{"id":929,"date":"2022-12-04T09:40:42","date_gmt":"2022-12-04T08:40:42","guid":{"rendered":"https:\/\/ra-stein-sonntag.de\/news\/?p=929"},"modified":"2022-12-04T09:40:42","modified_gmt":"2022-12-04T08:40:42","slug":"so-urteilt-das-bag-versetzung-ins-ausland","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/ra-stein-sonntag.de\/news\/2022\/12\/04\/so-urteilt-das-bag-versetzung-ins-ausland\/","title":{"rendered":"So urteilt das BAG: Versetzung ins Ausland"},"content":{"rendered":"\n<p>Der Arbeitgeber kann aufgrund seines arbeitsvertraglichen Direktionsrechts den Arbeitnehmer anweisen, an einem Arbeitsort des Unternehmens im Ausland zu arbeiten, wenn nicht im Arbeitsvertrag ausdr\u00fccklich oder den Umst\u00e4nden nach konkludent etwas anderes vereinbart worden ist. \u00a7 106 GewO begrenzt das Weisungsrecht des Arbeitgebers insoweit nicht auf das Territorium der Bundesrepublik Deutschland. Die Aus\u00fcbung des Weisungsrechts im Einzelfall unterliegt nach dieser Bestimmung allerdings einer Billigkeitskontrolle.<\/p>\n\n\n\n<p>Der Kl\u00e4ger ist seit Januar 2018 bei der Beklagten bzw. deren Rechtsvorg\u00e4ngerin \u2013 beides international t\u00e4tige Luftverkehrsunternehmen mit Sitz im europ\u00e4ischen Ausland \u2013 als Pilot besch\u00e4ftigt. Arbeitsvertraglich war die Geltung irischen Rechts und ein Jahresgehalt von 75.325,00 Euro brutto vereinbart. Aufgrund eines von der Beklagten mit der Gewerkschaft Vereinigung Cockpit (VC), deren Mitglied der Kl\u00e4ger ist, geschlossenen Verg\u00fctungstarifvertrags verdiente er zuletzt 11.726,22 Euro brutto monatlich. Stationierungsort des Kl\u00e4gers war der Flughafen N\u00fcrnberg. Der Arbeitsvertrag sieht vor, dass der Kl\u00e4ger auch an anderen Orten stationiert werden k\u00f6nne. Aufgrund der Entscheidung, die Homebase am Flughafen N\u00fcrnberg Ende M\u00e4rz 2020 aufzugeben, versetzte die Beklagte den Kl\u00e4ger mit Schreiben vom 20. Januar 2020 zum 30. April 2020 an ihre Homebase am Flughafen Bologna. Vorsorglich sprach sie eine entsprechende \u00c4nderungsk\u00fcndigung aus, die der Kl\u00e4ger unter dem Vorbehalt ihrer sozialen Rechtfertigung annahm.<\/p>\n\n\n\n<p>Der Kl\u00e4ger h\u00e4lt seine Versetzung nach Bologna f\u00fcr unwirksam und hat im Wesentlichen gemeint, das Weisungsrecht des Arbeitgebers nach \u00a7 106 Satz 1 GewO erfasse nicht eine Versetzung ins Ausland. Zumindest sei eine solche unbillig, weil ihm sein tariflicher Verg\u00fctungsanpruch entzogen werde und ihm auch ansonsten erhebliche Nachteile entst\u00fcnden. Dagegen hat die Beklagte gemeint, \u00a7 106 Satz 1 GewO lasse auch eine Versetzung ins Ausland zu, zumal als Alternative nur eine betriebsbedingte Beendigungsk\u00fcndigung in Betracht gekommen w\u00e4re. Ihre Entscheidung wahre billiges Ermessen, es seien alle an der Homebase N\u00fcrnberg stationierten Piloten ins Ausland versetzt worden, ein freier Arbeitsplatz an einem inl\u00e4ndischen Stationierungsort sei nicht vorhanden gewesen. Zudem habe sie das mit der Gewerkschaft VC in einem \u201eTarifsozialplan bzgl. Stilllegung\/Einschr\u00e4nkung von Stationierungsorten\u201c vorgesehene Verfahren eingehalten.<\/p>\n\n\n\n<p>Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Das Landesarbeitsgericht hat unter Bejahung der Anwendbarkeit deutschen Rechts nach Art. 8 Rom I-Verordnung die Berufung des Kl\u00e4gers zur\u00fcckgewiesen und angenommen, die Versetzung des Kl\u00e4gers an die Homebase der Beklagten am Flughafen Bologna sei nach \u00a7 106 Satz 1 GewO wirksam.<\/p>\n\n\n\n<p>Die hiergegen gerichtete Revision des Kl\u00e4gers blieb vor dem F\u00fcnften Senat des Bundesarbeitsgerichts ohne Erfolg. Soweit das Landesarbeitsgericht die Anwendbarkeit deutschen Rechts nach Art. 8 Rom I-Verordnung bejaht hat, sind hiergegen in der Revision von den Parteien keine Verfahrensr\u00fcgen erhoben worden und revisible Rechtsfehler nicht ersichtlich. Ist \u2013 wie im Streitfall \u2013 arbeitsvertraglich ein bestimmter inl\u00e4ndischer Arbeitsort nicht fest vereinbart, sondern ausdr\u00fccklich eine unternehmensweite Versetzungsm\u00f6glichkeit vorgesehen, umfasst das Weisungsrecht des Arbeitgebers nach \u00a7 106 Satz 1 GewO auch die Versetzung an einen ausl\u00e4ndischen Arbeitsort. Eine