{"id":820,"date":"2022-07-20T09:41:12","date_gmt":"2022-07-20T07:41:12","guid":{"rendered":"https:\/\/ra-stein-sonntag.de\/news\/?p=820"},"modified":"2022-07-20T09:41:12","modified_gmt":"2022-07-20T07:41:12","slug":"bverfg-erfolglose-verfassungsbeschwerde-einer-fernseh-reporterin-wegen-lohndiskriminierung","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/ra-stein-sonntag.de\/news\/2022\/07\/20\/bverfg-erfolglose-verfassungsbeschwerde-einer-fernseh-reporterin-wegen-lohndiskriminierung\/","title":{"rendered":"BVerfG: Erfolglose Verfassungsbeschwerde einer Fernseh-Reporterin wegen Lohndiskriminierung"},"content":{"rendered":"\n<p>Mit heute ver\u00f6ffentlichtem Beschluss hat die 3. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts eine Verfassungsbeschwerde gegen Entscheidungen der Arbeitsgerichte nicht zur Entscheidung angenommen, da sie den gesetzlichen Darlegungsanforderungen nicht gen\u00fcgt. Im Ausgangsverfahren verfolgte die beschwerdef\u00fchrende Reporterin unter anderem das Ziel, so verg\u00fctet zu werden, wie ihre m\u00e4nnlichen Kollegen mit gleicher oder gleichwertiger T\u00e4tigkeit.<\/p>\n\n\n\n<p><strong>Sachverhalt:<\/strong><\/p>\n\n\n\n<p>Die Beschwerdef\u00fchrerin war als Reporterin bei einem investigativen Politmagazin des Zweiten Deutschen Fernsehens t\u00e4tig. Sie erhob vor den Arbeitsgerichten auf der ersten Stufe Klage auf Auskunft \u00fcber den Verdienst m\u00e4nnlicher Kollegen mit vergleichbarer T\u00e4tigkeit und auf der zweiten Stufe auf die gleiche Verg\u00fctung. Das Arbeitsgericht wies die Klage ab.<\/p>\n\n\n\n<p>Danach trat das Gesetz zur F\u00f6rderung der Entgelttransparenz zwischen Frauen und M\u00e4nnern (Entgelttransparenzgesetz &#8211; EntgTranspG) in Kraft. Im Berufungsverfahren vor dem Landesarbeitsgericht st\u00fctzte die Beschwerdef\u00fchrerin ihren Auskunftsanspruch hilfsweise auch auf dieses Gesetz, blieb aber erfolglos. Die Beschwerdef\u00fchrerin habe keinen ersten Anschein f\u00fcr eine Benachteiligung dargelegt. Dazu gen\u00fcge es nicht, darzulegen und zu beweisen, dass ihr Arbeitgeber ihr ein niedrigeres Gehalt zahle als einem m\u00e4nnlichen Kollegen und dass sie die gleiche oder eine gleichwertige Arbeit verrichte. Ein Auskunftsanspruch folge auch nicht aus dem neuen \u00a7&nbsp;10 EntgTranspG, weil die Beschwerdef\u00fchrerin als arbeitnehmer\u00e4hnliche Person nicht in den Anwendungsbereich des Gesetzes falle. Nur zu dieser Rechtsfrage lie\u00df es die Revision zu.<\/p>\n\n\n\n<p>Auf die Revision der Beschwerdef\u00fchrerin verurteilte das Bundesarbeitsgericht das ZDF teilweise zur Erteilung der Auskunft. Es verwies den Rechtsstreit im \u00dcbrigen an das Landesarbeitsgericht zur\u00fcck, weil das Entgelttransparenzgesetz auf die Beschwerdef\u00fchrerin anwendbar sei. Die Nichtzulassungsbeschwerde verwarf das Bundesarbeitsgericht als unzul\u00e4ssig und wies die dagegen gerichtete Anh\u00f6rungsr\u00fcge als unbegr\u00fcndet zur\u00fcck.<\/p>\n\n\n\n<p>Mit der Verfassungsbeschwerde r\u00fcgt die Beschwerdef\u00fchrerin die Verletzung ihrer Rechte aus Art.&nbsp;101 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;2 des Grundgesetzes (GG), weil das Bundesarbeitsgericht die Sache nicht nach Art.&nbsp;267 Abs.