{"id":783,"date":"2022-05-31T12:24:01","date_gmt":"2022-05-31T10:24:01","guid":{"rendered":"https:\/\/ra-stein-sonntag.de\/news\/?p=783"},"modified":"2022-05-31T12:24:01","modified_gmt":"2022-05-31T10:24:01","slug":"arbeitsgericht-bonn-kein-versand-von-gewerkschaftsinformationen-per-e-mail","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/ra-stein-sonntag.de\/news\/2022\/05\/31\/arbeitsgericht-bonn-kein-versand-von-gewerkschaftsinformationen-per-e-mail\/","title":{"rendered":"Arbeitsgericht Bonn: Kein Versand von Gewerkschaftsinformationen per E-Mail"},"content":{"rendered":"\n<p>Der Arbeitgeber ist bei einer coronabedingten Besch\u00e4ftigung der Arbeitnehmer im HomeOffice nicht verpflichtet, Informationen einer Arbeitnehmervereinigung an die dienstlichen E-Mailadressen der bei ihm besch\u00e4ftigten Arbeitnehmer zu versenden.<\/p>\n\n\n\n<p>Der Kl\u00e4ger ist eine bei dem Arbeitgeber vertretene Arbeitnehmervereinigung. Der Arbeitgeber gew\u00e4hrt den bei ihm vertretenen Arbeitnehmervereinigungen die M\u00f6glichkeit, im Intranet Informationen zu ver\u00f6ffentlichen und auf ihr Angebot aufmerksam zu machen. Aufgrund der coronabedingten Besch\u00e4ftigung der Arbeitnehmer im HomeOffice m\u00f6chte der Kl\u00e4ger den Arbeitgeber gerichtlich dazu verpflichten, dass dieser E-Mails mit einem von dem Kl\u00e4ger gestalteten Inhalt an alle bei ihm besch\u00e4ftigten Arbeitnehmer versendet.<\/p>\n\n\n\n<p>Das Arbeitsgericht Bonn hat die Klage mit Urteil vom 11.05.2022 abgewiesen. Es besteht keine Verpflichtung des Arbeitgebers, E-Mails mit einem von einer Arbeitnehmervereinigung gestalteten Inhalt an alle bei dem Arbeitgeber besch\u00e4ftigten Arbeitnehmer zu versenden.<\/p>\n\n\n\n<p>Grunds\u00e4tzlich sch\u00fctzt Art. 9 Abs. 3 GG die Bet\u00e4tigungsfreiheit einer Arbeitnehmervereinigung und hier\u00fcber u.a. auch die Mitgliederwerbung und Information \u00fcber ihre Aktivit\u00e4ten. Soweit jedoch die Arbeitnehmervereinigung f\u00fcr ihre Bet\u00e4tigung auf die Inanspruchnahme von Betriebsmitteln angewiesen ist, bedarf es einer Abw\u00e4gung zwischen dem Interesse der Arbeitnehmervereinigung an einer m\u00f6glichst umfassenden Information der Arbeitnehmer zu ihren Aufgaben und Leistungen zwecks Mitgliederwerbung einerseits und dem Interesse des Arbeitgebers an einem st\u00f6rungsfreien Betriebsablauf und der Vermeidung der \u00fcberm\u00e4\u00dfigen Inanspruchnahme seiner Ressourcen andererseits.<\/p>\n\n\n\n<p>Bei dieser Abw\u00e4gung ist eine Gewerkschaft nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichtes berechtigt, selbst E-Mails \u2013 auch ohne Einwilligung des Arbeitgebers \u2013 an die ihr bekannten dienstlichen E-Mailadressen ihrer Mitglieder zu versenden. Nach der Wertung der Kammer geht das Begehren des Kl\u00e4gers hier\u00fcber jedoch weit hinaus, da dem Arbeitgeber eine aktive Handlungspflicht auferlegt w\u00fcrde. Zudem w\u00e4re der Arbeitgeber zu der Verwendung eigener Ressourcen im Interesse der Arbeitnehmervereinigung gezwungen, da er u.a. den E-Mailversand organisieren m\u00fcsste und die Arbeitnehmer \u2013 unabh\u00e4ngig davon, ob sie Mitglieder der Arbeitnehmervereinigung sind \u2013 die E-Mails w\u00e4hrend ihrer Arbeitszeit zur Kenntnis nehmen w\u00fcrden. Da der Arbeitgeber der Arbeitnehmervereinigung vorliegend \u00fcber das Intranet bereits Zugangsm\u00f6glichkeiten zu allen im HomeOffice besch\u00e4ftigten Arbeitnehmer verschafft hat, ist ein Versand von E-Mails mit Informationen \u00fcber die Arbeitnehmervereinigung durch den Arbeitgeber zur Wahrnehmung der Rechte aus Art. 9 Abs. 3 GG nicht erforderlich. Hierdurch w\u00fcrde das Recht des Arbeitgebers an einem st\u00f6rungsfreien Betriebsablauf \u00fcberm\u00e4\u00dfig beeintr\u00e4chtigt.<\/p>\n\n\n\n<p>Arbeitsgericht Bonn, Urteil vom 11.05.2022, Az. 2 Ca 93\/22<\/p>\n\n\n\n<p>Quelle: Arbeitsgericht Bonn, Pressemitteilung vom 23.05.2022<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Der Arbeitgeber ist bei einer coronabedingten Besch\u00e4ftigung der Arbeitnehmer im HomeOffice nicht verpflichtet, Informationen einer Arbeitnehmervereinigung an die dienstlichen E-Mailadressen [&hellip;]<\/p>\n","protected":false},"author":1,"featured_media":0,"comment_status":"closed","ping_status":"closed","sticky":false,"template":"","format":"standard","meta":[],"categories":[2],"tags":[92,5,16,45,95],"_links":{"self":[{"href":"https:\/\/ra-stein-sonntag.de\/news\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/783"}],"collection":[{"href":"https:\/\/ra-stein-sonntag.de\/news\/wp-json\/wp\/v2\/posts"}],"about":[{"href":"https:\/\/ra-stein-sonntag.de\/news\/wp-json\/wp\/v2\/types\/post"}],"author":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/ra-stein-sonntag.de\/news\/wp-json\/wp\/v2\/users\/1"}],"replies":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/ra-stein-sonntag.de\/news\/wp-json\/wp\/v2\/comments?post=783"}],"version-history":[{"count":1,"href":"https:\/\/ra-stein-sonntag.de\/news\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/783\/revisions"}],"predecessor-version":[{"id":784,"href":"https:\/\/ra-stein-sonntag.de\/news\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/783\/revisions\/784"}],"wp:attachment":[{"href":"https:\/\/ra-stein-sonntag.de\/news\/wp-json\/wp\/v2\/media?parent=783"}],"wp:term":[{"taxonomy":"category","embeddable":true,"href":"https:\/\/ra-stein-sonntag.de\/news\/wp-json\/wp\/v2\/categories?post=783"},{"taxonomy":"post_tag","embeddable":true,"href":"https:\/\/ra-stein-sonntag.de\/news\/wp-json\/wp\/v2\/tags?post=783"}],"curies":[{"name":"wp","href":"https:\/\/api.w.org\/{rel}","templated":true}]}}