{"id":872,"date":"2022-09-12T11:43:13","date_gmt":"2022-09-12T09:43:13","guid":{"rendered":"https:\/\/ra-stein-sonntag.de\/news\/?p=872"},"modified":"2022-09-12T11:43:13","modified_gmt":"2022-09-12T09:43:13","slug":"lag-berlin-mindestlohn-fuer-einsatz-in-der-haeuslichen-betreuung-24-stunden-pflege","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/ra-stein-sonntag.de\/news\/2022\/09\/12\/lag-berlin-mindestlohn-fuer-einsatz-in-der-haeuslichen-betreuung-24-stunden-pflege\/","title":{"rendered":"LAG Berlin: Mindestlohn f\u00fcr Einsatz in der h\u00e4uslichen Betreuung (24-Stunden-Pflege)"},"content":{"rendered":"\n<p>Das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg hat der Klage einer im Rahmen einer \u201e24-Stunden-Pflege zu Hause\u201c eingesetzten Arbeitnehmerin auf Zahlung zus\u00e4tzlicher Verg\u00fctung im Wesentlichen stattgegeben.<\/p>\n\n\n\n<p>Die Kl\u00e4gerin, eine bulgarische Staatsangeh\u00f6rige, wurde auf Vermittlung einer deutschen Agentur, die mit dem Angebot \u201e24 Stunden Pflege zu Hause\u201c wirbt, von ihrem in Bulgarien ans\u00e4ssigen Arbeitgeber nach Deutschland entsandt, um eine hilfsbed\u00fcrftige, \u00fcber 90 Jahre alte Dame zu betreuen. Die \u00e4ltere Dame lebte allein in ihrer Wohnung in einer Seniorenwohnanlage. In dem Arbeitsvertrag der Kl\u00e4gerin war eine Arbeitszeit von 30 Stunden w\u00f6chentlich vereinbart. In dem Betreuungsvertrag mit der zu versorgenden Dame war eine umfassende Betreuung mit K\u00f6rperpflege, Hilfe beim Essen, F\u00fchrung des Haushalts und Gesellschaftleisten und ein Betreuungsentgelt f\u00fcr 30 Stunden w\u00f6chentlich vereinbart. Die Kl\u00e4gerin war gehalten, in der Wohnung der zu betreuenden Dame zu wohnen und zu \u00fcbernachten.<\/p>\n\n\n\n<p>Mit ihrer Klage hat die Kl\u00e4gerin Verg\u00fctung von 24 Stunden t\u00e4glich f\u00fcr mehrere Monate gefordert und zur Begr\u00fcndung ausgef\u00fchrt, sie sei in dieser Zeit von 6.00 Uhr morgens bis etwa 22.00\/23.00 Uhr im Einsatz gewesen und habe sich auch nachts bereithalten m\u00fcssen, falls sie ben\u00f6tigt werde. Sie habe deshalb f\u00fcr die gesamte Zeit einen Anspruch auf den Mindestlohn. Der Arbeitgeber hat die behaupteten Arbeitszeiten bestritten und sich auf die arbeitsvertraglich vereinbarte Arbeitszeit berufen.<\/p>\n\n\n\n<p>Mit Urteil vom 17.08.2020 (siehe Pressemitteilung Nr. 20\/20) hatte das Landesarbeitsgericht der Klage schon einmal im Wesentlichen stattgegeben. Auf das von den Parteien eingelegte Rechtsmittel der Revision hat das Bundesarbeitsgericht eine weitere Aufkl\u00e4rung konkret geleisteter Arbeits- und Bereitschaftszeiten gefordert und das Verfahren an das Landesarbeitsgericht zur\u00fcckverwiesen.