{"id":870,"date":"2022-09-11T11:33:41","date_gmt":"2022-09-11T09:33:41","guid":{"rendered":"https:\/\/ra-stein-sonntag.de\/news\/?p=870"},"modified":"2022-09-11T11:33:41","modified_gmt":"2022-09-11T09:33:41","slug":"so-urteilt-das-bag-keine-aenderung-der-insolvenzrechtlichen-rangfolge-durch-eintritt-der-neumasseunzulaenglichkeit","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/ra-stein-sonntag.de\/news\/2022\/09\/11\/so-urteilt-das-bag-keine-aenderung-der-insolvenzrechtlichen-rangfolge-durch-eintritt-der-neumasseunzulaenglichkeit\/","title":{"rendered":"So urteilt das BAG: Keine \u00c4nderung der insolvenzrechtlichen Rangfolge durch Eintritt der Neumasseunzul\u00e4nglichkeit"},"content":{"rendered":"\n<p>Der Eintritt der Neumasseunzul\u00e4nglichkeit f\u00fchrt nicht zu einer \u00c4nderung der Rangordnung des \u00a7 209 Abs. 1 InsO.<\/p>\n\n\n\n<p>Die Parteien streiten \u00fcber den insolvenzrechtlichen Rang von Annahmeverzugsanspr\u00fcchen. Der beklagte Insolvenzverwalter hat sich im Lauf des Insolvenzverfahrens nach erfolgter Anzeige der drohenden Masseunzul\u00e4nglichkeit gem\u00e4\u00df \u00a7 208 Abs. 1 InsO im Zeitpunkt der Insolvenzer\u00f6ffnung in der Folgezeit zun\u00e4chst auf Neumasseunzul\u00e4nglichkeit und sodann auf Neu-Neumasseunzul\u00e4nglichkeit berufen und diese jeweils dem Insolvenzgericht gegen\u00fcber angezeigt. Der Eintritt der angezeigten Neu-Neumasseunzul\u00e4nglichkeit ist zwischen den Parteien streitig.<\/p>\n\n\n\n<p>Der von der Arbeitsleistung freigestellte Kl\u00e4ger hat Annahmeverzugsanspr\u00fcche, die in den Zeitraum nach der \u201eNeumasseunzul\u00e4nglichkeitsanzeige\u201c des Beklagten fallen, vorrangig mit einer Leistungsklage geltend gemacht. Hilfsweise hat er gestaffelt die Feststellung dieser Anspr\u00fcche als Masseverbindlichkeiten begehrt, die jeweils im Rang vor denjenigen Masseverbindlichkeiten stehen, die bis zu der jeweiligen (Neu-)Masseunzul\u00e4nglichkeitsanzeige begr\u00fcndetet worden sind.<\/p>\n\n\n\n<p>Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Das Landesarbeitsgericht hat auf die Berufung des Kl\u00e4gers die Leistungsklage abgewiesen und der Feststellungsklage teilweise stattgegeben.<\/p>\n\n\n\n<p>Die Revision des Kl\u00e4gers und die Anschlussrevision des Beklagten hatten vor dem Sechsten Senat des Bundesarbeitsgerichts keinen Erfolg. Der Leistungsklage fehlt das Rechtsschutzbed\u00fcrfnis. Nach st\u00e4ndiger Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts und des Bundesgerichtshofs k\u00f6nnen Anspr\u00fcche nur noch mit einer Feststellungsklage geltend gemacht werden, wenn nach erfolgter Anzeige der Masseunzul\u00e4nglichkeit gem\u00e4\u00df \u00a7 208 Abs. 1 Satz 1 InsO durch den Insolvenzverwalter die neu zu erwirtschaftende Insolvenzmasse nicht zur Deckung der Neumasseverbindlichkeiten ausreicht.<\/p>\n\n\n\n<p>Hat der Insolvenzverwalter nach \u00a7 208 Abs. 1 InsO (drohende) Masseunzul\u00e4nglichkeit angezeigt, \u00e4ndert sich nach ebenfalls st\u00e4ndiger Rechtsprechung von Bundesarbeitsgericht und Bundesgerichtshof die Rangfolge f\u00fcr die Masseverbindlichkeiten nach \u00a7 209 Abs. 1 InsO nicht, wenn in der Folgezeit die neu zu erwirtschaftende Insolvenzmasse nicht ausreicht, um f\u00e4llige Neumasseverbindlichkeiten zu decken. Diese sind dann nur noch quotal zu befriedigen. An dieser Rechtsprechung hat der Sechste Senat festgehalten. Die Insolvenzordnung regelt abschlie\u00dfend, dass eine Rangfolgenordnung nur einmal erfolgt. Daher findet eine Rangabwertung der Neumasseverbindlichkeiten iSv. \u00a7 209 Abs. 1 Nr. 2 InsO bei erneuter Masseunzul\u00e4nglichkeit nicht statt. Sog. Neu- bzw. Neu-Neumasseunzul\u00e4nglichkeitsanzeigen des Insolvenzverwalters entfalten deshalb keine Bindungswirkung iSd. \u00a7 208 Abs. 1 InsO. Der Insolvenzverwalter hat folglich die Neumasseunzul\u00e4nglichkeit im Bestreitensfall darzulegen und zu beweisen.<\/p>\n\n\n\n<p>Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 25.08.2022 \u2013 6 AZR 441\/21 \u2013<br>Vorinstanz: Landesarbeitsgericht D\u00fcsseldorf, Urteil vom 29.04.2021 \u2013 5 Sa 517\/20 \u2013<\/p>\n\n\n\n<p>Quelle: Bundesarbeitsgericht, Pressemitteilung Nr. 33\/22 vom 25.08.2022<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Der Eintritt der Neumasseunzul\u00e4nglichkeit f\u00fchrt nicht zu einer \u00c4nderung der Rangordnung des \u00a7 209 Abs. 1 InsO. 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