{"id":884,"date":"2022-09-26T08:45:46","date_gmt":"2022-09-26T06:45:46","guid":{"rendered":"https:\/\/ra-stein-sonntag.de\/news\/?p=884"},"modified":"2022-09-26T08:45:46","modified_gmt":"2022-09-26T06:45:46","slug":"so-urteilt-der-bgh-gutglaeubiger-erwerb-eines-gebrauchten-fahrzeugs","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/ra-stein-sonntag.de\/news\/2022\/09\/26\/so-urteilt-der-bgh-gutglaeubiger-erwerb-eines-gebrauchten-fahrzeugs\/","title":{"rendered":"So urteilt der BGH: Gutgl\u00e4ubiger Erwerb eines gebrauchten Fahrzeugs"},"content":{"rendered":"\n<p>Der unter anderem f\u00fcr Anspr\u00fcche aus Besitz und Eigentum an beweglichen Sachen zust\u00e4ndige V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat entschieden, dass dann, wenn sich der Erwerber eines gebrauchten Fahrzeugs auf den gutgl\u00e4ubigen Erwerb von einem Nichtberechtigten beruft, der bisherige Eigent\u00fcmer beweisen muss, dass der Erwerber sich die Zulassungsbescheinigung Teil II (fr\u00fcher: Kraftfahrzeugbrief) nicht hat vorlegen lassen.<\/p>\n\n\n\n<p><strong>Sachverhalt:<\/strong><\/p>\n\n\n\n<p>Die Kl\u00e4gerin, eine Gesellschaft italienischen Rechts, die Fahrzeuge in Italien vertreibt, kaufte im M\u00e4rz 2019 unter Einschaltung eines Vermittlers ein Fahrzeug von einem Autohaus, bei dem das Fahrzeug stand. Eigent\u00fcmerin des Fahrzeugs war die Beklagte, die es an das Autohaus verleast hatte und die auch im Besitz der Zulassungsbescheinigung Teil II ist. Nach Zahlung des Kaufpreises von 30.800 \u20ac holte der Vermittler Anfang April 2019 das Auto bei dem Autohaus ab und verbrachte es zu der Kl\u00e4gerin nach Italien. Zwischen den Parteien ist streitig, ob dem Vermittler eine hochwertige F\u00e4lschung der Zulassungsbescheinigung Teil II vorgelegt wurde, in der das Autohaus als Halter eingetragen war. Als die Kl\u00e4gerin ein weiteres Fahrzeug von dem Autohaus kaufen wollte, war es geschlossen. Gegen den Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer wurde ein strafrechtliches Ermittlungsverfahren wegen Betrugsverdachts in \u00fcber 100 F\u00e4llen eingeleitet.<\/p>\n\n\n\n<p><strong>Bisheriger Prozessverlauf:<\/strong><\/p>\n\n\n\n<p>Das Landgericht hat die auf Herausgabe der Zulassungsbescheinigung Teil II gerichtete Klage der Kl\u00e4gerin abgewiesen und auf die Widerklage der Beklagten die Kl\u00e4gerin verurteilt, das Fahrzeug herauszugeben. Das Oberlandesgericht hat umgekehrt entschieden und die Beklagte verurteilt, die Zulassungsbescheinigung Teil II an die Kl\u00e4gerin herauszugeben. Die Widerklage hat es abgewiesen.<\/p>\n\n\n\n<p><strong>Entscheidung des Bundesgerichtshofs:<\/strong><\/p>\n\n\n\n<p>Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat die hiergegen gerichtete Revision der Beklagten zur\u00fcckgewiesen.