{"id":922,"date":"2022-11-25T11:54:07","date_gmt":"2022-11-25T10:54:07","guid":{"rendered":"https:\/\/ra-stein-sonntag.de\/news\/?p=922"},"modified":"2022-11-25T11:54:07","modified_gmt":"2022-11-25T10:54:07","slug":"arbeitsgericht-aachen-ausserordentliche-kuendigung-eines-sachbearbeiters-des-staedtischen-fuhrpark-und-geraetemanagements-wirksam","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/ra-stein-sonntag.de\/news\/2022\/11\/25\/arbeitsgericht-aachen-ausserordentliche-kuendigung-eines-sachbearbeiters-des-staedtischen-fuhrpark-und-geraetemanagements-wirksam\/","title":{"rendered":"Arbeitsgericht Aachen: Au\u00dferordentliche K\u00fcndigung eines Sachbearbeiters des st\u00e4dtischen Fuhrpark- und Ger\u00e4temanagements wirksam"},"content":{"rendered":"\n<p>Mit Urteil vom 25.10.2022 wies die 6. Kammer des Arbeitsgerichts Aachen die Klage eines Sachbearbeiters des st\u00e4dtischen Fuhrpark- und Ger\u00e4temanagements gegen seine au\u00dferordentliche K\u00fcndigung wegen des Verdachts, ausgemusterte Fahrzeuge und Maschinen auf einer Auktionsplattform unter falschen wertmindernden Angaben platziert und anschlie\u00dfend ersteigert zu haben, ab.<\/p>\n\n\n\n<p>Der Kl\u00e4ger hatte unter anderem die Aufgabe, ausgemusterte Fahrzeuge und Maschinen der beklagten Stadt auf einer Auktionsplattform der \u00f6ffentlichen Hand zum Verkauf anzubieten. Hierf\u00fcr \u00fcbermittelte der Kl\u00e4ger Informationen an die Auktionsplattform. Der Ersteigerer erhielt von der Auktionsplattform eine Abholvollmacht, mit der er den Gegenstand beim Stadtbetrieb abholen konnte. F\u00fcr die \u00dcbergabe der ersteigerten Gegenst\u00e4nde war ebenfalls der Kl\u00e4ger zust\u00e4ndig. Er trug die Verk\u00e4ufe unter Angabe des K\u00e4ufers und des erzielten Erl\u00f6ses in eine interne Liste, die sogenannte \u201eVerkaufsliste\u201c, ein.<\/p>\n\n\n\n<p>Nach \u00a7 9 der Dienstordnung der Arbeitgeberin d\u00fcrfen Bedienstete in dienstlichen Angelegenheiten, die ihre pers\u00f6nlichen Interessen ber\u00fchren k\u00f6nnten, nicht f\u00fcr sich selbst oder ihre Angeh\u00f6rigen t\u00e4tig werden.<\/p>\n\n\n\n<p>Der Kl\u00e4ger beteiligte sich in mehreren F\u00e4llen selbst an den Versteigerungen auf der Auktionsplattform und ersteigerte mehrere Fahrzeuge und weitere Maschinen, die auf seine Veranlassung dort eingestellt worden waren. Jeweils gab er dabei in der internen Verkaufsliste nicht seinen Namen als K\u00e4ufer an, vielmehr erschienen dort andere Namen und Anschriften.<\/p>\n\n\n\n<p>Ob er die Fahrzeuge und Maschinen unter Wert ersteigerte, war zwischen den Parteien streitig.<\/p>\n\n\n\n<p>Im Fall eines vom Kl\u00e4ger im Oktober erworbenen Mercedes Vito gab er beim \u201eKilometerstand\u201c \u201eohne Angabe\u201c an. Der Kilometerstand war unproblematisch im Display ablesbar. Bei \u201eT\u00dcV\u201c gab er \u201eohne\u201c an. Im vom Kl\u00e4ger erstellen Datenblatt zum Verkauf hie\u00df es, das Fahrzeug sei nicht fahrbereit. Die n\u00e4chste Hauptuntersuchung w\u00e4re im Dezember 2018 f\u00e4llig gewesen. \u00dcblicherweise werden von den Fahrzeugen auf der Auktionsplattform mehrere Fotos eingestellt. Der Kl\u00e4ger hatte nur ein Foto von einem anderen \u00e4lteren Fahr-zeug bei der Auktionsplattform eingestellt. In der internen Verkaufsliste gab der Kl\u00e4ger einen anderen Erwerbernamen an.<\/p>\n\n\n\n<p>Im August 2021 verkaufte der Kl\u00e4ger einen Dacia \u00fcber die Auktionsplattform. Er erwarb das Fahrzeug dort und gab in der internen Verkaufsliste einen falschen Namen an. Ob das Fahrzeug die in dem Datenblatt beschriebenen M\u00e4ngel hatte, blieb zwischen den Parteien streitig.