{"id":924,"date":"2022-11-26T11:38:55","date_gmt":"2022-11-26T10:38:55","guid":{"rendered":"https:\/\/ra-stein-sonntag.de\/news\/?p=924"},"modified":"2022-11-26T11:38:55","modified_gmt":"2022-11-26T10:38:55","slug":"lag-duesseldorf-arbeitgeberin-darf-pv-kabine-nicht-auf-ein-webinar-verweisen","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/ra-stein-sonntag.de\/news\/2022\/11\/26\/lag-duesseldorf-arbeitgeberin-darf-pv-kabine-nicht-auf-ein-webinar-verweisen\/","title":{"rendered":"LAG D\u00fcsseldorf: Arbeitgeberin darf PV Kabine nicht auf ein Webinar verweisen"},"content":{"rendered":"\n<p>Bei der Arbeitgeberin, einer Luftverkehrsgesellschaft, ist eine Personalvertretung Kabine (PV Kabine) gebildet, f\u00fcr deren Rechte die Regelungen des Betriebsverfassungsrechts (BetrVG) entsprechend gelten. Die PV Kabine wollte zwei in D\u00fcsseldorf und K\u00f6ln wohnende Mitglieder zu der Pr\u00e4senzschulung &#8222;Betriebsverfassungsrecht Teil 1\u201c in Binz\/R\u00fcgen entsenden. Die Arbeitgeberin schlug aus Kostengr\u00fcnden ortsn\u00e4here Seminarorte oder &#8211; im gew\u00e4hlten Zeitraum &#8211; ein Webinar vor. Daraufhin beschloss die PV Kabine die beiden Mitglieder f\u00fcr die Zeit vom 24.08.2021 bis zum 27.08.2021 zur Schulung &#8222;Betriebsverfassungsrecht Teil 1\u201c in Potsdam zu entsenden. Es fielen f\u00fcr beide Teilnehmer zusammen 1.818,32 Euro brutto f\u00fcr die Schulung und weitere 1.319,26 Euro brutto an \u00dcbernachtungs- und Verpflegungskosten an. Die Hin- und R\u00fcckreise der beiden Mitglieder erfolgte per Flugzeug nach Berlin auf nicht von Kunden gebuchten Pl\u00e4tzen mit Fl\u00fcgen der Arbeitgeberin.<\/p>\n\n\n\n<p>Die Arbeitgeberin verweigerte die \u00dcbernahme der Schulungs-, \u00dcbernachtungs- und Verpflegungskosten. Sie meint in erster Linie, dass die beiden Mitglieder der PV Kabine an einem kosteng\u00fcnstigeren Webinar mit identischem Schulungsinhalt h\u00e4tten teilnehmen k\u00f6nnen, zumal dann keine \u00dcbernachtungs- und Verpflegungskosten angefallen w\u00e4ren. Es h\u00e4tte im ma\u00dfgeblichen Zeitraum zudem im n\u00e4heren Einzugsgebiet kosteng\u00fcnstigere Pr\u00e4senzseminare gegeben. Die PV Kabine meint, sie m\u00fcsse sich nicht auf ein Webinar verweisen lassen. An n\u00e4heren Orten gehaltene Pr\u00e4senzseminare w\u00e4ren u.a. wegen Urlaub nicht in Betracht gekommen. Die PV Kabine begehrt, die Arbeitgeberin zu verpflichten, sie von den Schulungs-, \u00dcbernachtungs- und Verpflegungskosten f\u00fcr das Seminar in Potsdam freizustellen.<\/p>\n\n\n\n<p>Diesem Begehren hat das Arbeitsgericht entsprochen. In der Beschwerde streiten die Beteiligten zuletzt nur noch \u00fcber die \u00dcbernachtungs- und Verpflegungskosten. Diese Kosten hat die 8. Kammer des Landesarbeitsgerichts D\u00fcsseldorf der PV Ka-bine zugesprochen. Gem\u00e4\u00df \u00a7 40 Abs. 1 BetrVG hat die Arbeitgeberin die Kosten zu tragen, die anl\u00e4sslich der Teilnahme eines Betriebsratsmitglieds an einer Schu-lungsveranstaltung nach \u00a7 37 Abs. 6 BetrVG entstanden sind, sofern das bei der Schulung vermittelte Wissen f\u00fcr die Betriebsratsarbeit erforderlich ist. Dies ist hier inhaltlich zu bejahen.