{"id":768,"date":"2022-05-13T06:50:19","date_gmt":"2022-05-13T04:50:19","guid":{"rendered":"https:\/\/ra-stein-sonntag.de\/news\/?p=768"},"modified":"2022-05-13T06:53:49","modified_gmt":"2022-05-13T04:53:49","slug":"lag-berlin-keine-wirksame-befristung-eines-arbeitsvertrages-allein-mit-scan-der-unterschrift","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/ra-stein-sonntag.de\/news\/2022\/05\/13\/lag-berlin-keine-wirksame-befristung-eines-arbeitsvertrages-allein-mit-scan-der-unterschrift\/","title":{"rendered":"LAG Berlin: Keine wirksame Befristung eines Arbeitsvertrages allein mit Scan der Unterschrift"},"content":{"rendered":"\n<p>F\u00fcr eine wirksame Befristung eines Arbeitsvertrages reicht eine eingescannte Unterschrift nicht aus. Dies gilt auch dann, wenn der Arbeitsvertrag nur f\u00fcr einige wenige Tage geschlossen worden ist, wie das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg best\u00e4tigt hat.<\/p>\n\n\n\n<p>Die Kl\u00e4gerin war f\u00fcr ein Unternehmen des Personalverleihs t\u00e4tig. Bei Auftr\u00e4gen von entleihenden Betrieben und Einverst\u00e4ndnis der Kl\u00e4gerin mit einer angeforderten T\u00e4tigkeit schlossen der Personalverleiher und die Kl\u00e4gerin \u00fcber mehrere Jahre mehr als 20 kurzzeitig befristete Arbeitsvertr\u00e4ge. Diese bezogen sich jeweils auf die anstehende ein- oder mehrt\u00e4tige T\u00e4tigkeit, zuletzt auf eine mehrt\u00e4tige T\u00e4tigkeit als Messehostess. Hierzu erhielt die Kl\u00e4gerin jeweils einen auf diese Tage befristeten Arbeitsvertrag mit einer eingescannten Unterschrift des Gesch\u00e4ftsf\u00fchrers des Personalverleihers. Die Kl\u00e4gerin unterschrieb diesen Vertrag und schickte ihn per Post an den Personalverleiher als Arbeitgeber zur\u00fcck.<\/p>\n\n\n\n<p>Mit ihrer Klage hat die Kl\u00e4gerin die Unwirksamkeit der zuletzt vereinbarten Befristung mangels Einhaltung der Schriftform geltend gemacht. Der Personalverleiher hat geltend gemacht, es sei f\u00fcr die Einhaltung der Schriftform nicht erforderlich, dass der Arbeitnehmerin vor Arbeitsaufnahme eine im Original unterschriebene Annahmeerkl\u00e4rung des Arbeitgebers zugehe. Zudem verhalte sich die Kl\u00e4gerin widerspr\u00fcchlich, wenn sie sich gegen eine Praxis wende, die sie lange Zeit unbeanstandet mitgetragen habe.<\/p>\n\n\n\n<p>Das Landesarbeitsgericht hat der Klage wie bereits das Arbeitsgericht stattgegeben. Die vereinbarte Befristung sei mangels Einhaltung der gem\u00e4\u00df \u00a7 14 Absatz 4 Teilzeit- und Befristungsgesetz zwingend vorgeschriebenen Schriftform unwirksam. Schriftform im Sinne des \u00a7 126 B\u00fcrgerliches Gesetzbuch erfordere eine eigenh\u00e4ndige Unterschrift oder eine qualifizierte elektronische Signatur. Der vorliegende Scan einer Unterschrift gen\u00fcge diesen Anforderungen nicht. Bei einer mechanischen Vervielf\u00e4ltigung der Unterschrift, auch durch datenm\u00e4\u00dfige Vervielf\u00e4ltigung durch Computereinblendung in Form eines Scan liege keine Eigenh\u00e4ndigkeit vor. Den Anforderungen an eine qualifizierte elektronische Signatur gen\u00fcge ein Scan ebenfalls nicht. <\/p>\n\n\n\n<p>Eine etwaige sp\u00e4tere eigenh\u00e4ndige Unterzeichnung des befristeten Vertrages auch durch den Personalverleiher f\u00fchre nicht zur Wirksamkeit der Befristung. Vielmehr m\u00fcsse die eigenh\u00e4ndig unterzeichnete Befristungsabrede bei der Kl\u00e4gerin als Erkl\u00e4rungsempf\u00e4ngerin vor Vertragsbeginn vorliegen. Dass die Kl\u00e4gerin diese Praxis in der Vergangenheit hingenommen habe, stehe der jetzt innerhalb der dreiw\u00f6chigen Frist nach vorgesehenem Befristungsablauf gem\u00e4\u00df \u00a7 17 Teilzeit- und Befristungsgesetz erhobenen Klage nicht entgegen. Die Kl\u00e4gerin verhalte sich mit ihrer Klage nicht treuwidrig, vielmehr sei ein etwaiges arbeitgeberseitiges Vertrauen in eine solche nicht rechtskonforme Praxis nicht sch\u00fctzenswert. <\/p>\n\n\n\n<p>Aufgrund der Unwirksamkeit der Befristungsabrede bestehe das Arbeitsverh\u00e4ltnis bis zur Beendigung durch die zwischenzeitlich ausgesprochene K\u00fcndigung fort.<\/p>\n\n\n\n<p>Das Landesarbeitsgericht hat die Revision zum Bundesarbeitsgericht nicht zugelassen.<\/p>\n\n\n\n<p>Landesarbeitsarbeitsgericht Berlin-Brandenburg Urteil vom 16.03.2022, Aktenzeichen 23 Sa 1133\/21<br>Quelle: Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg, Pressemitteilung Nr. 07\/22 vom 13.04.2022<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>F\u00fcr eine wirksame Befristung eines Arbeitsvertrages reicht eine eingescannte Unterschrift nicht aus. 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