<\/p>\n\n\n\n<p>Im Jahr 2022 erstellte der Kl\u00e4ger f\u00fcr den Verkauf eines weiteren Mercedes Vito das Datenblatt f\u00fcr die Auktionsplattform. Das Datenblatt enthielt keinen Hinweis auf den vorhandenen Vierradantrieb und die Angabe: \u201eT\u00dcV: ohne\u201c. Der Kilometerstand war mit ca. 99.000 angegeben. Tats\u00e4chlich war die Hauptuntersuchung im Juni 2021 problemlos verlaufen, sodass der Wagen bis Juni 2023 eine g\u00fcltige Plakette hatte. Der Kl\u00e4ger hatte ein Foto mit einem Kilometerstand mit 98.054 archiviert. In der Anzeige auf der Plattform wurde ver\u00f6ffentlicht, dass es einen Displayfehler gebe, der das Ablesen des Kilometerstandes unm\u00f6glich mache. Dieses Fahrzeug ersteigerte der Kl\u00e4ger.<\/p>\n\n\n\n<p>Zudem gab es weitere F\u00e4lle, in denen der Kl\u00e4ger \u00fcber die Plattform Ger\u00e4te verkaufte und ersteigerte. In diesen F\u00e4llen blieb zwischen den Parteien streitig, ob die vom Kl\u00e4ger angegebenen Daten den Tatsachen entsprachen.<\/p>\n\n\n\n<p>Der Personalrat stimmte der au\u00dferordentlichen fristlosen K\u00fcndigung zu.<\/p>\n\n\n\n<p>Im Verfahren wendete der Kl\u00e4ger gegen die Wirksamkeit der K\u00fcndigung unter anderem ein, dass die Fahrzeuge h\u00e4ufig abgeschrieben w\u00e4ren und das Ende ihrer Lebensdauer erreicht h\u00e4tten. Entsprechend w\u00e4ren die Informationen f\u00fcr die Versteigerung auf das N\u00f6tigste zu beschr\u00e4nken. Im Zweifel m\u00fcsste die Fahrbereitschaft verneint werden. Er habe die Fahrzeuge aus verschiedenen Gr\u00fcnden teilweise nicht besichtigen k\u00f6nnen und habe sich auf Informationen Dritter verlassen m\u00fcssen. Wer ihm diese Informationen im Einzelnen gegeben habe, wisse er nicht mehr zu allen Vorg\u00e4ngen.<\/p>\n\n\n\n<p>Die 6. Kammer des Arbeitsgerichts Aachens wies die K\u00fcndigungsschutzklage ab. Nach \u00dcberzeugung der Kammer habe der Kl\u00e4ger bewusst unwahre Angaben in die Verkaufsunterlagen aufgenommen, um die Gegenst\u00e4nde sp\u00e4ter zu erwerben. Dies gelte jedenfalls f\u00fcr die drei genannten Fahrzeuge. Weiterhin habe der Kl\u00e4ger zur Verschleierung der Erwerbe falsche Namen in die interne Verkaufsliste der Beklagten eingetragen.<\/p>\n\n\n\n<p>Der Kl\u00e4ger habe seine Stellung missbraucht, um sich in eine g\u00fcnstige Position bei dem Erwerb von Fahrzeugen zu bringen, bei denen er selbst die Verkaufsunterlagen erstellt hatte. Der Kl\u00e4ger habe sich entgegen der internen Vorschriften an den Auktionen beteiligt.<\/p>\n\n\n\n<p>Dies sei an sich ein schwerer Versto\u00df, der schon geeignet sei, das Vertrauen in die Funktionsf\u00e4higkeit und Redlichkeit der im \u00f6ffentlichen Dienst besch\u00e4ftigten Arbeitnehmer zu ersch\u00fcttern. Der Kl\u00e4ger k\u00f6nne sich nicht darauf berufen, dies sei ihm nicht klar gewesen. Es sei auch f\u00fcr den Kl\u00e4ger offensichtlich gewesen, dass man nicht als Bevollm\u00e4chtigter des Verk\u00e4ufers dessen Verm\u00f6gen pflichtgem\u00e4\u00df betreuen kann, wenn man gleichzeitig als potentieller K\u00e4ufer andere Interessen verfolgt. Dies habe sich daran gezeigt, dass der Kl\u00e4ger gegen\u00fcber der Beklagten andere Erwerber angegeben habe.<\/p>\n\n\n\n<p>Zudem habe der Kl\u00e4ger bewusst seine Verpflichtung verletzt, f\u00fcr die Beklagte m\u00f6glichst maximale Ersteigerungserl\u00f6se zu erzielen. Der Kl\u00e4ger habe f\u00fcr die Sachen, f\u00fcr die er sich interessierte, m\u00f6glichst wenig zahlen und Mitbieter abhalten wollen.<\/p>\n\n\n\n<p>Arbeitsgericht Aachen, Urteil vom 25.10.2022, AZ.: 6 Ca 1410\/22;<br>Quelle: Arbeitsgericht Aachen, Pressemitteilung vom 16.11.2022<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Mit Urteil vom 25.10.2022 wies die 6. 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