&nbsp;3 des Vertrags \u00fcber die Arbeitsweise der Europ\u00e4ischen Union (AEUV) dem Gerichtshof der Europ\u00e4ischen Union vorgelegt hat. Zudem seien die arbeitsgerichtlichen Entscheidungen nicht mit dem Grundrecht der Gleichheit von Frauen und M\u00e4nnern aus Art.&nbsp;23 Abs.&nbsp;1 der Charta der Europ\u00e4ischen Union (GRCh) zu vereinbaren. Dar\u00fcber hinaus sei sie in ihrem Recht auf Gleichberechtigung aus Art.&nbsp;3 Abs.&nbsp;2 und 3 Satz&nbsp;1 GG verletzt.<\/p>\n\n\n\n<p><strong>Wesentliche Erw\u00e4gungen der Kammer:<\/strong><\/p>\n\n\n\n<p>Die Verfassungsbeschwerde hat keine hinreichende Aussicht auf Erfolg, da sie unzul\u00e4ssig ist.<\/p>\n\n\n\n<p>1. Die Verfassungsbeschwerde gen\u00fcgt im Hinblick auf den Grundsatz der Subsidiarit\u00e4t (\u00a7&nbsp;90 Abs.&nbsp;2 Satz&nbsp;1 Bundesverfassungsgerichtsgesetz &#8211; BVerfGG) nicht den gesetzlichen Darlegungsanforderungen. Auf der Grundlage des Beschwerdevorbringens l\u00e4sst sich nicht zuverl\u00e4ssig \u00fcberpr\u00fcfen, ob die Beschwerdef\u00fchrerin alle im Rahmen des fachgerichtlichen Verfahrens er\u00f6ffneten M\u00f6glichkeiten genutzt hat, um der Rechtsverletzung abzuhelfen. Eine solche M\u00f6glichkeit besteht bereits dann, wenn es m\u00f6glich erscheint, dass die Grundrechtsverletzung vor den Fachgerichten beseitigt wird.<\/p>\n\n\n\n<p>Hier hatte die Revision der Beschwerdef\u00fchrerin zur Auskunft \u00fcber das Vergleichsentgelt Erfolg. Erh\u00e4lt sie diese, k\u00f6nnte sie einen Zahlungsanspruch geltend machen, der jedenfalls nicht von vornherein offensichtlich aussichtslos w\u00e4re. Das Bundesarbeitsgericht hat klargestellt, dass ein die eigene Verg\u00fctung \u00fcbersteigendes mitgeteiltes Vergleichsentgelt (Medianentgelt) die Vermutung begr\u00fcnde, es liege eine Entgeltbenachteiligung wegen des Geschlechts vor. Das f\u00fchrt zu der Beweislastumkehr, deren Fehlen vor dem Landesarbeitsgericht die Beschwerdef\u00fchrerin r\u00fcgt. Es ist hier nicht erkennbar, dass dem andere Gr\u00fcnde entgegenst\u00fcnden oder der Median im Fall der Beschwerdef\u00fchrerin nach ihren Vorstellungen vom durchschnittlichen Gehalt der Vergleichspersonen abweichen w\u00fcrde.<\/p>\n\n\n\n<p>2. Die R\u00fcge l\u00e4sst keine Verletzung von Art.&nbsp;101 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;2 GG durch die fehlende Vorlage an den Gerichtshof der Europ\u00e4ischen Union erkennen, denn das Bundesarbeitsgericht hat keine Sachentscheidung getroffen. Es erschlie\u00dft sich nicht, inwieweit die Vorlagepflicht gerade dadurch verletzt worden sein soll, dass die Revision als unzul\u00e4ssig verworfen wurde.<\/p>\n\n\n\n<p>3. Die R\u00fcgen einer Verletzung von Art.&nbsp;3 Abs.&nbsp;2 und 3 Satz&nbsp;1 GG hat die Beschwerdef\u00fchrerin nicht innerhalb der Monatsfrist des \u00a7&nbsp;93 Abs.&nbsp;1 BVerfGG hinreichend substantiiert.<\/p>\n\n\n\n<p>4. Zur R\u00fcge einer Verletzung von Art.&nbsp;23 Abs.&nbsp;1 GRCh wird nicht hinreichend substantiiert aufgezeigt, dass die Voraussetzungen f\u00fcr eine \u00dcberpr\u00fcfung der angegriffenen Entscheidungen anhand der Unionsgrundrechte vorlagen.<\/p>\n\n\n\n<p>a) Bei der Anwendung unionsrechtlich vollst\u00e4ndig vereinheitlichter Regelungen sind grunds\u00e4tzlich nicht die deutschen Grundrechte, sondern allein die Unionsgrundrechte ma\u00dfgeblich. Die Anwendung innerstaatlichen Rechts pr\u00fcft das Bundesverfassungsgericht dagegen prim\u00e4r am Ma\u00dfstab der Grundrechte des Grundgesetzes, auch wenn es der Durchf\u00fchrung des Unionsrechts dient (vgl. Art.