{"id":956,"date":"2023-01-09T16:00:58","date_gmt":"2023-01-09T15:00:58","guid":{"rendered":"https:\/\/ra-stein-sonntag.de\/news\/?p=956"},"modified":"2023-01-09T16:00:58","modified_gmt":"2023-01-09T15:00:58","slug":"so-urteilt-der-bgh-bundesgerichtshof-erklaert-klausel-zur-fernabschaltung-einer-autobatterie-durch-den-vermieter-fuer-unwirksam","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/ra-stein-sonntag.de\/news\/2023\/01\/09\/so-urteilt-der-bgh-bundesgerichtshof-erklaert-klausel-zur-fernabschaltung-einer-autobatterie-durch-den-vermieter-fuer-unwirksam\/","title":{"rendered":"So urteilt der BGH: Bundesgerichtshof erkl\u00e4rt Klausel zur Fernabschaltung einer Autobatterie durch den Vermieter f\u00fcr unwirksam"},"content":{"rendered":"\n<p>Der unter anderem f\u00fcr das gewerbliche Mietrecht zust\u00e4ndige XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat \u00fcber die Zul\u00e4ssigkeit einer Klausel in Allgemeinen Gesch\u00e4ftsbedingungen eines Mietvertrags \u00fcber eine Autobatterie entschieden, die dem Vermieter eine Fernabschaltung der Batterie erm\u00f6glicht.<\/p>\n\n\n\n<p><strong>Sachverhalt:<\/strong><\/p>\n\n\n\n<p>Der Kl\u00e4ger hat als Verbraucherschutzverein gegen die Beklagte, eine franz\u00f6sische Bank, die Unterlassung der Verwendung von AGB-Klauseln bei Vermietung von Batterien f\u00fcr Elektrofahrzeuge geltend gemacht. Die Beklagte vermietet Batterien f\u00fcr von ihren Kunden gekaufte oder geleaste Elektrofahrzeuge. Hierf\u00fcr verwendet sie &#8222;Allgemeine Batterie-Mietbedingungen&#8220;, die ihr als Vermieterin im Fall der au\u00dferordentlichen Vertragsbeendigung durch K\u00fcndigung nach entsprechender Ank\u00fcndigung die Sperre der Aufladem\u00f6glichkeit der Batterie erlauben. Der Kl\u00e4ger macht geltend, die AGB-Klausel sei unwirksam, weil sie eine unangemessene Benachteiligung der Mieter enthalte.<\/p>\n\n\n\n<p><strong>Bisheriger Prozessverlauf:<\/strong><\/p>\n\n\n\n<p>Das Landgericht hat die Beklagte antragsgem\u00e4\u00df zur Unterlassung einer Verwendung der Klausel gegen\u00fcber Verbrauchern verurteilt. Das Berufungsgericht hat die von der Beklagten eingelegte Berufung zur\u00fcckgewiesen. Das Sperren der Aufladem\u00f6glichkeit stelle eine verbotene Eigenmacht gem\u00e4\u00df \u00a7 858 Abs. 1 BGB dar; ein Eingriff in die unmittelbare Sachherrschaft des Besitzers d\u00fcrfe aber nur aufgrund eines staatlichen Vollstreckungstitels erfolgen.<\/p>\n\n\n\n<p><strong>Entscheidung des Bundesgerichtshofs:<\/strong><\/p>\n\n\n\n<p>Der Bundesgerichtshof hat die Entscheidung des Berufungsgerichts im Ergebnis best\u00e4tigt.<\/p>\n\n\n\n<p>Dabei bedurfte die Annahme des Berufungsgerichts, die Sperrung der Aufladem\u00f6glichkeit l\u00f6se Anspr\u00fcche der Mieter aus Besitzschutz aus, keiner abschlie\u00dfenden Beurteilung. Zwar stellt ein Fernzugriff auf die vermietete Batterie eine Besitzst\u00f6rung im Sinne des \u00a7 858 BGB dar. Ein Besitzschutz gegen die blo\u00dfe Besitzst\u00f6rung w\u00e4re aber ausgeschlossen, wenn der Vermieter aufgrund seiner Zugriffsm\u00f6glichkeit auf die Batterie deren Mitbesitzer geblieben w\u00e4re. Unter Mitbesitzern best\u00fcnde nach \u00a7 866 BGB ein Besitzschutz nur gegen eine &#8211; hier nicht vorliegende &#8211; vollst\u00e4ndige Entziehung des Besitzes. Die in der Literatur umstrittene Frage, ob in solchen F\u00e4llen ein Mitbesitz vorliegt, bedurfte hier aber keiner Entscheidung.