{"id":860,"date":"2022-09-02T09:58:52","date_gmt":"2022-09-02T07:58:52","guid":{"rendered":"https:\/\/ra-stein-sonntag.de\/news\/?p=860"},"modified":"2022-09-02T09:58:52","modified_gmt":"2022-09-02T07:58:52","slug":"so-urteilt-das-bag-nachvertragliches-wettbewerbsverbot-berechnung-der-karenzentschaedigung-einbeziehung-von-leistungen-dritter-restricted-stock-units-rsus","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/ra-stein-sonntag.de\/news\/2022\/09\/02\/so-urteilt-das-bag-nachvertragliches-wettbewerbsverbot-berechnung-der-karenzentschaedigung-einbeziehung-von-leistungen-dritter-restricted-stock-units-rsus\/","title":{"rendered":"So urteilt das BAG: Nachvertragliches Wettbewerbsverbot &#8211; Berechnung der Karenzentsch\u00e4digung &#8211; Einbeziehung von Leistungen Dritter &#8211; Restricted Stock Units (RSUs)"},"content":{"rendered":"\n<p>Der Begriff der \u201evertragsm\u00e4\u00dfigen Leistungen\u201c iSv. \u00a7 74 Abs. 2 HGB*, auf deren Grundlage sich bei einem zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer vereinbarten nachvertraglichen Wettbewerbsverbot die gesetzliche (Mindest-)Karenzentsch\u00e4digung berechnet, umfasst nur solche Leistungen, die auf dem Austauschcharakter des Arbeitsvertrags beruhen und die der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer als Verg\u00fctung f\u00fcr geleistete Arbeit schuldet. Deshalb sind, soweit der Arbeitnehmer eine Vereinbarung \u00fcber die Gew\u00e4hrung von Restricted Stock Units (RSUs \u2013 beschr\u00e4nkte Aktienerwerbsrechte) nicht mit seinem Arbeitgeber, sondern mit der Obergesellschaft der Unternehmensgruppe schlie\u00dft, der sein Vertragsarbeitgeber angeh\u00f6rt, die dem Arbeitnehmer seitens der Obergesellschaft gew\u00e4hrten RSUs bzw. die ihm \u2013 nach Wegfall bestimmter Restriktionen \u2013 zugeteilten Aktien grunds\u00e4tzlich nicht Teil der \u201evertragsm\u00e4\u00dfigen Leistungen\u201c iSv. \u00a7 74 Abs. 2 HGB. Etwas anderes kann jedoch gelten, wenn der Vertragsarbeitgeber im Hinblick auf die Gew\u00e4hrung der RSUs durch die Obergesellschaft ausdr\u00fccklich oder konkludent eine eigene (Mit-)Verpflichtung eingegangen ist. Ob dies zutrifft, beurteilt sich nach den konkreten Umst\u00e4nden des Einzelfalls.<\/p>\n\n\n\n<p>Der Kl\u00e4ger war von Januar 2012 bis Januar 2020 bei der Beklagten bzw. deren Rechtsvorg\u00e4ngerinnen besch\u00e4ftigt. Sein monatliches Grundgehalt belief sich zuletzt auf 10.666,67 Euro brutto. Die Beklagte ist Mitglied einer Unternehmensgruppe, deren Obergesellschaft ein US-amerikanisches Unternehmen ist. Der im Dezember 2011 geschlossene Arbeitsvertrag des Kl\u00e4gers enth\u00e4lt unter \u00a7 15 die Vereinbarung eines neunmonatigen konzernweiten nachvertraglichen Wettbewerbsverbots. Im Gegenzug verpflichtete sich die Arbeitgeberin, an den Kl\u00e4ger \u201enach Ende der Anstellung eine Entsch\u00e4digung zu zahlen, welche f\u00fcr jedes Jahr des Verbots die H\u00e4lfte der vom Angestellten zuletzt bezogenen vertragsm\u00e4\u00dfigen Leistungen erreicht\u201c. Erg\u00e4nzend wurde die Geltung der \u00a7\u00a7 74 ff. HGB vereinbart. W\u00e4hrend seines Arbeitsverh\u00e4ltnisses partizipierte der Kl\u00e4ger an dem \u201eRSU-Programm\u201c der Obergesellschaft und erhielt auf der Grundlage der von ihm mit dieser jeweils separat getroffenen \u201eGlobal Restricted Stock Unit Award Agreements\u201c j\u00e4hrlich eine bestimmte Anzahl von RSUs.