{"id":938,"date":"2022-12-22T10:23:10","date_gmt":"2022-12-22T09:23:10","guid":{"rendered":"https:\/\/ra-stein-sonntag.de\/news\/?p=938"},"modified":"2022-12-22T11:13:15","modified_gmt":"2022-12-22T10:13:15","slug":"so-urteilt-das-bag-verfall-von-urlaub-aus-gesundheitlichen-gruenden","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/ra-stein-sonntag.de\/news\/2022\/12\/22\/so-urteilt-das-bag-verfall-von-urlaub-aus-gesundheitlichen-gruenden\/","title":{"rendered":"So urteilt das BAG: Verfall von Urlaub aus gesundheitlichen Gr\u00fcnden"},"content":{"rendered":"\n<p>Der Anspruch auf gesetzlichen Mindesturlaub aus einem Urlaubsjahr, in dem der Arbeitnehmer tats\u00e4chlich gearbeitet hat, bevor er aus gesundheitlichen Gr\u00fcnden an der Inanspruchnahme seines Urlaubs gehindert war, erlischt regelm\u00e4\u00dfig nur dann nach Ablauf eines \u00dcbertragungszeitraums von 15 Monaten, wenn der Arbeitgeber ihn rechtzeitig in die Lage versetzt hat, seinen Urlaub in Anspruch zu nehmen. Dies folgt aus einer richtlinienkonformen Auslegung des \u00a7 7 Abs. 1 und Abs. 3 BurlG.<\/p>\n\n\n\n<p>Der als schwerbehinderter Mensch anerkannte Kl\u00e4ger ist bei der beklagten Flughafengesellschaft als Frachtfahrer im Gesch\u00e4ftsbereich Bodenverkehrsdienste besch\u00e4ftigt. In der Zeit vom 1. Dezember 2014 bis mindestens August 2019 konnte er wegen voller Erwerbsminderung aus gesundheitlichen Gr\u00fcnden seine Arbeitsleistung nicht erbringen und deshalb seinen Urlaub nicht nehmen. Mit seiner Klage hat er ua. geltend gemacht, ihm stehe noch Resturlaub aus dem Jahr 2014 zu. Dieser sei nicht verfallen, weil die Beklagte ihren Obliegenheiten, an der Gew\u00e4hrung und Inanspruchnahme von Urlaub mitzuwirken, nicht nachgekommen sei.<\/p>\n\n\n\n<p>Die Vorinstanzen haben die Klage abgewiesen. Die Revision des Kl\u00e4gers, die wegen streitiger Urlaubsanspr\u00fcche aus weiteren Jahren aus prozessualen Gr\u00fcnden zur\u00fcckzuweisen war, hatte hinsichtlich des Resturlaubs aus dem Jahr 2014 \u00fcberwiegend Erfolg. Entgegen der Auffassung der Beklagten verfiel der im Jahr 2014 nicht genommene Urlaub des Kl\u00e4gers nicht allein aus gesundheitlichen Gr\u00fcnden.<\/p>\n\n\n\n<p>Grunds\u00e4tzlich erl\u00f6schen Urlaubsanspr\u00fcche nur dann am Ende des Kalenderjahres&nbsp;<em>(\u00a7 7 Abs. 3 Satz 1 BUrlG)<\/em>&nbsp;oder eines zul\u00e4ssigen \u00dcbertragungszeitraums&nbsp;<em>(\u00a7 7 Abs. 3 Satz 3 BUrlG)<\/em>, wenn der Arbeitgeber den Arbeitnehmer zuvor durch Erf\u00fcllung sog. Aufforderungs- und Hinweisobliegenheiten in die Lage versetzt hat, seinen Urlaubsanspruch wahrzunehmen, und der Arbeitnehmer den Urlaub dennoch aus freien St\u00fccken nicht genommen hat. Besonderheiten bestehen, wenn der Arbeitnehmer seinen Urlaub aus gesundheitlichen Gr\u00fcnden nicht nehmen konnte.<\/p>\n\n\n\n<p>Nach bisheriger Senatsrechtsprechung gingen die gesetzlichen Urlaubsanspr\u00fcche in einem solchen Fall \u2013 bei fortdauernder Arbeitsunf\u00e4higkeit \u2013 ohne weiteres mit Ablauf des 31. M\u00e4rz des zweiten Folgejahres unter (\u201e15-Monatsfrist\u201c). Diese Rechtsprechung hat der Senat in Umsetzung der Vorgaben des Europ\u00e4ischen Gerichtshofs aufgrund der Vorabentscheidung vom 22. September 2022&nbsp;<em>(- C-518\/20 und C-727\/20 \u2013 [Fraport])<\/em>, um die ihn der Senat durch Beschluss vom 7. Juli 2020 (- 9 AZR 401\/19 (A) -) ersucht hat, weiterentwickelt.<\/p>\n\n\n\n<p>Danach verf\u00e4llt weiterhin der Urlaubsanspruch mit Ablauf der 15-Monatsfrist, wenn der Arbeitnehmer seit Beginn des Urlaubsjahres durchgehend bis zum 31. M\u00e4rz des zweiten auf das Urlaubsjahr folgenden Kalenderjahres aus gesundheitlichen Gr\u00fcnden daran gehindert war, seinen Urlaub anzutreten. F\u00fcr diesen Fall kommt es nicht darauf an, ob der Arbeitgeber seinen Mitwirkungsobliegenheiten nachgekommen ist, weil diese nicht zur Inanspruchnahme des Urlaubs h\u00e4tten beitragen k\u00f6nnen.