<\/p>\n\n\n\n<p>Auf ein Webinar anstelle einer Pr\u00e4senzveranstaltung musste die PV Kabine sich nicht verweisen lassen. Bei der Pr\u00fcfung der Erforderlichkeit hat sie die betriebliche Situation und die mit dem Besuch der Schulungsveranstaltung verbundenen finanziellen Belastungen der Arbeitgeberin zu ber\u00fccksichtigen. Allerdings ist ihr bei der Seminarauswahl ein Beurteilungsspielraum zuzugestehen. Nur wenn mehrere gleichzeitig angebotene Veranstaltungen nach Ansicht der PV Kabine innerhalb dieses Beurteilungsspielraums als qualitativ gleichwertig anzusehen sind, kommt eine Beschr\u00e4nkung der Kostentragungspflicht der Arbeitgeberin auf die Kosten des preiswerteren Seminars in Betracht. Es h\u00e4lt sich derzeit innerhalb des Beurteilungsspielraums der PV Kabine, wenn sie selbst ein inhaltgleiches Webinar mit einer entsprechenden Pr\u00e4senzveranstaltung nicht f\u00fcr qualitativ vergleichbar erachtet. Die Einsch\u00e4tzung der PV Kabine, dass der &#8222;Lerneffekt\u201c im Rahmen einer Pr\u00e4senzveranstaltung deutlich h\u00f6her ist als bei einem Webinar, ist nicht zu beanstanden. Ein Austausch und eine Diskussion \u00fcber bestimmte Themen sind bei einem Webinar in weitaus schlechterem Ma\u00dfe m\u00f6glich als bei einer Pr\u00e4senzveranstaltung. In-soweit stellt sich das Webinar eher als &#8222;Frontalunterricht\u201c dar, was wohl auch daran liegen d\u00fcrfte, dass die Hemmschwelle, sich online an Diskussionen zu beteiligen, weitaus h\u00f6her ist, als bei einem Pr\u00e4senzseminar.<\/p>\n\n\n\n<p>Die PV Kabine durfte die konkret angefallenen \u00dcbernachtungs- und Verpflegungskosten f\u00fcr erforderlich halten. Nach den Ermittlungen und Feststellungen der 8. Kammer gab es keine ortsn\u00e4heren Pr\u00e4senzseminare, auf welche die PV Kabine h\u00e4tte verwiesen werden k\u00f6nnen. Die ermittelten alternativen Seminare lagen u.a. tats\u00e4chlich im Urlaubszeitraum des einen Mitglieds bzw. das andere Mitglied hatte in Anwendung einer tats\u00e4chlich gelebten Praxis einer dienstlichen Veranstaltung (Training) den Vorrang gegeben. Im \u00dcbrigen ergab sich aufgrund der konkreten Entfernung keine ausreichende Kostenersparnis im Vergleich zum gebuchten Seminar, weil die \u00dcbernachtungskosten nicht entfallen w\u00e4ren. Ein anderes Seminar lag zeitlich so viel sp\u00e4ter, dass die PV Kabine sich darauf nicht verweisen lassen musste.<\/p>\n\n\n\n<p>Das Landesarbeitsgericht hat die Rechtsbeschwerde zugelassen.<\/p>\n\n\n\n<p>&#8222;Betriebsverfassungsgesetz<\/p>\n\n\n\n<p>\u00a7 37 Ehrenamtliche T\u00e4tigkeit, Arbeitsvers\u00e4umnis<\/p>\n\n\n\n<p>(1) Die Mitglieder des Betriebsrats f\u00fchren ihr Amt unentgeltlich als Ehrenamt.