{"id":795,"date":"2022-06-15T11:11:15","date_gmt":"2022-06-15T09:11:15","guid":{"rendered":"https:\/\/ra-stein-sonntag.de\/news\/?p=795"},"modified":"2022-06-15T11:11:15","modified_gmt":"2022-06-15T09:11:15","slug":"lag-duesseldorf-weitere-kuendigung-eines-flugzeugkapitaens-wegen-flottenreduzierung-rechtsunwirksam","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/ra-stein-sonntag.de\/news\/2022\/06\/15\/lag-duesseldorf-weitere-kuendigung-eines-flugzeugkapitaens-wegen-flottenreduzierung-rechtsunwirksam\/","title":{"rendered":"LAG D\u00fcsseldorf: Weitere K\u00fcndigung eines Flugzeugkapit\u00e4ns wegen Flottenreduzierung rechtsunwirksam"},"content":{"rendered":"\n<p>Der Kl\u00e4ger war seit dem 01.11.1999 bei der Beklagten, einer Fluggesellschaft, zuletzt als Kapit\u00e4n besch\u00e4ftigt. Am 05.03.2021 schlossen die Beklagte und die Gesamtvertretung Bordpersonal einen Interessenausgleich. Zu der geplanten Betriebs\u00e4nderung hie\u00df es dort, dass die Beklagte ihre Flotte auf 22 Flugzeuge reduzieren und sechs ihrer derzeit unterhaltenden Stationen vollst\u00e4ndig und dauerhaft schlie\u00dfen werde. Weiter hie\u00df es, dadurch sei im Bereich des Cockpit- und Kabinenpersonals die Besch\u00e4ftigtenzahl anzupassen. Dabei d\u00fcrfte die tariflich vereinbarte Zahl von 370 Cockpitmitarbeitenden nicht unterschritten werden. Der tats\u00e4chliche Bedarf an Cockpitpersonal liege &#8211; so der Vortrag der Beklagten &#8211; aufgrund der Betriebs\u00e4nderung sogar nur noch bei 340. Mit Schreiben vom 27.03.2021 k\u00fcndigte die Beklagte das Arbeitsverh\u00e4ltnis des Kl\u00e4gers au\u00dferordentlich betriebsbedingt zum 31.12.2021.<\/p>\n\n\n\n<p>Mit seiner K\u00fcndigungsschutzklage wendet sich der Kl\u00e4ger gegen die betriebsbedingte K\u00fcndigung. Das noch vorhandene Cockpitpersonal sei nicht in der Lage, ohne \u00fcberobligatorische Arbeit das verbliebene Flugaufkommen zu bedienen. Alle Mitarbeitenden m\u00fcssten Mehrflugstunden leisten. Die Sozialauswahl sei zudem nicht ordnungsgem\u00e4\u00df durchgef\u00fchrt. Die Beklagte erachtet die K\u00fcndigung f\u00fcr wirksam. Der Besch\u00e4ftigungsbedarf f\u00fcr den Kl\u00e4ger sei entfallen. Die Sozialauswahl habe sie zutreffend einheitlich und bundesweit bezogen auf alle Stationen durchgef\u00fchrt.<\/p>\n\n\n\n<p>Ebenso wie bereits die 13. Kammer des Landesarbeitsgerichts D\u00fcsseldorf (Urteile vom 24.03.2022, PM Nr. 05\/22) hat die 6. Kammer der K\u00fcndigungsschutzklage stattgegeben. Die K\u00fcndigung ist jedenfalls aufgrund fehlerhafter Sozialauswahl rechtsunwirksam. Die Beklagte durfte die gem\u00e4\u00df \u00a7 1 Abs. 3 KSchG vorgesehene Sozialauswahl nicht bundeseinheitlich vornehmen. Diese ist nur innerhalb der Gruppe vergleichbarer Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer durchzuf\u00fchren. Diese Gruppe wird durch die arbeitsvertraglich vorgesehene Versetzbarkeit begrenzt. In einer Vielzahl von Arbeitsvertr\u00e4gen hatte die Beklagte mit dem Cockpitpersonal einen sog. &#8222;dienstlichen Wohnsitz\u201c vereinbart, ohne sich die Versetzung an einen anderen Ort ausdr\u00fccklich vorzubehalten. Auch der Arbeitsvertrag