<\/p>\n\n\n\n<p>Anders verh\u00e4lt es sich jedoch, wenn der Arbeitnehmer \u2013 wie vorliegend der Kl\u00e4ger \u2013 im Urlaubsjahr tats\u00e4chlich gearbeitet hat, bevor er voll erwerbsgemindert oder krankheitsbedingt arbeitsunf\u00e4hig geworden ist. In dieser Fallkonstellation setzt die Befristung des Urlaubsanspruchs regelm\u00e4\u00dfig voraus, dass der Arbeitgeber den Arbeitnehmer rechtzeitig vor Eintritt der Arbeitsunf\u00e4higkeit in die Lage zu versetzt hat, seinen Urlaub auch tats\u00e4chlich zu nehmen.<\/p>\n\n\n\n<p>Der f\u00fcr das Jahr 2014 im Umfang von 24 Arbeitstagen noch nicht erf\u00fcllte Urlaubsanspruch konnte danach nicht allein deshalb mit Ablauf des 31. M\u00e4rz 2016 erl\u00f6schen, weil der Kl\u00e4ger nach Eintritt seiner vollen Erwerbsminderung mindestens bis August 2019 aus gesundheitlichen Gr\u00fcnden au\u00dferstande war, seinen Urlaub anzutreten. Der Resturlaub blieb ihm f\u00fcr dieses Jahr vielmehr erhalten, weil die Beklagte ihren Mitwirkungsobliegenheiten bis zum 1. Dezember 2014 nicht nachgekommen ist, obwohl ihr dies m\u00f6glich war.<\/p>\n\n\n\n<p>Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 20. Dezember 2022 \u2013 9 AZR 245\/19 \u2013<br>Vorinstanz: Hessisches Landesarbeitsgericht, Urteil vom 7. M\u00e4rz 2019 \u2013 9 Sa 145\/17 \u2013<\/p>\n\n\n\n<p>Hinweis: Der Senat hat am 20. Dezember 2022 unter Zugrundelegung der entsprechenden Rechtsgrunds\u00e4tze die Rechtsache \u2013 9 AZR 401\/19 \u2013 entschieden, die auf Ersuchen des Senats vom 7. Juli 2020 (- 9 AZR 401\/19 (A) -) ebenfalls Gegenstand der Vorabentscheidung des Gerichtshofs der Europ\u00e4ischen Union vom 22. September 2022 (- C-518\/20 und C-727\/20 \u2013 [Fraport]) war (siehe auch Pressemitteilung Nr. 20\/20 vom 7. Juli 2020).<\/p>\n\n\n\n<p>Quelle: Bundesarbeitsgericht, Pressemitteilung Nr. 47\/22 vom 20.12.2022<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Der Anspruch auf gesetzlichen Mindesturlaub aus einem Urlaubsjahr, in dem der Arbeitnehmer tats\u00e4chlich gearbeitet hat, bevor er aus gesundheitlichen Gr\u00fcnden [&hellip;]<\/p>\n","protected":false},"author":1,"featured_media":0,"comment_status":"closed","ping_status":"closed","sticky":false,"template":"","format":"standard","meta":[],"categories":[2],"tags":[5,19,95,128],"_links":{"self":[{"href":"https:\/\/ra-stein-sonntag.de\/news\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/938"}],"collection":[{"href":"https:\/\/ra-stein-sonntag.de\/news\/wp-json\/wp\/v2\/posts"}],"about":[{"href":"https:\/\/ra-stein-sonntag.de\/news\/wp-json\/wp\/v2\/types\/post"}],"author":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/ra-stein-sonntag.de\/news\/wp-json\/wp\/v2\/users\/1"}],"replies":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/ra-stein-sonntag.de\/news\/wp-json\/wp\/v2\/comments?post=938"}],"version-history":[{"count":1,"href":"https:\/\/ra-stein-sonntag.de\/news\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/938\/revisions"}],"predecessor-version":[{"id":939,"href":"https:\/\/ra-stein-sonntag.de\/news\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/938\/revisions\/939"}],"wp:attachment":[{"href":"https:\/\/ra-stein-sonntag.de\/news\/wp-json\/wp\/v2\/media?parent=938"}],"wp:term":[{"taxonomy":"category","embeddable":true,"href":"https:\/\/ra-stein-sonntag.de\/news\/wp-json\/wp\/v2\/categories?post=938"},{"taxonomy":"post_tag","embeddable":true,"href":"https:\/\/ra-stein-sonntag.de\/news\/wp-json\/wp\/v2\/tags?post=938"}],"curies":[{"name":"wp","href":"https:\/\/api.w.org\/{rel}","templated":true}]}}