{"id":787,"date":"2022-06-03T10:46:35","date_gmt":"2022-06-03T08:46:35","guid":{"rendered":"https:\/\/ra-stein-sonntag.de\/news\/?p=787"},"modified":"2022-06-03T10:46:35","modified_gmt":"2022-06-03T08:46:35","slug":"arbeitsgericht-bonn-arbeitsgericht-bonn-kein-beschaeftigungsverbot-im-krankenhaus-trotz-fehlender-impfung-gegen-sars-cov-2","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/ra-stein-sonntag.de\/news\/2022\/06\/03\/arbeitsgericht-bonn-arbeitsgericht-bonn-kein-beschaeftigungsverbot-im-krankenhaus-trotz-fehlender-impfung-gegen-sars-cov-2\/","title":{"rendered":"Arbeitsgericht Bonn: Arbeitsgericht Bonn: Kein Besch\u00e4ftigungsverbot im Krankenhaus trotz fehlender Impfung gegen SARS-CoV-2"},"content":{"rendered":"\n<p>Ein bereits vor dem 15.03.2022 in einem Krankenhaus besch\u00e4ftigter Auszubildender hat nach einer unwirksamen K\u00fcndigung seines Ausbildungsverh\u00e4ltnisses auch ohne Vorlage eines Impf- oder Genesenennachweises nach \u00a7 20a Abs. 2 Satz 1 IfSG Anspruch auf Annahmeverzug gegen seinen Arbeitgeber. Es besteht nach \u00a7 20a Abs. 1 und Abs. 2 IfSG kein gesetzliches Besch\u00e4ftigungsverbot, welches den Anspruch des Auszubildenden auf Annahmeverzugslohn nach \u00a7 297 BGB ausschlie\u00dfen w\u00fcrde.<\/p>\n\n\n\n<p>Der Kl\u00e4ger war seit Oktober 2019 bei der Beklagten, einem regionalen Krankenhaus, als Auszubildender zum Gesundheits- und Krankenpfleger besch\u00e4ftigt. Die Beklagte k\u00fcndigte das Ausbildungsverh\u00e4ltnis des Kl\u00e4gers mit K\u00fcndigungsschreiben vom 01.12.2021 fristlos, nachdem dieser u.a. in dem Testzentrum der Beklagten seine Maske unter die Nase zog und auf eine Anweisung des Gesch\u00e4ftsf\u00fchrers, seine Maske ordnungsgem\u00e4\u00df zu tragen, nicht sogleich reagierte. Der Kl\u00e4ger erhob K\u00fcndigungsschutzklage und begehrte Annahmeverzugslohn f\u00fcr den Zeitraum ab Dezember 2021 bis April 2022 von der Beklagten. Der Kl\u00e4ger ist nicht gegen SARS-CoV-2 geimpft oder hiervon genesen.<\/p>\n\n\n\n<p>Die 2. Kammer des Arbeitsgerichts Bonn hat mit einem Urteil vom 18.05.2022 entschieden, dass die fristlose K\u00fcndigung des Ausbildungsverh\u00e4ltnisses des Kl\u00e4gers mangels vorheriger Abmahnung unwirksam ist. Weiterhin hat das Arbeitsgericht Bonn dem Kl\u00e4ger trotz der Einf\u00fchrung der sog. \u201eeinrichtungsbezogenen Impfpflicht\u201c ab dem 15.03.2022 und trotz der fehlenden Vorlage eines Impf- oder Genesenennachweises nach \u00a7 20a Abs. 2 Satz 1 IfSG einen Anspruch auf Annahmeverzugslohn zugesprochen.<\/p>\n\n\n\n<p>Nach dem Ausspruch einer unwirksamen au\u00dferordentlichen K\u00fcndigung steht einem Auszubildenden grunds\u00e4tzlich nach \u00a7\u00a7 17 Abs. 1, 10 Abs. 2 BBiG i.V.m. \u00a7 615 Satz 1 BGB, 293 ff BGB Annahmeverzug betreffend seiner Ausbildungsverg\u00fctung gegen den Arbeitgeber zu. Zum 15.03.2022 ist jedoch mit \u00a7 20a IfSG eine sog. \u201eeinrichtungsbezogene Impfpflicht\u201c in Kraft getreten, die u.a. f\u00fcr Krankenh\u00e4user vorsieht, dass alle dort t\u00e4tigen Personen \u00fcber einen Impf- oder Genesenennachweis gegen das Coronavirus SARS-CoV-2 verf\u00fcgen m\u00fcssen, welche sie dem Einrichtungsleiter vorlegen m\u00fcssen.