<\/p>\n\n\n\n<p>Denn die streitgegenst\u00e4ndliche Klausel stellt jedenfalls eine einseitige Vertragsgestaltung dar, mit der die Beklagte missbr\u00e4uchlich die eigenen Interessen auf Kosten der Mieter durchzusetzen versucht, ohne deren Interessen angemessen zu ber\u00fccksichtigen. Durch die allein in der Macht des Vermieters liegende Sperrm\u00f6glichkeit wird die Last, sich die weitere Nutzung zu sichern, auf den Mieter abgew\u00e4lzt. Darin liegt jedenfalls dann eine unangemessene Benachteiligung des Mieters als Verbraucher, wenn dieser die Weiterbenutzung seines &#8211; gesondert erworbenen, geleasten oder gemieteten &#8211; E-Fahrzeugs im Streitfall nur durch gerichtliche Geltendmachung einer weiteren Gebrauchs\u00fcberlassung der Batterie erreichen kann. Zwar liegt es grunds\u00e4tzlich im berechtigten Interesse des Vermieters, dass er nach wirksamer Beendigung des Mietvertrags die weitere Nutzung des Mietobjekts unterbinden kann. Auf der anderen Seite steht aber das Interesse des Mieters, sich die weitere Vertragserf\u00fcllung zu sichern. Dieses ist jedenfalls dann als berechtigt anzuerkennen, wenn die Wirksamkeit der K\u00fcndigung zwischen den Vertragsparteien streitig ist. Beruft sich etwa der Mieter auf eine Mietminderung oder ein Zur\u00fcckbehaltungsrecht wegen M\u00e4ngeln, so l\u00e4uft er Gefahr, dass der Vermieter ungeachtet dessen die K\u00fcndigung erkl\u00e4rt und das Mietobjekt per Fernzugriff sperrt. Das gewinnt insbesondere dann an Bedeutung, wenn das Mietobjekt und dessen fortgesetzte Nutzung f\u00fcr den Mieter von erheblichem Interesse sind.<\/p>\n\n\n\n<p>Dementsprechend ist die gesetzliche Risikoverteilung beim Mietverh\u00e4ltnis dadurch gepr\u00e4gt, dass der Vermieter aufgrund der \u00dcberlassung des Mietobjekts grunds\u00e4tzlich das Risiko der nach Mietvertragsbeendigung fortgesetzten (Ab-)Nutzung tr\u00e4gt. Dagegen kann er sich durch Vereinbarung einer Mietkaution absichern. Au\u00dferdem steht ihm ein Anspruch auf Nutzungsentsch\u00e4digung nach \u00a7 546 a BGB zu. Die streitgegenst\u00e4ndliche Klausel erlaubt dagegen einen Zugriff auf die Batterie und mittelbar auch auf das E-Fahrzeug, das f\u00fcr den Mieter infolge der Batteriesperrung nutzlos wird. Dadurch, dass die Batterie herstellergebunden und mit dem E-Fahrzeug verkn\u00fcpft ist, hat der Mieter keine zumutbare M\u00f6glichkeit, die gesperrte Batterie durch ein anderes Fabrikat zu ersetzen, um das E-Fahrzeug weiter betreiben zu k\u00f6nnen. Mit dem E-Fahrzeug wird somit neben der Batterie ein wesentlich h\u00f6herwertiger Verm\u00f6gensbestandteil f\u00fcr ihn unbrauchbar bzw. ein Nutzungsrecht daran entwertet. Hinzu kommt, dass das l\u00e4ngerfristig angeschaffte bzw. gesondert gemietete oder geleaste E-Fahrzeug vom Mieter nicht selten beruflich genutzt wird und regelm\u00e4\u00dfig auch f\u00fcr die private Lebensgestaltung von wesentlicher Bedeutung ist.