<\/p>\n\n\n\n<p>Mit seiner Klage hat der Kl\u00e4ger, der sich nach seinem Ausscheiden an das Wettbewerbsverbot gehalten hat, die Beklagte zuletzt noch auf Zahlung von Karenzentsch\u00e4digung iHv. insgesamt 80.053,65 Euro brutto nebst Zinsen in Anspruch genommen. Er hat die Auffassung vertreten, ihm stehe f\u00fcr die Karenzzeit \u2013 \u00fcber den von der Beklagten bereits gezahlten und den ihm erstinstanzlich rechtskr\u00e4ftig zuerkannten weiteren Betrag hinaus \u2013 eine weitere Karenzentsch\u00e4digung iHv. 8.894,85 Euro brutto monatlich zu. Bei der Berechnung der Karenzentsch\u00e4digung seien auch die ihm gew\u00e4hrten RSUs zu ber\u00fccksichtigen. Darauf, wer Schuldner dieser Leistungen sei, k\u00f6nne es schon in Anbetracht der M\u00f6glichkeit der Einflussnahme der Obergesellschaft auf die Vertragsbedingungen im Arbeitsverh\u00e4ltnis der Parteien nicht ankommen. Die Vorinstanzen haben die Klage im noch streitgegenst\u00e4ndlichen Umfang abgewiesen.<\/p>\n\n\n\n<p>Die Revision des Kl\u00e4gers hatte vor dem Achten Senat des Bundesarbeitsgerichts keinen Erfolg. Der Kl\u00e4ger hat \u2013 wie das Landesarbeitsgericht zutreffend erkannt hat \u2013 keinen Anspruch auf Zahlung einer h\u00f6heren Karenzentsch\u00e4digung. Ein solcher Anspruch h\u00e4tte sich nur unter Ber\u00fccksichtigung der dem Kl\u00e4ger seitens der Obergesellschaft gew\u00e4hrten RSUs ergeben k\u00f6nnen. Bei diesen handelt es sich jedoch nicht um \u201evertragsm\u00e4\u00dfige Leistungen\u201c iS der unter \u00a7 15 des Arbeitsvertrags \u00fcber die H\u00f6he der Karenzentsch\u00e4digung getroffenen Vereinbarung. Diese Vereinbarung greift den Wortlaut von \u00a7 74 Abs. 2 HGB auf und ist mithin dahin zu verstehen, dass die Beklagte dem Kl\u00e4ger eine Karenzentsch\u00e4digung iH der gesetzlichen Mindestentsch\u00e4digung zugesagt hat. F\u00fcr die Auslegung des Begriffs der \u201evertragsm\u00e4\u00dfigen Leistungen\u201c in \u00a7 15 des Arbeitsvertrags gilt demnach nichts anderes als f\u00fcr die Auslegung des entsprechenden Rechtsbegriffs in \u00a7 74 Abs. 2 HGB. Der Begriff der \u201evertragsm\u00e4\u00dfigen Leistungen\u201c iSv. \u00a7 74 Abs. 2 HGB, auf deren Grundlage sich bei der Vereinbarung eines nachvertraglichen Wettbewerbsverbots die gesetzliche (Mindest-)Karenzentsch\u00e4digung berechnet, umfasst nur solche Leistungen, die auf dem Austauschcharakter des Arbeitsvertrags beruhen und die der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer als Verg\u00fctung f\u00fcr geleistete Arbeit schuldet. Da der Kl\u00e4ger die jeweiligen \u201eGlobal Restricted Stock Unit Award Agreements\u201c, also die Vereinbarungen \u00fcber die Gew\u00e4hrung der RSUs, nicht mit der Beklagten bzw. deren Rechtsvorg\u00e4ngerinnen, sondern mit der Obergesellschaft getroffen hat, setzt die Ber\u00fccksichtigung der RSUs bei der Berechnung der Karenzentsch\u00e4digung zumindest voraus, dass die Beklagte im Hinblick auf die Gew\u00e4hrung dieser RSUs \u2013 ausdr\u00fccklich oder konkludent \u2013 eine (Mit-)Verpflichtung \u00fcbernommen hatte. Die Beklagte ist jedoch \u2013 wie das Landesarbeitsgericht unter Ber\u00fccksichtigung aller Umst\u00e4nde des Einzelfalls rechtsfehlerfrei angenommen hat \u2013 weder ausdr\u00fccklich noch konkludent eine solche (Mit-)Verpflichtung eingegangen. Insbesondere war