<\/p>\n\n\n\n<p>Im Hinblick auf die Rechtsfolge der fehlenden Vorlage eines Impf- bzw. Genesenennachweises differenziert die gesetzliche Regelung in \u00a7 20a Abs. 2 und Abs. 3 IfSG jedoch danach, ob ein Arbeitnehmer bereits vor dem 15.03.2022 besch\u00e4ftigt war oder erst ab dem 16.03.2022 neu eingetreten ist. Ausschlie\u00dflich f\u00fcr ab dem 16.03.2022 neu eintretende Arbeitnehmer ist in \u00a7 20a Abs. 3 Satz 4 IfSG ein Besch\u00e4ftigungsverbot ausdr\u00fccklich gesetzlich geregelt. F\u00fcr die bereits vor dem 15.03.2022 besch\u00e4ftigten Arbeitnehmer, welche dem Einrichtungsleiter keinen Impf- oder Genesenennachweis vorlegen, besteht hingegen lediglich eine Meldepflicht gegen\u00fcber dem Gesundheitsamt. Dieses kann sodann nach \u00a7 20a Abs. 5 Satz 3 IfSG im Wege einer ermessensgeleiteten Einzelfallentscheidung ein Betretungs- und T\u00e4tigkeitsverbot erlassen. Da der Kl\u00e4ger bereits vor dem 15.03.2022 bei der Beklagten besch\u00e4ftigt war und ein beh\u00f6rdliches Betretungs- und T\u00e4tigkeitsverbot f\u00fcr ihn nicht vorlag, war die Beklagte auch \u00fcber den 15.03.2022 hinaus verpflichtet, dem Kl\u00e4ger Annahmeverzugslohn zu zahlen.<\/p>\n\n\n\n<p>Arbeitsgericht Bonn, Urt. v. 18.05.2022, AZ. \u2013 2 Ca 2082\/21 \u2013;<br>Quelle: Arbeitsgericht Bonn, Pressemitteilung vom 02.06.2022<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Ein bereits vor dem 15.03.2022 in einem Krankenhaus besch\u00e4ftigter Auszubildender hat nach einer unwirksamen K\u00fcndigung seines Ausbildungsverh\u00e4ltnisses auch ohne Vorlage [&hellip;]<\/p>\n","protected":false},"author":1,"featured_media":0,"comment_status":"closed","ping_status":"closed","sticky":false,"template":"","format":"standard","meta":[],"categories":[2],"tags":[92,6,5,45,95],"_links":{"self":[{"href":"https:\/\/ra-stein-sonntag.de\/news\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/787"}],"collection":[{"href":"https:\/\/ra-stein-sonntag.de\/news\/wp-json\/wp\/v2\/posts"}],"about":[{"href":"https:\/\/ra-stein-sonntag.de\/news\/wp-json\/wp\/v2\/types\/post"}],"author":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/ra-stein-sonntag.de\/news\/wp-json\/wp\/v2\/users\/1"}],"replies":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/ra-stein-sonntag.de\/news\/wp-json\/wp\/v2\/comments?post=787"}],"version-history":[{"count":1,"href":"https:\/\/ra-stein-sonntag.de\/news\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/787\/revisions"}],"predecessor-version":[{"id":788,"href":"https:\/\/ra-stein-sonntag.de\/news\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/787\/revisions\/788"}],"wp:attachment":[{"href":"https:\/\/ra-stein-sonntag.de\/news\/wp-json\/wp\/v2\/media?parent=787"}],"wp:term":[{"taxonomy":"category","embeddable":true,"href":"https:\/\/ra-stein-sonntag.de\/news\/wp-json\/wp\/v2\/categories?post=787"},{"taxonomy":"post_tag","embeddable":true,"href":"https:\/\/ra-stein-sonntag.de\/news\/wp-json\/wp\/v2\/tags?post=787"}],"curies":[{"name":"wp","href":"https:\/\/api.w.org\/{rel}","templated":true}]}}