{"id":931,"date":"2022-12-09T12:01:13","date_gmt":"2022-12-09T11:01:13","guid":{"rendered":"https:\/\/ra-stein-sonntag.de\/news\/?p=931"},"modified":"2022-12-09T12:01:13","modified_gmt":"2022-12-09T11:01:13","slug":"so-urteilt-das-bag-beruecksichtigung-der-rentennaehe-bei-der-sozialen-auswahl","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/ra-stein-sonntag.de\/news\/2022\/12\/09\/so-urteilt-das-bag-beruecksichtigung-der-rentennaehe-bei-der-sozialen-auswahl\/","title":{"rendered":"So urteilt das BAG: Ber\u00fccksichtigung der Rentenn\u00e4he bei der sozialen Auswahl"},"content":{"rendered":"\n<p>Bei einer betriebsbedingten K\u00fcndigung hat die Auswahl des zu k\u00fcndigenden Arbeitnehmers anhand der in \u00a7 1 Abs. 3 Satz 1 KSchG bzw. \u00a7 125 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 InsO genannten Kriterien zu erfolgen. Bei der Gewichtung des Lebensalters kann hierbei zu Lasten des Arbeitnehmers ber\u00fccksichtigt werden, dass er bereits eine (vorgezogene) Rente wegen Alters abschlagsfrei bezieht. Das Gleiche gilt, wenn der Arbeitnehmer rentennah ist, weil er eine solche abschlagsfreie Rente oder die Regelaltersrente sp\u00e4testens innerhalb von zwei Jahren nach dem in Aussicht genommenen Ende des Arbeitsverh\u00e4ltnisses beziehen kann. Lediglich eine Altersrente f\u00fcr schwerbehinderte Menschen darf insoweit nicht ber\u00fccksichtigt werden.<\/p>\n\n\n\n<p>Die 1957 geborene Kl\u00e4gerin war seit 1972 bei der Insolvenzschuldnerin besch\u00e4ftigt. Nach Er\u00f6ffnung des Insolvenzverfahrens schloss der zum Insolvenzverwalter bestellte Beklagte mit dem Betriebsrat einen ersten Interessenausgleich mit Namensliste, der die K\u00fcndigung von 61 der 396 besch\u00e4ftigten Arbeitnehmer vorsah. Als zu k\u00fcndigende Arbeitnehmerin war die Kl\u00e4gerin in der Namensliste genannt. Mit Schreiben vom 27. M\u00e4rz 2020 k\u00fcndigte der beklagte Insolvenzverwalter das Arbeitsverh\u00e4ltnis zum 30. Juni 2020. Die Kl\u00e4gerin h\u00e4lt die K\u00fcndigung f\u00fcr unwirksam. Der beklagte Insolvenzverwalter ist der gegenteiligen Ansicht. Die Kl\u00e4gerin sei in ihrer Vergleichsgruppe \u2013 auch in Bezug auf den von ihr benannten, 1986 geborenen und seit 2012 besch\u00e4ftigten Kollegen \u2013 sozial am wenigsten schutzw\u00fcrdig. Sie habe als einzige die M\u00f6glichkeit, ab 1. Dezember 2020 und damit zeitnah im Anschluss an das beendete Arbeitsverh\u00e4ltnis eine Altersrente f\u00fcr besonders langj\u00e4hrig Besch\u00e4ftigte&nbsp;<em>(\u00a7\u00a7 38, 236b SGB VI)<\/em>&nbsp;zu beziehen. Aus diesem Grund falle sie hinter alle anderen vergleichbaren Arbeitnehmer zur\u00fcck.<\/p>\n\n\n\n<p>Nach erneuten Verhandlungen mit dem Betriebsrat vereinbarte der beklagte Insolvenzverwalter mit diesem Ende Juni 2020 wegen der nunmehr beabsichtigten Betriebsstilllegung nach Ausproduktion zum 31. Mai 2021 einen zweiten Interessenausgleich mit Namensliste. Der beklagte Insolvenzverwalter k\u00fcndigte der auf der Namensliste aufgef\u00fchrten Kl\u00e4gerin vorsorglich erneut am 29. Juni 2020 zum 30. September 2020. Die Kl\u00e4gerin erhob auch gegen diese K\u00fcndigung K\u00fcndigungsschutzklage.<\/p>\n\n\n\n<p>Das Arbeitsgericht hat beiden K\u00fcndigungsschutzantr\u00e4gen stattgegeben. Das Landesarbeitsgericht hat die hiergegen gerichtete Berufung des beklagten Insolvenzverwalters zur\u00fcckgewiesen.<\/p>\n\n\n\n<p>Die Revision des beklagten Insolvenzverwalters hatte vor dem Sechsten Senat des Bundesarbeitsgerichts nur teilweise Erfolg. Der Senat befand die erste K\u00fcndigung vom 27. M\u00e4rz 2020 wie die Vorinstanzen im Ergebnis f\u00fcr unwirksam. Allerdings durften die Betriebsparteien die Rentenn\u00e4he der Kl\u00e4gerin bei der Sozialauswahl bezogen auf das Kriterium \u201eLebensalter\u201c ber\u00fccksichtigen. Sinn und Zweck der sozialen Auswahl ist es, unter Ber\u00fccksichtigung der im Gesetz genannten Auswahlkriterien gegen\u00fcber demjenigen Arbeitnehmer eine K\u00fcndigung zu erkl\u00e4ren, der sozial am wenigsten schutzbed\u00fcrftig ist. Das Auswahlkriterium \u201eLebensalter\u201c ist dabei ambivalent. Zwar nimmt die soziale Schutzbed\u00fcrftigkeit zun\u00e4chst mit steigendem Lebensalter zu, weil lebens\u00e4ltere Arbeitnehmer nach wie vor typischerweise schlechtere Vermittlungschancen auf dem Arbeitsmarkt haben. Sie f\u00e4llt aber wieder ab, wenn der Arbeitnehmer entweder sp\u00e4testens innerhalb von zwei Jahren nach dem Ende des Arbeitsverh\u00e4ltnisses \u00fcber ein Ersatzeinkommen in Form einer abschlags-freien Rente wegen Alters \u2013 mit Ausnahme der Altersrente f\u00fcr schwerbehinderte Menschen&nbsp;<em>(\u00a7\u00a7 37, 236a SGB VI)<\/em>&nbsp;\u2013 verf\u00fcgen kann oder \u00fcber ein solches bereits verf\u00fcgt, weil er eine abschlagsfreie Rente wegen Alters bezieht. Diese Umst\u00e4nde k\u00f6nnen der Arbeitgeber bzw. die Betriebsparteien bei dem Auswahlkriterium \u201eLebensalter\u201c zum Nachteil des Arbeitnehmers ber\u00fccksichtigen. Insoweit billigen ihnen \u00a7 1 Abs. 3 KSchG, \u00a7 125 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 InsO einen Wertungsspielraum zu. Die streitbefangene K\u00fcndigung vom 27. M\u00e4rz 2020 war im Ergebnis dennoch unwirksam, weil die Auswahl der Kl\u00e4gerin im vorliegenden Fall allein wegen ihrer Rentenn\u00e4he unter Au\u00dferachtlassung der anderen Auswahlkriterien \u201eBetriebszugeh\u00f6rigkeit\u201c und \u201eUnterhaltspflichten\u201c erfolgte und deswegen grob fehlerhaft war. Im Hinblick auf die vorsorgliche K\u00fcndigung vom 29. Juni 2020 hatte die Revision des beklagten Insolvenzverwalters demgegen\u00fcber Erfolg. Diese K\u00fcndigung ist wirksam und hat das Arbeitsverh\u00e4ltnis der Parteien mit Ablauf des 30. September 2020 aufgel\u00f6st.<\/p>\n\n\n\n<p>Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 8. Dezember 2022 \u2013 6 AZR 31\/22 \u2013<br>Vorinstanz: Landesarbeitsgericht Hamm, Urteil vom 3. September 2021 \u2013 16 Sa 152\/21 \u2013<\/p>\n\n\n\n<p><em>Hinweis: Der Senat hat am heutigen Tag in einem teilweisen Parallelverfahren (- 6 AZR 32\/22 -), das eine K\u00fcndigung aufgrund des zweiten Interessenausgleichs vom 29. Juni 2020 zum Gegenstand hatte, auf die Revision des beklagten Insolvenzverwalters die Urteile der Vorinstanzen in Bezug auf den K\u00fcndigungsschutzantrag ebenfalls aufgehoben bzw. abge\u00e4ndert und diesen abgewiesen.<\/em><\/p>\n\n\n\n<p>Quelle: Bundesarbeitsgericht, Pressemitteilung Nr. 46\/22 vom 08.12.2022<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Bei einer betriebsbedingten K\u00fcndigung hat die Auswahl des zu k\u00fcndigenden Arbeitnehmers anhand der in \u00a7 1 Abs. 3 Satz 1 [&hellip;]<\/p>\n","protected":false},"author":1,"featured_media":0,"comment_status":"closed","ping_status":"closed","sticky":false,"template":"","format":"standard","meta":[],"categories":[2],"tags":[6,5,95],"_links":{"self":[{"href":"https:\/\/ra-stein-sonntag.de\/news\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/931"}],"collection":[{"href":"https:\/\/ra-stein-sonntag.de\/news\/wp-json\/wp\/v2\/posts"}],"about":[{"href":"https:\/\/ra-stein-sonntag.de\/news\/wp-json\/wp\/v2\/types\/post"}],"author":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/ra-stein-sonntag.de\/news\/wp-json\/wp\/v2\/users\/1"}],"replies":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/ra-stein-sonntag.de\/news\/wp-json\/wp\/v2\/comments?post=931"}],"version-history":[{"count":1,"href":"https:\/\/ra-stein-sonntag.de\/news\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/931\/revisions"}],"predecessor-version":[{"id":932,"href":"https:\/\/ra-stein-sonntag.de\/news\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/931\/revisions\/932"}],"wp:attachment":[{"href":"https:\/\/ra-stein-sonntag.de\/news\/wp-json\/wp\/v2\/media?parent=931"}],"wp:term":[{"taxonomy":"category","embeddable":true,"href":"https:\/\/ra-stein-sonntag.de\/news\/wp-json\/wp\/v2\/categories?post=931"},{"taxonomy":"post_tag","embeddable":true,"href":"https:\/\/ra-stein-sonntag.de\/news\/wp-json\/wp\/v2\/tags?post=931"}],"curies":[{"name":"wp","href":"https:\/\/api.w.org\/{rel}","templated":true}]}}