp\/v2\/media?parent=967"}],"wp:term":[{"taxonomy":"category","embeddable":true,"href":"https:\/\/ra-stein-sonntag.de\/news\/wp-json\/wp\/v2\/categories?post=967"},{"taxonomy":"post_tag","embeddable":true,"href":"https:\/\/ra-stein-sonntag.de\/news\/wp-json\/wp\/v2\/tags?post=967"}],"curies":[{"name":"wp","href":"https:\/\/api.w.org\/{rel}","templated":true}]}}