{"id":880,"date":"2022-09-19T11:15:17","date_gmt":"2022-09-19T09:15:17","guid":{"rendered":"https:\/\/ra-stein-sonntag.de\/news\/?p=880"},"modified":"2022-09-19T11:15:17","modified_gmt":"2022-09-19T09:15:17","slug":"so-urteilt-das-verwg-koeln-rueckforderung-von-corona-soforthilfen-ist-rechtswidrig","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/ra-stein-sonntag.de\/news\/2022\/09\/19\/so-urteilt-das-verwg-koeln-rueckforderung-von-corona-soforthilfen-ist-rechtswidrig\/","title":{"rendered":"So urteilt das VerwG K\u00f6ln: R\u00fcckforderung von Corona-Soforthilfen ist rechtswidrig"},"content":{"rendered":"\n<p>Die R\u00fcckforderung von im Fr\u00fchjahr 2020 ausgezahlten Corona-Soforthilfen durch das Land Nordrhein-Westfalen ist rechtswidrig. Dies hat das Verwaltungsgericht K\u00f6ln heute mit sechs Urteilen entschieden und damit den Klagen von Solo-Selbstst\u00e4ndigen und Kleinunternehmern stattgegeben.<\/p>\n\n\n\n<p>Nachdem im Fr\u00fchjahr 2020 aufgrund pandemiebedingter Einschr\u00e4nkungen zunehmend kleine Unternehmen und Solo-Selbstst\u00e4ndige in wirtschaftliche Schwierigkeiten gerieten, legte das Land das F\u00f6rderprogramm \u201eNRW-Soforthilfe 2020\u201c auf. Es bewilligte in gro\u00dfer Zahl pauschale Zuwendungen in H\u00f6he von 9.000 Euro an in Not geratene Betriebe, darunter auch an die sechs Kl\u00e4ger. Sp\u00e4ter ermittelte das Land, ob die bei den Zuwendungsempf\u00e4ngern ohne F\u00f6rderung vorhandenen Mittel seinerzeit tats\u00e4chlich nicht ausgereicht h\u00e4tten, um Zahlungsverpflichtungen des Unternehmens nachzukommen. Nur solche Liquidit\u00e4tsengp\u00e4sse erkannte das Land als f\u00f6rderf\u00e4hig an. Die Soforthilfen setzte es dementsprechend durch Schlussbescheide niedriger als urspr\u00fcnglich bewilligt fest und forderte entsprechende Teilbetr\u00e4ge zur\u00fcck. Dabei stellte es sich auf den Standpunkt, die Auszahlungen aufgrund der Bewilligungen im Fr\u00fchjahr 2020 seien lediglich vorl\u00e4ufig erfolgt. F\u00fcr die H\u00f6he der F\u00f6rderung komme es zudem auf Umsatzausf\u00e4lle nicht an. Die Kl\u00e4ger waren anderer Auffassung und erhoben im Januar dieses Jahres Klagen gegen die Schlussbescheide.<\/p>\n\n\n\n<p>Die Klagen waren erfolgreich. Das Gericht ist dem beklagten Land in seinen beiden zentralen Argumenten nicht gefolgt. Es hat die angegriffenen Schlussbescheide aufgehoben und zur Begr\u00fcndung ausgef\u00fchrt: Das Land ist zu Unrecht davon ausgegangen, dass die Bewilligungen im Fr\u00fchjahr 2020 unter dem Vorbehalt einer sp\u00e4teren endg\u00fcltigen Entscheidung standen. Ein solcher Vorbehalt ist zwar rechtlich m\u00f6glich, muss aber aus den Bewilligungsbescheiden klar erkennbar hervorgehen. Jedwede Unklarheit geht zu Lasten der Beh\u00f6rde. Diese hat es in der Hand, Auslegungsprobleme durch eindeutige Formulierungen zu vermeiden. Die an die Kl\u00e4ger gerichteten Bewilligungsbescheide enthielten weder ausdr\u00fccklich noch indirekt einen solchen Vorbehalt. Auch aus den sonstigen zum Bewilligungszeitpunkt verf\u00fcgbaren Informationen, insbesondere den vom Land ver\u00f6ffentlichten Hinweisen zum F\u00f6rderprogramm, mussten die Kl\u00e4ger nicht den Schluss ziehen, es habe sich um eine blo\u00df vorl\u00e4ufige Bewilligung gehandelt. Ob die F\u00f6rderrichtlinie des Landes vom 31.05.2020 etwas anderes regelt, ist irrelevant, weil diese bei Erlass der Bewilligungsbescheide noch nicht existierte.<\/p>\n\n\n\n<p>Zudem sind die Schlussbescheide rechtswidrig, weil das Land darin f\u00fcr die Berechnung der Soforthilfen alleine auf einen Liquidit\u00e4tsengpass abgestellt hat. Die Bewilligungsbescheide erlaubten aber auch eine Verwendung der Soforthilfen zur Kompensation von Umsatzausf\u00e4llen. An diese Festlegung war das Land in der Folge gebunden.<\/p>\n\n\n\n<p>Beim Verwaltungsgericht K\u00f6ln sind noch etwa 400 Klagen betreffend die R\u00fcckforderung von Corona-Soforthilfen anh\u00e4ngig. Die heute entschiedenen Klagen sind repr\u00e4sentativ f\u00fcr einen Gro\u00dfteil dieser F\u00e4lle. Das Gericht beabsichtigt, \u00fcber das Vorgehen in den weiteren Verfahren zu entscheiden, sobald in den heute verhandelten Verfahren rechtskr\u00e4ftige Entscheidungen vorliegen.<\/p>\n\n\n\n<p>Gegen die Urteile kann das Land Berufungen einlegen. \u00dcber diese w\u00fcrde das Oberverwaltungsgericht in M\u00fcnster entscheiden.<\/p>\n\n\n\n<p>Aktenzeichen: 16 K 125\/22; 16 K 127\/22; 16 K 406\/22; 16 K 412\/22; 16 K 499\/22; 16 K 505\/22<\/p>\n\n\n\n<p>Quelle: Verwaltungsgericht K\u00f6ln, Pressemitteilung vom 16.09.2022<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Die R\u00fcckforderung von im Fr\u00fchjahr 2020 ausgezahlten Corona-Soforthilfen durch das Land Nordrhein-Westfalen ist rechtswidrig. 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