Begrenzung des Weisungsrechts auf Arbeitsorte in der Bundesrepublik Deutschland ist dem Gesetz nicht zu entnehmen. Rechtsfehlerfrei hat das Landesarbeitsgericht auch angenommen, dass die Ma\u00dfnahme billigem Ermessen entsprach und der Aus\u00fcbungskontrolle standh\u00e4lt. Die Versetzung ist Folge der unternehmerischen Entscheidung, die Homebase am Flughafen N\u00fcrnberg aufzugeben. Damit ist die M\u00f6glichkeit, den Kl\u00e4ger dort zu stationieren, entfallen. Die Beklagte hat das f\u00fcr einen solchen Fall in dem mit der Gewerkschaft VC geschlossenen Tarifsozialplan vereinbarte Verfahren eingehalten. Offene Stellen an einem anderen inl\u00e4ndischen Stationierungsort gab es nicht, ein Einsatz als \u201eMobile Pilot\u201c war nicht m\u00f6glich, eine Base-Pr\u00e4ferenz hatte der Kl\u00e4ger nicht angegeben, alle am Flughafen N\u00fcrnberg stationierten Piloten wurden an einen Standort in Italien versetzt. Die Weisung der Beklagten l\u00e4sst den Inhalt des Arbeitsvertrags, insbesondere das arbeitsvertragliche Entgelt, unber\u00fchrt. Dass der Kl\u00e4ger den Anspruch auf das h\u00f6here tarifliche Entgelt verliert, liegt an dem von den Tarifvertragsparteien vereinbarten Geltungsbereich des Verg\u00fctungstarifvertrags, der auf die in Deutschland stationierten Piloten beschr\u00e4nkt ist. Zudem sieht der Tarifsozialplan vor, dass Piloten, die an einen ausl\u00e4ndischen Stationierungsort verlegt werden, zu den dort geltenden Arbeitsbedingungen, insbesondere den dortigen Tarifgeh\u00e4ltern, weiterbesch\u00e4ftigt werden. Es ist auch nicht unbillig iSd. \u00a7 106 Satz 1 GewO, wenn die Beklagte mit der Versetzung verbundene sonstige Nachteile des Kl\u00e4gers, der seinen Wohnort N\u00fcrnberg nicht aufgeben will, finanziell nicht st\u00e4rker ausgleicht, als es im Tarifsozialplan vorgesehen ist. Weil die Versetzung des Kl\u00e4gers bereits aufgrund des Weisungsrechts der Beklagten wirksam war, kam es auf die von ihr vorsorglich ausgesprochene \u00c4nderungsk\u00fcndigung nicht mehr an.<\/p>\n\n\n\n<p>Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 30. November 2022 \u2013 5 AZR 336\/21 \u2013<br>Vorinstanz: Landesarbeitsgericht N\u00fcrnberg, Urteil vom 23. April 2021 \u2013 8 Sa 450\/20 \u2013<\/p>\n\n\n\n<p><em>Hinweis: Der Senat hat am heutigen Tag in drei Parallelverfahren (- 5 AZR 352\/21 -, \u2013 5 AZR 369\/21 -, \u2013 5 AZR 462\/21 -) die Revisionen der Kl\u00e4ger ebenfalls zur\u00fcckgewiesen.<\/em><\/p>\n\n\n\n<p>Quelle: Bundesarbeitsgericht, Pressemitteilung Nr. 45\/22 vom 30.11.2022<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Der Arbeitgeber kann aufgrund seines arbeitsvertraglichen Direktionsrechts den Arbeitnehmer anweisen, an einem Arbeitsort des Unternehmens im Ausland zu arbeiten, wenn [&hellip;]<\/p>\n","protected":false},"author":1,"featured_media":0,"comment_status":"closed","ping_status":"closed","sticky":false,"template":"","format":"standard","meta":[],"categories":[2],"tags":[6,5,95],"_links":{"self":[{"href":"https:\/\/ra-stein-sonntag.de\/news\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/929"}],"collection":[{"href":"https:\/\/ra-stein-sonntag.de\/news\/wp-json\/wp\/v2\/posts"}],"about":[{"href":"https:\/\/ra-stein-sonntag.de\/news\/wp-json\/wp\/v2\/types\/post"}],"author":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/ra-stein-sonntag.de\/news\/wp-json\/wp\/v2\/users\/1"}],"replies":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/ra-stein-sonntag.de\/news\/wp-json\/wp\/v2\/comments?post=929"}],"version-history":[{"count":1,"href":"https:\/\/ra-stein-sonntag.de\/news\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/929\/revisions"}],"predecessor-version":[{"id":930,"href":"https:\/\/ra-stein-sonntag.de\/news\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/929\/revisions\/930"}],"wp:attachment":[{"href":"https:\/\/ra-stein-sonntag.de\/news\/wp-json\/wp\/v2\/media?parent=929"}],"wp:term":[{"taxonomy":"category","embeddable":true,"href":"https:\/\/ra-stein-sonntag.de\/news\/wp-json\/wp\/v2\/categories?post=929"},{"taxonomy":"post_tag","embeddable":true,"href":"https:\/\/ra-stein-sonntag.de\/news\/wp-json\/wp\/v2\/tags?post=929"}],"curies":[{"name":"wp","href":"https:\/\/api.w.org\/{rel}","templated":true}]}}