{"id":936,"date":"2022-12-19T11:48:16","date_gmt":"2022-12-19T10:48:16","guid":{"rendered":"https:\/\/ra-stein-sonntag.de\/news\/?p=936"},"modified":"2022-12-19T11:48:16","modified_gmt":"2022-12-19T10:48:16","slug":"lag-hamm-kuendigung-eines-staedtischen-mitarbeiters-wegen-mutmasslicher-mitgliedschaft-bei-den-hammerskins-aufloesungsurteil-des-arbeitsgerichts-bochum-bestaetigt","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/ra-stein-sonntag.de\/news\/2022\/12\/19\/lag-hamm-kuendigung-eines-staedtischen-mitarbeiters-wegen-mutmasslicher-mitgliedschaft-bei-den-hammerskins-aufloesungsurteil-des-arbeitsgerichts-bochum-bestaetigt\/","title":{"rendered":"LAG Hamm: K\u00fcndigung eines st\u00e4dtischen Mitarbeiters wegen mutma\u00dflicher Mitgliedschaft bei den Hammerskins, Aufl\u00f6sungsurteil des Arbeitsgerichts Bochum best\u00e4tigt"},"content":{"rendered":"\n<p>Die 17. Kammer des Landesarbeitsgerichts Hamm hat am 6. Dezember 2022 in zweiter Instanz \u00fcber den Fortbestand des Arbeitsverh\u00e4ltnisses eines Angestellten der Stadt Bochum entschieden.<\/p>\n\n\n\n<p>Diese hatte dem im Jahr 2005 eingestellten, inzwischen 34-j\u00e4hrigen Garten- und Landschaftsbauer am 2. August 2021 fristlos und hilfsweise ordentlich zum 31. M\u00e4rz 2022 gek\u00fcndigt. Als Grund daf\u00fcr benannte sie die mutma\u00dfliche Mitgliedschaft des Angestellten in der international agierenden Vereinigung Hammerskins, Division Deutschland, Chapter Westfalen und eine dadurch bedingte Drucksituation aus der Belegschaft. Die Vereinigung wird als konspirative und rassistische, nach ihrem Gedankengut teils neonazistische Kaderorganisation mit verfassungsfeindlicher Zielsetzung beschrieben und vom Verfassungsschutz beobachtet. Zu seiner Mitgliedschaft \u00e4u\u00dferte sich der Angestellte, der als technischer Sachbearbeiter im Bereich Park- und Gr\u00fcnanlagen eingesetzt war und dessen Arbeitsverh\u00e4ltnis insoweit st\u00f6rungsfrei verlief, im Prozess nicht.<\/p>\n\n\n\n<p>Gegen das vorausgehende Urteil des Arbeitsgerichts Bochum vom 1. Dezember 2021 (dortiges Aktenzeichen 3 Ca 997\/21) hatten beide Parteien Berufung eingelegt. Dieses hatte die K\u00fcndigungen zwar f\u00fcr unwirksam erkl\u00e4rt, das Arbeitsverh\u00e4ltnis jedoch auf Antrag der Stadt Bochum durch rechtsgestaltendes Aufl\u00f6sungsurteil zum 31. M\u00e4rz 2022 gegen Zahlung einer Abfindung in H\u00f6he von 30.000,00 \u20ac beendet.<\/p>\n\n\n\n<p>Dem schloss sich das Landesarbeitsgericht durch am Schluss der Sitzung verk\u00fcndetes Urteil nunmehr an. Die Revision zum Bundesarbeitsgericht wurde nicht zugelassen.<\/p>\n\n\n\n<p>Im Rahmen des im Termin gef\u00fchrten Rechtsgespr\u00e4chs lie\u00df die zust\u00e4ndige Kammer erkennen, dass sie eine blo\u00dfe Mitgliedschaft des Angestellten bei den Hammerskins mit Blick auf seine konkreten Arbeitsaufgaben und mangels entsprechender \u00c4u\u00dferungen im oder Auswirkungen auf das Arbeitsverh\u00e4ltnis nicht f\u00fcr ausreichend erachtet. Wie vom Arbeitsgericht ebenfalls angenommen sei auch die als weiterer K\u00fcndigungsgrund bem\u00fchte Drucksituation nach Grad und Auspr\u00e4gung im Einzelfall noch nicht k\u00fcndigungsrelevant. Allerdings sei dem Angestellten vorzuhalten, dass sein bzw. das ihm zuzurechnende Verhalten im Prozess die Fortsetzung des Arbeitsverh\u00e4ltnisses f\u00fcr die beklagte Stadt gleichwohl unzumutbar mache. Dieser hatte der Stadt im Kontext der K\u00fcndigung vorausgehender Gespr\u00e4che \u00fcber die M\u00f6glichkeit einer einvernehmlichen Vertragsaufl\u00f6sung wiederholt vorgeworfen, mit den dort angedachten Vorschl\u00e4gen \u00fcber zeitlich befristete Ausgleichszahlungen einen Betrug zu Lasten anderer \u00f6ffentlicher Kassen angeregt zu haben. Dies sachlich zu Unrecht und ohne erkennbaren Bezug zu einer zul\u00e4ssigen Verteidigung gegen die K\u00fcndigungen, so das Arbeitsgericht. Eine dem Besch\u00e4ftigungszweck dienliche Zusammenarbeit sei danach nicht mehr zu erwarten. Dem schloss sich die befasste Berufungskammer im Ergebnis nun an (Aktenzeichen 17 Sa 139\/22).<\/p>\n\n\n\n<p>Landesarbeitsgericht Hamm, Urteil vom 06.12.2022, AZ. 17 Sa 139\/22<\/p>\n\n\n\n<p>Quelle: Landesarbeitsgericht Hamm, Pressemitteilung vom 06.16.2022<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Die 17. Kammer des Landesarbeitsgerichts Hamm hat am 6. 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