<\/p>\n\n\n\n<p>Nach einer umfangreichen Beweisaufnahme hat das Landesarbeitsgericht der Kl\u00e4gerin den geforderten Mindestlohn erneut im Wesentlichen zugesprochen. Die Betreuung der \u00e4lteren, pflegebed\u00fcrftigen Dame habe 24 Stunden am Tag sichergestellt werden m\u00fcssen. Die Kl\u00e4gerin habe nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme neben ihren verg\u00fcteten Arbeitszeiten in erheblichem Umfang verg\u00fctungspflichtige Bereitschaftszeiten zur Sicherstellung der Betreuung erbringen m\u00fcssen. In den Zeiten, zu denen sich keine andere Person zur Betreuung in der Wohnung der \u00e4lteren Dame aufgehalten habe, sei die Kl\u00e4gerin verpflichtet gewesen, die Betreuung f\u00fcr den Fall der F\u00e4lle sicherzustellen.<\/p>\n\n\n\n<p>Das Landesarbeitsgericht ist hierbei davon ausgegangen, dass die Kl\u00e4gerin die Beweislast f\u00fcr die erbrachten Bereitschaftszeiten trage. F\u00fcr einen kleinen Teil der eingeklagten Zahlungen hat das Landesarbeitsgericht die Klage abgewiesen. F\u00fcr diese Zeiten ist das Landesarbeitsgericht nach der Beweisaufnahme nicht davon \u00fcberzeugt gewesen, dass die Kl\u00e4gerin Bereitschaftszeiten geleistet habe. Hierbei handele es sich um Zeiten, die die \u00e4ltere Dame mit Familienangeh\u00f6rigen in ihrer Wohnung oder im Restaurant verbracht habe.<\/p>\n\n\n\n<p>Das Landesarbeitsgericht hat die Revision zum Bundesarbeitsgericht nicht zugelassen. Es besteht die M\u00f6glichkeit, Nichtzulassungsbeschwerde einzulegen.<\/p>\n\n\n\n<p>Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 5. September 2022, Aktenzeichen 21 Sa 1900\/19<\/p>\n\n\n\n<p>Quelle: Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg, Pressemitteilung Nr. 22\/22 vom 06.09.2022<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg hat der Klage einer im Rahmen einer \u201e24-Stunden-Pflege zu Hause\u201c eingesetzten Arbeitnehmerin auf Zahlung zus\u00e4tzlicher Verg\u00fctung im [&hellip;]<\/p>\n","protected":false},"author":1,"featured_media":0,"comment_status":"closed","ping_status":"closed","sticky":false,"template":"","format":"standard","meta":[],"categories":[2],"tags":[129,124,5,122],"_links":{"self":[{"href":"https:\/\/ra-stein-sonntag.de\/news\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/872"}],"collection":[{"href":"https:\/\/ra-stein-sonntag.de\/news\/wp-json\/wp\/v2\/posts"}],"about":[{"href":"https:\/\/ra-stein-sonntag.de\/news\/wp-json\/wp\/v2\/types\/post"}],"author":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/ra-stein-sonntag.de\/news\/wp-json\/wp\/v2\/users\/1"}],"replies":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/ra-stein-sonntag.de\/news\/wp-json\/wp\/v2\/comments?post=872"}],"version-history":[{"count":1,"href":"https:\/\/ra-stein-sonntag.de\/news\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/872\/revisions"}],"predecessor-version":[{"id":873,"href":"https:\/\/ra-stein-sonntag.de\/news\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/872\/revisions\/873"}],"wp:attachment":[{"href":"https:\/\/ra-stein-sonntag.de\/news\/wp-json\/wp\/v2\/media?parent=872"}],"wp:term":[{"taxonomy":"category","embeddable":true,"href":"https:\/\/ra-stein-sonntag.de\/news\/wp-json\/wp\/v2\/categories?post=872"},{"taxonomy":"post_tag","embeddable":true,"href":"https:\/\/ra-stein-sonntag.de\/news\/wp-json\/wp\/v2\/tags?post=872"}],"curies":[{"name":"wp","href":"https:\/\/api.w.org\/{rel}","templated":true}]}}