<\/p>\n\n\n\n<p>(2) Mitglieder des Betriebsrats sind von ihrer beruflichen T\u00e4tigkeit ohne Minderung des Arbeitsentgelts zu befreien, wenn und soweit es nach Umfang und Art des Betriebs zur ordnungsgem\u00e4\u00dfen Durchf\u00fchrung ihrer Aufgaben erforderlich ist.<\/p>\n\n\n\n<p>(3) Zum Ausgleich f\u00fcr Betriebsratst\u00e4tigkeit, die aus betriebsbedingten Gr\u00fcnden au\u00dferhalb der Arbeitszeit durchzuf\u00fchren ist, hat das Betriebsratsmitglied Anspruch auf entsprechende Arbeitsbefreiung unter Fortzahlung des Arbeitsentgelts. &#8212;<\/p>\n\n\n\n<p>\u2026<\/p>\n\n\n\n<p>(6) Die Abs\u00e4tze 2 und 3 gelten entsprechend f\u00fcr die Teilnahme an Schulungs- und Bildungsveranstaltungen, soweit diese Kenntnisse vermitteln, die f\u00fcr die Arbeit des Betriebsrats erforderlich sind. \u2026<\/p>\n\n\n\n<p>\u00a7 40 Kosten und Sachaufwand des Betriebsrats<\/p>\n\n\n\n<p>(1) Die durch die T\u00e4tigkeit des Betriebsrats entstehenden Kosten tr\u00e4gt der Arbeitgeber. \u2026\u201c<\/p>\n\n\n\n<p>Landesarbeitsgericht D\u00fcsseldorf, Beschluss vom 24.11.2022 &#8211; 8 TaBV 59\/21<br>Arbeitsgericht D\u00fcsseldorf, Beschluss vom 17.11.2021 \u2013 10 BV 126\/21<\/p>\n\n\n\n<p>Quelle: Landesarbeitsgericht D\u00fcsseldorf, Pressemitteilung vom 24.11.2022<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Bei der Arbeitgeberin, einer Luftverkehrsgesellschaft, ist eine Personalvertretung Kabine (PV Kabine) gebildet, f\u00fcr deren Rechte die Regelungen des Betriebsverfassungsrechts (BetrVG) [&hellip;]<\/p>\n","protected":false},"author":1,"featured_media":0,"comment_status":"closed","ping_status":"closed","sticky":false,"template":"","format":"standard","meta":[],"categories":[2],"tags":[6,142,95],"_links":{"self":[{"href":"https:\/\/ra-stein-sonntag.de\/news\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/924"}],"collection":[{"href":"https:\/\/ra-stein-sonntag.de\/news\/wp-json\/wp\/v2\/posts"}],"about":[{"href":"https:\/\/ra-stein-sonntag.de\/news\/wp-json\/wp\/v2\/types\/post"}],"author":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/ra-stein-sonntag.de\/news\/wp-json\/wp\/v2\/users\/1"}],"replies":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/ra-stein-sonntag.de\/news\/wp-json\/wp\/v2\/comments?post=924"}],"version-history":[{"count":1,"href":"https:\/\/ra-stein-sonntag.de\/news\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/924\/revisions"}],"predecessor-version":[{"id":925,"href":"https:\/\/ra-stein-sonntag.de\/news\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/924\/revisions\/925"}],"wp:attachment":[{"href":"https:\/\/ra-stein-sonntag.de\/news\/wp-json\/wp\/v2\/media?parent=924"}],"wp:term":[{"taxonomy":"category","embeddable":true,"href":"https:\/\/ra-stein-sonntag.de\/news\/wp-json\/wp\/v2\/categories?post=924"},{"taxonomy":"post_tag","embeddable":true,"href":"https:\/\/ra-stein-sonntag.de\/news\/wp-json\/wp\/v2\/tags?post=924"}],"curies":[{"name":"wp","href":"https:\/\/api.w.org\/{rel}","templated":true}]}}