eine andere Bewertung nicht deshalb geboten, weil die Parteien in \u00a7 15 des Arbeitsvertrags ein \u201ekonzernweites\u201c Wettbewerbsverbot vereinbart hatten. Selbst wenn die Wettbewerbsabrede hinsichtlich ihres vereinbarten Konzernbezugs nicht dem Schutz berechtigter gesch\u00e4ftlicher Interessen der Beklagten gedient haben sollte, h\u00e4tte dies nach \u00a7 74a Abs. 1 HGB** \u201enur\u201c eine R\u00fcckf\u00fchrung der dem Kl\u00e4ger auferlegten Beschr\u00e4nkungen auf die zul\u00e4ssige Reichweite des Verbots bewirkt, nicht aber dazu gef\u00fchrt, dass der Kl\u00e4ger, soweit er sich auch des Wettbewerbs insbesondere im Gesch\u00e4ftsbereich der Obergesellschaft enthalten hat, eine Karenzentsch\u00e4digung unter Ber\u00fccksichtigung der RSUs verlangen k\u00f6nnte.<\/p>\n\n\n\n<p>Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 25. August 2022 \u2013 8 AZR 453\/21 \u2013<br>Vorinstanz: Landesarbeitsgericht Hamm, Urteil vom 11. August 2021 \u2013 10 Sa 284\/21 \u2013<\/p>\n\n\n\n<p><strong>* \u00a7 74 Abs. 2 HGB<\/strong><\/p>\n\n\n\n<p>Das Wettbewerbsverbot ist nur verbindlich, wenn sich der Prinzipal verpflichtet, f\u00fcr die Dauer des Verbots eine Entsch\u00e4digung zu zahlen, die f\u00fcr jedes Jahr des Verbots mindestens die H\u00e4lfte der von dem Handlungsgehilfen zuletzt bezogenen vertragsm\u00e4\u00dfigen Leistungen erreicht.<\/p>\n\n\n\n<p><strong>** \u00a7 74a Abs. 1 HGB<\/strong><\/p>\n\n\n\n<p>Das Wettbewerbsverbot ist insoweit unverbindlich, als es nicht zum Schutz eines berechtigten gesch\u00e4ftlichen Interesses des Prinzipals dient. \u2026<\/p>\n\n\n\n<p>Quelle: Bundesarbeitsgericht, Pressemitteilung Nr. 32\/22 vom 25.08.2022<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Der Begriff der \u201evertragsm\u00e4\u00dfigen Leistungen\u201c iSv. \u00a7 74 Abs. 2 HGB*, auf deren Grundlage sich bei einem zwischen Arbeitgeber und [&hellip;]<\/p>\n","protected":false},"author":1,"featured_media":0,"comment_status":"closed","ping_status":"closed","sticky":false,"template":"","format":"standard","meta":[],"categories":[2],"tags":[6,5,95],"_links":{"self":[{"href":"https:\/\/ra-stein-sonntag.de\/news\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/860"}],"collection":[{"href":"https:\/\/ra-stein-sonntag.de\/news\/wp-json\/wp\/v2\/posts"}],"about":[{"href":"https:\/\/ra-stein-sonntag.de\/news\/wp-json\/wp\/v2\/types\/post"}],"author":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/ra-stein-sonntag.de\/news\/wp-json\/wp\/v2\/users\/1"}],"replies":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/ra-stein-sonntag.de\/news\/wp-json\/wp\/v2\/comments?post=860"}],"version-history":[{"count":1,"href":"https:\/\/ra-stein-sonntag.de\/news\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/860\/revisions"}],"predecessor-version":[{"id":861,"href":"https:\/\/ra-stein-sonntag.de\/news\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/860\/revisions\/861"}],"wp:attachment":[{"href":"https:\/\/ra-stein-sonntag.de\/news\/wp-json\/wp\/v2\/media?parent=860"}],"wp:term":[{"taxonomy":"category","embeddable":true,"href":"https:\/\/ra-stein-sonntag.de\/news\/wp-json\/wp\/v2\/categories?post=860"},{"taxonomy":"post_tag","embeddable":true,"href":"https:\/\/ra-stein-sonntag.de\/news\/wp-json\/wp\/v2\/tags?post=860"}],"curies":[{"name":"wp","href":"https:\/\/api.w.org\/{rel}","templated":true}]}}