&nbsp;51 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 GRCh). Dort, wo es den Mitgliedstaaten Gestaltungsspielr\u00e4ume einr\u00e4umt, zielt Unionsrecht regelm\u00e4\u00dfig nicht auf eine Einheitlichkeit des Grundrechtsschutzes, sondern l\u00e4sst Grundrechtsvielfalt zu. Daher greift dann die Vermutung, dass das Schutzniveau der Charta der Grundrechte der Europ\u00e4ischen Union durch die Anwendung der Grundrechte des Grundgesetzes mitgew\u00e4hrleistet ist. Eine Ausnahme von dieser Vermutung ist nur in Betracht zu ziehen, wenn hierf\u00fcr konkrete und hinreichende Anhaltspunkte vorliegen.<\/p>\n\n\n\n<p>b) Solche Anhaltspunkte sind hier nicht erkennbar. Insofern w\u00e4re darzulegen, ob in der Auslegung der jeweiligen Grundrechte der Charta und des Grundgesetzes ein ungleiches Schutzniveau erreicht wird. Dabei w\u00e4re darauf einzugehen, inwieweit Art.&nbsp;3 Abs.&nbsp;2 und Abs.&nbsp;3 Satz&nbsp;1 GG, die einen wirksamen Schutz vor Benachteiligungen wegen des Geschlechts erforderlich machen, sich auch auf die Beweislast in Verfahren zur Lohngleichheit auswirken. Zu Art.&nbsp;3 Abs.&nbsp;2 und 3&nbsp;GG wird mit Blick auf die Lohngleichheit aber erst \u00fcber zw\u00f6lf Monate nach Zustellung der Anh\u00f6rungsr\u00fcgeentscheidung und damit verfristet vorgetragen.<\/p>\n\n\n\n<p>Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 01.02.2022, Az. 1 BvR 75\/20<br>Quelle: Bundesverfassungsgericht, Pressemitteilung Nr. 63\/2022 vom 19.07.2022<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Mit heute ver\u00f6ffentlichtem Beschluss hat die 3. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts eine Verfassungsbeschwerde gegen Entscheidungen der Arbeitsgerichte nicht [&hellip;]<\/p>\n","protected":false},"author":1,"featured_media":0,"comment_status":"closed","ping_status":"closed","sticky":false,"template":"","format":"standard","meta":[],"categories":[2],"tags":[5,95],"_links":{"self":[{"href":"https:\/\/ra-stein-sonntag.de\/news\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/820"}],"collection":[{"href":"https:\/\/ra-stein-sonntag.de\/news\/wp-json\/wp\/v2\/posts"}],"about":[{"href":"https:\/\/ra-stein-sonntag.de\/news\/wp-json\/wp\/v2\/types\/post"}],"author":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/ra-stein-sonntag.de\/news\/wp-json\/wp\/v2\/users\/1"}],"replies":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/ra-stein-sonntag.de\/news\/wp-json\/wp\/v2\/comments?post=820"}],"version-history":[{"count":1,"href":"https:\/\/ra-stein-sonntag.de\/news\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/820\/revisions"}],"predecessor-version":[{"id":821,"href":"https:\/\/ra-stein-sonntag.de\/news\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/820\/revisions\/821"}],"wp:attachment":[{"href":"https:\/\/ra-stein-sonntag.de\/news\/wp-json\/wp\/v2\/media?parent=820"}],"wp:term":[{"taxonomy":"category","embeddable":true,"href":"https:\/\/ra-stein-sonntag.de\/news\/wp-json\/wp\/v2\/categories?post=820"},{"taxonomy":"post_tag","embeddable":true,"href":"https:\/\/ra-stein-sonntag.de\/news\/wp-json\/wp\/v2\/tags?post=820"}],"curies":[{"name":"wp","href":"https:\/\/api.w.org\/{rel}","templated":true}]}}