des Kl\u00e4gers enthielt die Vereinbarung eines &#8222;dienstlichen Wohnsitzes\u201c, n\u00e4mlich den Ort seiner Station. Im \u00dcbrigen hie\u00df es in dem Arbeitsvertrag lediglich, dass die Beklagte sich f\u00fcr die Zeit der Einarbeitung die Versetzung an einen anderen Ort vorbehielt. Bei dieser vertraglichen Situation durfte die Beklagte den Kl\u00e4ger nach der Einarbeitung nicht an eine andere Station versetzen. Die Vergleichbarkeit der zu K\u00fcndigenden war mithin auf die Station begrenzt. Weil die Beklagte eine davon abweichende falsche bundesweite Sozialauswahl vorgenommen hatte, war die K\u00fcndigung des Kl\u00e4gers gem\u00e4\u00df \u00a7 1 Abs. 3 KSchG wegen fehlerhafter Sozialauswahl sozial ungerechtfertigt und deshalb rechtsunwirksam.<\/p>\n\n\n\n<p>Die 6. Kammer des Landesarbeitsgerichts D\u00fcsseldorf hat auf der Grundlage eines anderen Sachvortrags in diesem Verfahren anders als die 13. Kammer die Revision zugelassen. Kl\u00e4rungsbed\u00fcrftig ist die Frage der Versetzbarkeit von Flugkapit\u00e4ninnen und Flugkapit\u00e4nen bei Vereinbarung eines &#8222;dienstlichen Wohnsitzes\u201c im Arbeitsvertrag ohne ausdr\u00fccklichen Versetzungsvorbehalt.<\/p>\n\n\n\n<p>Landesarbeitsgericht D\u00fcsseldorf, Urteil vom 08.06.2022 &#8211; 6 Sa 1118\/21<br>Arbeitsgericht D\u00fcsseldorf, Urteil vom 23.11.2021 &#8211; 5 Ca 1876\/21<\/p>\n\n\n\n<div class=\"wp-block-group\"><div class=\"wp-block-group__inner-container\">\n<p>&#8222;K\u00fcndigungsschutzgesetz (KSchG)<\/p>\n\n\n\n<p>\u00a7 1 Sozial ungerechtfertigte K\u00fcndigungen<\/p>\n\n\n\n<p>(1) Die K\u00fcndigung des Arbeitsverh\u00e4ltnisses gegen\u00fcber einem Arbeitnehmer, dessen Arbeitsverh\u00e4ltnis in demselben Betrieb oder Unternehmen ohne Unterbrechung l\u00e4nger als sechs Monate bestanden hat, ist rechtsunwirksam, wenn sie sozial ungerechtfertigt ist.<\/p>\n\n\n\n<p>(2) Sozial ungerechtfertigt ist die K\u00fcndigung, wenn sie nicht durch Gr\u00fcnde, die in der Person oder in dem Verhalten des Arbeitnehmers liegen, oder durch dringende betriebliche Erfordernisse, die einer Weiterbesch\u00e4ftigung des Arbeitnehmers in diesem Betrieb entgegenstehen, bedingt ist. \u2026<\/p>\n\n\n\n<p>(3) Ist einem Arbeitnehmer aus dringenden betrieblichen Erfordernissen im Sinne des Absatzes 2 gek\u00fcndigt worden, so ist die K\u00fcndigung trotzdem sozial ungerechtfertigt, wenn der Arbeitgeber bei der Auswahl des Arbeitnehmers die Dauer der Betriebszugeh\u00f6rigkeit, das Lebensalter, die Unterhaltspflichten und die Schwerbehinderung des Arbeitnehmers nicht oder nicht ausreichend ber\u00fccksichtigt hat; auf Verlangen des Arbeitnehmers hat der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer die Gr\u00fcnde anzugeben, die zu der getroffenen sozialen Auswahl gef\u00fchrt haben. \u2026\u201c<\/p>\n<\/div><\/div>\n\n\n\n<p>Quelle: Landesarbeitsgericht D\u00fcsseldorf, Pressemitteilung vom 10.06.2022<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Der Kl\u00e4ger war seit dem 01.11.1999 bei der Beklagten, einer Fluggesellschaft, zuletzt als Kapit\u00e4n besch\u00e4ftigt. 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