{"id":790,"date":"2022-06-07T10:56:02","date_gmt":"2022-06-07T08:56:02","guid":{"rendered":"https:\/\/ra-stein-sonntag.de\/news\/?p=790"},"modified":"2022-06-07T10:56:02","modified_gmt":"2022-06-07T08:56:02","slug":"so-urteilt-das-bag-entschaedigung-nach-dem-agg-benachteiligung-wegen-der-schwerbehinderung-kuendigung-ohne-vorherige-zustimmung-des-integrationsamts","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/ra-stein-sonntag.de\/news\/2022\/06\/07\/so-urteilt-das-bag-entschaedigung-nach-dem-agg-benachteiligung-wegen-der-schwerbehinderung-kuendigung-ohne-vorherige-zustimmung-des-integrationsamts\/","title":{"rendered":"So urteilt das BAG: Entsch\u00e4digung nach dem AGG &#8211; Benachteiligung wegen der Schwerbehinderung \u2013 K\u00fcndigung ohne vorherige Zustimmung des Integrationsamts"},"content":{"rendered":"\n<p>Der Versto\u00df des Arbeitgebers gegen Vorschriften, die Verfahrens- und\/oder F\u00f6rderpflichten zugunsten schwerbehinderter Menschen enthalten, kann die \u2013 vom Arbeitgeber widerlegbare \u2013 Vermutung iSv. \u00a7 22 AGG* begr\u00fcnden, dass die Benachteiligung, die der schwerbehinderte Mensch erfahren hat, wegen der Schwerbehinderung erfolgte. Zu diesen Vorschriften geh\u00f6rt \u00a7 168 SGB IX**, wonach die K\u00fcndigung des Arbeitsverh\u00e4ltnisses eines schwerbehinderten Menschen durch den Arbeitgeber der vorherigen Zustimmung des Integrationsamts bedarf.<\/p>\n\n\n\n<p>Die Parteien streiten dar\u00fcber, ob der Beklagte verpflichtet ist, an den Kl\u00e4ger eine Entsch\u00e4digung nach \u00a7 15 Abs. 2 AGG*** wegen einer Benachteiligung wegen der (Schwer)Behinderung zu zahlen.<\/p>\n\n\n\n<p>Der Kl\u00e4ger war bei dem Beklagten als Hausmeister besch\u00e4ftigt. Er wurde auf der Grundlage eines zwischen dem Beklagten und der Stadt L. geschlossenen \u201eVertrags \u00fcber eine Personalgestellung\u201c mit Hausmeisterleistungen an einer Grundschule besch\u00e4ftigt. Seit dem 11. Februar 2018 war der Kl\u00e4ger arbeitsunf\u00e4hig erkrankt. Hier\u00fcber wurden Mitarbeiter des Beklagten am 12. Februar 2018 durch die sp\u00e4tere vorl\u00e4ufige Betreuerin des Kl\u00e4gers telefonisch in Kenntnis gesetzt. Mit Schreiben vom 14. Februar 2018 k\u00fcndigte die Stadt L. den og. \u201eVertrag \u00fcber eine Personalgestellung\u201c. Ende M\u00e4rz\/Anfang April 2018 k\u00fcndigte der Beklagte das mit dem Kl\u00e4ger bestehende Arbeitsverh\u00e4ltnis unter Hinweis darauf, dass der Vertrag zwischen ihm und der Stadt L. ende. Der Kl\u00e4ger wandte sich mit einer K\u00fcndigungsschutzklage gegen die K\u00fcndigung seines Arbeitsverh\u00e4ltnisses; das Verfahren wurde durch einen Vergleich vor dem Arbeitsgericht erledigt.<\/p>\n\n\n\n<p>Seine auf Zahlung einer Entsch\u00e4digung nach \u00a7 15 Abs. 2 AGG gerichtete Klage st\u00fctzt der Kl\u00e4ger darauf, der Beklagte habe ihn wegen seiner (Schwer)Behinderung benachteiligt. Dies ergebe sich ua. daraus, dass der Beklagte bei der K\u00fcndigung des Arbeitsverh\u00e4ltnisses gegen Vorschriften versto\u00dfen habe, die Verfahrens- bzw. F\u00f6rderpflichten zugunsten schwerbehinderter Menschen enthielten. Insbesondere habe er nicht ohne vorherige Zustimmung des Integrationsamts k\u00fcndigen d\u00fcrfen. Zwar habe zum K\u00fcndigungszeitpunkt noch kein Nachweis seiner Schwerbehinderung durch eine beh\u00f6rdliche Feststellung vorgelegen, auch sei ein Antrag auf Anerkennung als schwerbehinderter Mensch noch nicht gestellt gewesen, allerdings sei seine Schwerbehinderung zum Zeitpunkt der K\u00fcndigung offenkundig gewesen. Er habe am 11. Februar 2018 einen Schlaganfall erlitten und mit halbseitiger L\u00e4hmung auf der Intensivstation gelegen. Dies sei dem Beklagten am 12. Februar 2018 mitgeteilt worden. Der Beklagte hat Klageabweisung beantragt. Die Vorinstanzen haben die Klage abgewiesen.