<\/p>\n\n\n\n<p>Wenn unter diesen Umst\u00e4nden bei einem Streit \u00fcber die Wirksamkeit einer von der Beklagten ausgesprochenen au\u00dferordentlichen K\u00fcndigung abweichend von der gesetzlichen Risikoverteilung die Klagelast durch allgemeine Gesch\u00e4ftsbedingungen auf den Mieter abgew\u00e4lzt werden soll, verst\u00f6\u00dft die entsprechende Klausel gegen \u00a7 307 Abs. 1, 2 BGB. Denn der mit der Sperrung einhergehende Ausschluss von der Nutzung der Batterie und folglich auch des E-Fahrzeugs geht mit seinen Wirkungen \u00fcber die Batterie als Mietobjekt wesentlich hinaus. Eine solche Gestaltung l\u00e4sst sich auch nicht durch das Interesse der Beklagten an der Sicherung gegen den mit der Abnutzung der Batterie nach Vertragsbeendigung verbundenen Verm\u00f6gensschaden rechtfertigen.<\/p>\n\n\n\n<p><strong>Die ma\u00dfgeblichen Normen lauten wie folgt:<\/strong><\/p>\n\n\n\n<p><strong>\u00a7 858 BGB Verbotene Eigenmacht<\/strong><\/p>\n\n\n\n<p>Wer dem Besitzer ohne dessen Willen den Besitz entzieht oder ihn im Besitz st\u00f6rt, handelt, sofern nicht das Gesetz die Entziehung oder die St\u00f6rung gestattet, widerrechtlich (verbotene Eigenmacht).<\/p>\n\n\n\n<p>\u2026<\/p>\n\n\n\n<p><strong>\u00a7 866 BGB Mitbesitz<\/strong><\/p>\n\n\n\n<p>Besitzen mehrere eine Sache gemeinschaftlich, so findet in ihrem Verh\u00e4ltnis zueinander ein Besitzschutz insoweit nicht statt, als es sich um die Grenzen des den einzelnen zustehenden Gebrauchs handelt.<\/p>\n\n\n\n<p><strong>\u00a7 546a BGB Entsch\u00e4digung des Vermieters bei versp\u00e4teter R\u00fcckgabe<\/strong><\/p>\n\n\n\n<p>(1) Gibt der Mieter die Mietsache nach Beendigung des Mietverh\u00e4ltnisses nicht zur\u00fcck, so kann der Vermieter f\u00fcr die Dauer der Vorenthaltung als Entsch\u00e4digung die vereinbarte Miete oder die Miete verlangen, die f\u00fcr vergleichbare Sachen orts\u00fcblich ist.<\/p>\n\n\n\n<p>(2) Die Geltendmachung eines weiteren Schadens ist nicht ausgeschlossen.<\/p>\n\n\n\n<p><strong>\u00a7 307 BGB Inhaltskontrolle<\/strong><\/p>\n\n\n\n<p>Bestimmungen in Allgemeinen Gesch\u00e4ftsbedingungen sind unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. Eine unangemessene Benachteiligung kann sich auch daraus ergeben, dass die Bestimmung nicht klar und verst\u00e4ndlich ist.<\/p>\n\n\n\n<p>Eine unangemessene Benachteiligung ist im Zweifel anzunehmen, wenn eine Bestimmung<\/p>\n\n\n\n<p>1. mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, von der abgewichen wird, nicht zu vereinbaren ist oder<\/p>\n\n\n\n<p>2. wesentliche Rechte oder Pflichten, die sich aus der Natur des Vertrags ergeben, so einschr\u00e4nkt, dass die Erreichung des Vertragszwecks gef\u00e4hrdet ist.<\/p>\n\n\n\n<p>(3) \u2026<\/p>\n\n\n\n<p><strong>Bundesgericht<\/strong><strong>shof, <\/strong><strong>Urteil vom 26. Oktober 2022 \u2013 XII ZR 89\/21<\/strong><\/p>\n\n\n\n<p><strong>Vorinstanzen:<\/strong><br>LG D\u00fcsseldorf &#8211; Urteil vom 11. Dezember 2019 &#8211; 12 O 63\/19<br>OLG D\u00fcsseldorf &#8211; Urteil vom 7. Oktober 2021 &#8211; 20 U 116\/20<\/p>\n\n\n\n<p>Quelle: Bundesgerichtshof, Pressemitteilung Nr. 151\/2022 vom 26.10.2022<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Der unter anderem f\u00fcr das gewerbliche Mietrecht zust\u00e4ndige XII. 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