<\/p>\n\n\n\n<p>Die Kl\u00e4gerin kann von der Beklagten die Herausgabe der Zulassungsbescheinigung Teil II verlangen, weil sie Eigent\u00fcmerin des Fahrzeugs geworden ist (\u00a7 985 BGB i.V.m. \u00a7 952 BGB analog). Urspr\u00fcngliche Eigent\u00fcmerin des Fahrzeugs war zwar die Beklagte. Zwischen der Kl\u00e4gerin und dem Autohaus hat aber eine Einigung und \u00dcbergabe im Sinne von \u00a7 929 Satz 1 BGB stattgefunden. Weil das Fahrzeug dem Autohaus als Ver\u00e4u\u00dferer nicht geh\u00f6rte, konnte die Kl\u00e4gerin das Eigentum durch diesen Vorgang allerdings nur gutgl\u00e4ubig erwerben (\u00a7 932 Abs. 1 Satz 1 BGB). Dass die Kl\u00e4gerin nicht in gutem Glauben war, muss die Beklagte beweisen. Der Gesetzgeber hat die fehlende Gutgl\u00e4ubigkeit im Verkehrsinteresse bewusst als Ausschlie\u00dfungsgrund ausgestaltet. Derjenige, der sich auf den gutgl\u00e4ubigen Erwerb beruft, muss die Erwerbsvoraussetzungen des \u00a7 929 BGB beweisen, nicht aber seine Gutgl\u00e4ubigkeit.<\/p>\n\n\n\n<p>Diese Beweislastverteilung gilt auch, wenn die fehlende Gutgl\u00e4ubigkeit des Erwerbers &#8211; wie hier &#8211; darauf gest\u00fctzt wird, bei dem Erwerb des Fahrzeugs habe die Zulassungsbescheinigung Teil II nicht vorgelegen. Zwar geh\u00f6rt es nach st\u00e4ndiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs regelm\u00e4\u00dfig zu den Mindesterfordernissen f\u00fcr einen gutgl\u00e4ubigen Erwerb eines gebrauchten Kraftfahrzeugs, dass sich der Erwerber die Zulassungsbescheinigung Teil II vorlegen l\u00e4sst, um die Berechtigung des Ver\u00e4u\u00dferers zu pr\u00fcfen. Wird dem Erwerber eine gef\u00e4lschte Bescheinigung vorgelegt, treffen ihn, sofern er die F\u00e4lschung nicht erkennen musste und f\u00fcr ihn auch keine anderen Verdachtsmomente vorlagen, keine weiteren Nachforschungspflichten. Diese Rechtsprechung ist aber nicht so zu verstehen, dass die Vorlage der Zulassungsbescheinigung Teil II von demjenigen zu beweisen w\u00e4re, der sich auf den gutgl\u00e4ubigen Erwerb beruft. Denn f\u00fcr die von dem Erwerber zu beweisenden Erwerbsvoraussetzungen nach \u00a7 929 Satz 1 BGB spielt die Vorlage der Bescheinigung keine Rolle. Sie hat rechtliche Bedeutung nur im Zusammenhang mit dem guten Glauben des Erwerbers; dessen Fehlen muss der gesetzlichen Regelung zufolge der bisherige Eigent\u00fcmer beweisen.<\/p>\n\n\n\n<p>Allerdings trifft den Erwerber, der sich auf den gutgl\u00e4ubigen Erwerb beruft, regelm\u00e4\u00dfig eine sogenannte sekund\u00e4re Darlegungslast hinsichtlich der Vorlage und Pr\u00fcfung der Zulassungsbescheinigung Teil II. Er muss also seinerseits vortragen, wann, wo und durch wen ihm die Bescheinigung vorgelegt worden ist und dass er sie \u00fcberpr\u00fcft hat. Dann muss der bisherige Eigent\u00fcmer beweisen, dass diese Angaben nicht zutreffen. Die Annahme des Berufungsgerichts, die Kl\u00e4gerin habe mit dem Vortrag zu der Vorlage einer hochwertigen F\u00e4lschung ihre sekund\u00e4re Darlegungslast erf\u00fcllt und die Beklagte habe den Beweis f\u00fcr die fehlende Gutgl\u00e4ubigkeit der Kl\u00e4gerin nicht gef\u00fchrt, ist