{"id":843,"date":"2022-08-13T07:45:32","date_gmt":"2022-08-13T05:45:32","guid":{"rendered":"https:\/\/ra-stein-sonntag.de\/news\/?p=843"},"modified":"2022-08-13T07:45:32","modified_gmt":"2022-08-13T05:45:32","slug":"so-urteilt-das-bag-annahmeverzug-nach-vorlage-eines-negativen-corona-tests","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/ra-stein-sonntag.de\/news\/2022\/08\/13\/so-urteilt-das-bag-annahmeverzug-nach-vorlage-eines-negativen-corona-tests\/","title":{"rendered":"So urteilt das BAG:         Annahmeverzug nach Vorlage eines negativen Corona-Tests"},"content":{"rendered":"\n<p>Erteilt der Arbeitgeber einem Arbeitnehmer, der aus einem SARS-CoV-2-Risikogebiet zur\u00fcckkehrt, ein 14-t\u00e4giges Betretungsverbot f\u00fcr das Betriebsgel\u00e4nde, obwohl der Arbeitnehmer entsprechend den verordnungsrechtlichen Vorgaben bei der Einreise aufgrund der Vorlage eines aktuellen negativen PCR-Tests und eines \u00e4rztlichen Attests \u00fcber Symptomfreiheit keiner Absonderungspflicht (Quarant\u00e4ne) unterliegt, schuldet der Arbeitgeber grunds\u00e4tzlich Verg\u00fctung wegen Annahmeverzugs.<\/p>\n\n\n\n<p>Der Kl\u00e4ger ist als Leiter der Nachtreinigung bei der Beklagten, die am Standort Berlin Lebensmittel f\u00fcr den Handel produziert, besch\u00e4ftigt. Die Beklagte erstellte zum Infektionsschutz ein Hygienekonzept, das f\u00fcr Arbeitnehmer, die aus einem vom RKI ausgewiesenen Risikogebiet zur\u00fcckkehren, eine 14-t\u00e4gige Quarant\u00e4ne mit Betretungsverbot des Betriebs ohne Entgeltanspruch anordnet. Die SARS-CoV-2-Eind\u00e4mmungsma\u00dfnahmenverordnung des Landes Berlin vom 16. Juni 2020 sah nach Einreise aus einem Risikogebiet grunds\u00e4tzlich eine Quarant\u00e4nepflicht f\u00fcr einen Zeitraum von 14 Tagen vor. Diese sollte jedoch nicht f\u00fcr Personen gelten, die \u00fcber ein \u00e4rztliches Attest nebst aktuellem Laborbefund verf\u00fcgen, der ein negatives Ergebnis eines PCR-Tests ausweist, der h\u00f6chstens 48 Stunden vor Einreise vorgenommen wurde, und die keine Symptome einer COVID-19-Erkrankung aufweisen.<\/p>\n\n\n\n<p>Der Kl\u00e4ger reiste w\u00e4hrend des ihm erteilten Urlaubs vom 11. August bis zum 14. August 2020 wegen des Todes seines Bruders in die T\u00fcrkei, die zu dieser Zeit als Corona-Risikogebiet ausgewiesen war. Vor der Ausreise aus der T\u00fcrkei unterzog er sich einem Corona-PCR-Test, der ebenso wie der erneute Test nach Ankunft in Deutschland negativ war. Der Arzt des Kl\u00e4gers attestierte ihm Symptomfreiheit. Die Beklagte verweigerte dem Kl\u00e4ger f\u00fcr die Dauer von 14 Tagen den Zutritt zum Betrieb und zahlte keine Arbeitsverg\u00fctung. Mit seiner Klage hat der Kl\u00e4ger Verg\u00fctung wegen Annahmeverzugs in H\u00f6he von 1.512,47 Euro brutto verlangt. Er hat geltend gemacht, die Beklagte habe zu Unrecht die Annahme seiner Arbeitsleistung verweigert.