<\/p>\n\n\n\n<p>Die Revision des Kl\u00e4gers hatte vor dem Achten Senat des Bundesarbeitsgerichts keinen Erfolg. Der Kl\u00e4ger hat \u2013 wie das Landesarbeitsgericht zutreffend angenommen hat \u2013 keinen Anspruch gegen den Beklagten auf Zahlung einer Entsch\u00e4digung nach \u00a7 15 Abs. 2 AGG. Der Kl\u00e4ger, der durch die K\u00fcndigung seines Arbeitsverh\u00e4ltnisses eine unmittelbare Benachteiligung iSv. \u00a7 3 Abs. 1 AGG erfahren hat, hat nicht dargelegt, dass die Benachteiligung wegen seiner (Schwer)Behinderung erfolgte. Zwar kann der Versto\u00df des Arbeitgebers gegen \u00a7 168 SGB IX im Einzelfall die \u2013 vom Arbeitgeber widerlegbare \u2013 Vermutung iSv. \u00a7 22 AGG begr\u00fcnden, dass die Schwerbehinderung (mit)urs\u00e4chlich f\u00fcr die Benachteiligung war. Allerdings hat der Kl\u00e4ger einen Versto\u00df des Beklagten gegen diese Bestimmung nicht schl\u00fcssig dargetan. Selbst wenn es zutreffen sollte, dass der Kl\u00e4ger am 11. Februar 2018 einen Schlaganfall erlitten und noch am 12. Februar 2018 mit halbseitiger L\u00e4hmung auf der Intensivstation behandelt wurde, l\u00e4gen keine Umst\u00e4nde vor, nach denen im Zeitpunkt der K\u00fcndigung durch den Beklagten von einer offenkundigen Schwerbehinderung auszugehen war. Auch die Annahme des Landesarbeitsgerichts, dass der Kl\u00e4ger auch keine anderen Indizien iSv. \u00a7 22 AGG f\u00fcr eine Benachteiligung wegen der (Schwer)Behinderung dargetan hat, ist revisionsrechtlich nicht zu beanstanden.<\/p>\n\n\n\n<p>Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 02.06.2022 \u2013 8 AZR 191\/21 \u2013<br>Vorinstanz: Landesarbeitsgericht Sachsen-Anhalt, Urteil vom 26.01.2021 \u2013 6 Sa 29\/19 \u2013<\/p>\n\n\n\n<p>*\u00a7 22 AGG<br>Wenn im Streitfall die eine Partei Indizien beweist, die eine Benachteiligung wegen eines in \u00a7 1 genannten Grundes vermuten lassen, tr\u00e4gt die andere Partei die Beweislast daf\u00fcr, dass kein Versto\u00df gegen die Bestimmungen zum Schutz vor Benachteiligung vorgelegen hat.<\/p>\n\n\n\n<p>** \u00a7 168 SGB IX<br>Die K\u00fcndigung des Arbeitsverh\u00e4ltnisses eines schwerbehinderten Menschen durch den Arbeitgeber bedarf der vorherigen Zustimmung des Integrationsamtes.<\/p>\n\n\n\n<p>***\u00a7 15 Abs. 2 AGG<br>Wegen eines Schadens, der nicht Verm\u00f6gensschaden ist, kann der oder die Besch\u00e4ftigte eine angemessene Entsch\u00e4digung in Geld verlangen. Die Entsch\u00e4digung darf bei einer Nichteinstellung drei Monatsgeh\u00e4lter nicht \u00fcbersteigen, wenn der oder die Besch\u00e4ftigte auch bei benachteiligungsfreier Auswahl nicht eingestellt worden w\u00e4re.<\/p>\n\n\n\n<p>Quelle: Bundesarbeitsgericht, Pressemitteilung Nr. 22\/22 vom 02.06.2022<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Der Versto\u00df des Arbeitgebers gegen Vorschriften, die Verfahrens- und\/oder F\u00f6rderpflichten zugunsten schwerbehinderter Menschen enthalten, kann die \u2013 vom Arbeitgeber widerlegbare [&hellip;]<\/p>\n","protected":false},"author":1,"featured_media":0,"comment_status":"closed","ping_status":"closed","sticky":false,"template":"","format":"standard","meta":[],"categories":[2],"tags":[6,5,11,45,103,95],"_links":{"self":[{"href":"https:\/\/ra-stein-sonntag.de\/news\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/790"}],"collection":[{"href":"https:\/\/ra-stein-sonntag.de\/news\/wp-json\/wp\/v2\/posts"}],"about":[{"href":"https:\/\/ra-stein-sonntag.de\/news\/wp-json\/wp\/v2\/types\/post"}],"author":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/ra-stein-sonntag.de\/news\/wp-json\/wp\/v2\/users\/1"}],"replies":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/ra-stein-sonntag.de\/news\/wp-json\/wp\/v2\/comments?post=790"}],"version-history":[{"count":1,"href":"https:\/\/ra-stein-sonntag.de\/news\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/790\/revisions"}],"predecessor-version":[{"id":791,"href":"https:\/\/ra-stein-sonntag.de\/news\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/790\/revisions\/791"}],"wp:attachment":[{"href":"https:\/\/ra-stein-sonntag.de\/news\/wp-json\/wp\/v2\/media?parent=790"}],"wp:term":[{"taxonomy":"category","embeddable":true,"href":"https:\/\/ra-stein-sonntag.de\/news\/wp-json\/wp\/v2\/categories?post=790"},{"taxonomy":"post_tag","embeddable":true,"href":"https:\/\/ra-stein-sonntag.de\/news\/wp-json\/wp\/v2\/tags?post=790"}],"curies":[{"name":"wp","href":"https:\/\/api.w.org\/{rel}","templated":true}]}}