nicht zu beanstanden. Das gilt insbesondere f\u00fcr die Auffassung, der gute Glaube der Kl\u00e4gerin sei nicht deshalb ausgeschlossen, weil das Autohaus dem Vermittler die Zulassungsbescheinigung Teil II nicht ausgeh\u00e4ndigt habe. Das Berufungsgericht sieht einen plausiblen Grund f\u00fcr den Einbehalt der Bescheinigung darin, dass &#8211; wie in dem Kaufvertrag vereinbart &#8211; auf diese Weise sichergestellt werden sollte, dass die Kl\u00e4gerin die Gelangensbest\u00e4tigung (\u00a7 17a Abs. 2 Nr. 2 UStDV) \u00fcbersendet, mit der bei innergemeinschaftlichen Lieferungen die Umsatzsteuerfreiheit nachgewiesen werden kann. Das h\u00e4lt der eingeschr\u00e4nkten revisionsrechtlichen Kontrolle stand.<\/p>\n\n\n\n<p>Weil die Kl\u00e4gerin Eigent\u00fcmerin geworden ist, ist die auf die Herausgabe des Fahrzeugs gerichtete Widerklage der Beklagten unbegr\u00fcndet.<\/p>\n\n\n\n<p><strong>Vorinstanzen:<\/strong><\/p>\n\n\n\n<p>LG Stuttgart \u2013 Urteil vom 26. Februar 2021 \u2013 14 O 43\/20<\/p>\n\n\n\n<p>OLG Stuttgart \u2013 Urteil vom 21. Juli 2021 \u2013 9 U 90\/21<\/p>\n\n\n\n<p><strong>Die ma\u00dfgeblichen Vorschriften lauten:<\/strong><\/p>\n\n\n\n<p><strong>\u00a7 929 BGB<\/strong><\/p>\n\n\n\n<p>Zur \u00dcbertragung des Eigentums an einer beweglichen Sache ist erforderlich, dass der Eigent\u00fcmer die Sache dem Erwerber \u00fcbergibt und beide dar\u00fcber einig sind, dass das Eigentum \u00fcbergehen soll. Ist der Erwerber im Besitz der Sache, so gen\u00fcgt die Einigung \u00fcber den \u00dcbergang des Eigentums.<\/p>\n\n\n\n<p><strong>\u00a7 932 BGB Gutgl\u00e4ubiger Erwerb vom Nichtberechtigten<\/strong><\/p>\n\n\n\n<p>(1) Durch eine nach \u00a7 929 erfolgte Ver\u00e4u\u00dferung wird der Erwerber auch dann Eigent\u00fcmer, wenn die Sache nicht dem Ver\u00e4u\u00dferer geh\u00f6rt, es sei denn, dass er zu der Zeit, zu der er nach diesen Vorschriften das Eigentum erwerben w\u00fcrde, nicht in gutem Glauben ist. In dem Falle des \u00a7 929 Satz 2 gilt dies jedoch nur dann, wenn der Erwerber den Besitz von dem Ver\u00e4u\u00dferer erlangt hatte.<\/p>\n\n\n\n<p>(2) Der Erwerber ist nicht in gutem Glauben, wenn ihm bekannt oder infolge grober Fahrl\u00e4ssigkeit unbekannt ist, dass die Sache nicht dem Ver\u00e4u\u00dferer geh\u00f6rt.<\/p>\n\n\n\n<p><strong>\u00a7 952 BGB Eigentum an Schuldurkunden<\/strong><\/p>\n\n\n\n<p>(1) Das Eigentum an dem \u00fcber eine Forderung ausgestellten Schuldschein steht dem Gl\u00e4ubiger zu. (\u2026)<\/p>\n\n\n\n<p>(2) \u2026<\/p>\n\n\n\n<p><strong>Bundesgerichtshof, Urteil vom 23. September 2022 \u2013 V ZR 148\/21<\/strong><\/p>\n\n\n\n<p>Quelle: Pressestelle des Bundesgerichtshofs, Pressemitteilung Nr. 138\/2022 vom 23.09.2022<strong><\/strong><\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Der unter anderem f\u00fcr Anspr\u00fcche aus Besitz und Eigentum an beweglichen Sachen zust\u00e4ndige V. 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