<\/p>\n\n\n\n<p>Das Landesarbeitsgericht hat der Klage stattgegeben. Die hiergegen gerichtete Revision der Beklagten hatte vor dem F\u00fcnften Senat des Bundesarbeitsgerichts keinen Erfolg. Das Berufungsgericht hat richtig erkannt, dass sich die Beklagte mit der Annahme der vom Kl\u00e4ger angebotenen Arbeitsleistung in Annahmeverzug befand. Das von ihr erteilte Betretungsverbot des Betriebs f\u00fchrte nicht zur Leistungsunf\u00e4higkeit des Kl\u00e4gers (\u00a7 297 BGB), weil die Ursache der Nichterbringung der Arbeitsleistung von der Beklagten selbst gesetzt wurde. Dass ihr die Annahme der Arbeitsleistung des Kl\u00e4gers aufgrund der konkreten betrieblichen Umst\u00e4nde unzumutbar war, hat sie nicht dargelegt. Die Weisung, dem Betrieb f\u00fcr die Dauer von 14 Tagen ohne Fortzahlung des Arbeitsentgelts fernzubleiben, war au\u00dferdem unbillig (\u00a7 106 GewO) und daher unwirksam. Die Beklagte hat dem Kl\u00e4ger nicht die M\u00f6glichkeit er\u00f6ffnet, durch einen weiteren PCR-Test eine Infektion weitgehend auszuschlie\u00dfen. Hierdurch h\u00e4tte sie den nach \u00a7 618 Abs. 1 BGB erforderlichen und angemessenen Schutz der Gesundheit der Arbeitnehmer erreichen und einen ordnungsgem\u00e4\u00dfen Betriebsablauf sicherstellen k\u00f6nnen.<\/p>\n\n\n\n<p>Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 10. August 2022 \u2013 5 AZR 154\/22 \u2013<br>Vorinstanz: Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 2. M\u00e4rz 2022 \u2013 4 Sa 644\/21 \u2013<\/p>\n\n\n\n<p>Quelle: Bundesarbeitsgericht, Pressemitteilung Nr. 29\/22 vom 10.08.2022<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Erteilt der Arbeitgeber einem Arbeitnehmer, der aus einem SARS-CoV-2-Risikogebiet zur\u00fcckkehrt, ein 14-t\u00e4giges Betretungsverbot f\u00fcr das Betriebsgel\u00e4nde, obwohl der Arbeitnehmer entsprechend [&hellip;]<\/p>\n","protected":false},"author":1,"featured_media":0,"comment_status":"closed","ping_status":"closed","sticky":false,"template":"","format":"standard","meta":[],"categories":[2],"tags":[6,5,95],"_links":{"self":[{"href":"https:\/\/ra-stein-sonntag.de\/news\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/843"}],"collection":[{"href":"https:\/\/ra-stein-sonntag.de\/news\/wp-json\/wp\/v2\/posts"}],"about":[{"href":"https:\/\/ra-stein-sonntag.de\/news\/wp-json\/wp\/v2\/types\/post"}],"author":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/ra-stein-sonntag.de\/news\/wp-json\/wp\/v2\/users\/1"}],"replies":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/ra-stein-sonntag.de\/news\/wp-json\/wp\/v2\/comments?post=843"}],"version-history":[{"count":1,"href":"https:\/\/ra-stein-sonntag.de\/news\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/843\/revisions"}],"predecessor-version":[{"id":844,"href":"https:\/\/ra-stein-sonntag.de\/news\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/843\/revisions\/844"}],"wp:attachment":[{"href":"https:\/\/ra-stein-sonntag.de\/news\/wp-json\/wp\/v2\/media?parent=843"}],"wp:term":[{"taxonomy":"category","embeddable":true,"href":"https:\/\/ra-stein-sonntag.de\/news\/wp-json\/wp\/v2\/categories?post=843"},{"taxonomy":"post_tag","embeddable":true,"href":"https:\/\/ra-stein-sonntag.de\/news\/wp-json\/wp\/v2\/tags?post=843"}],"curies":[{"name":"wp","href":"https:\/\/api.w.org\/{rel}","templated":true}]}}