{"id":762,"date":"2022-05-10T09:35:02","date_gmt":"2022-05-10T07:35:02","guid":{"rendered":"https:\/\/ra-stein-sonntag.de\/news\/?p=762"},"modified":"2022-05-10T09:35:02","modified_gmt":"2022-05-10T07:35:02","slug":"so-urteilt-das-bag-unerlaubte-arbeitnehmerueberlassung-auslandsbezug","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/ra-stein-sonntag.de\/news\/2022\/05\/10\/so-urteilt-das-bag-unerlaubte-arbeitnehmerueberlassung-auslandsbezug\/","title":{"rendered":"So urteilt das BAG: Unerlaubte Arbeitnehmer\u00fcberlassung &#8211; Auslandsbezug"},"content":{"rendered":"\n<p>Wird ein Leiharbeitnehmer aus dem Ausland unerlaubt iSv. \u00a7 1 A\u00dcG aF ins Inland \u00fcberlassen, f\u00fchrt die Verletzung der Erlaubnispflicht nicht zur Unwirksamkeit des Leiharbeitsvertrags nach \u00a7 9 Nr. 1 A\u00dcG aF, wenn das Leiharbeitsverh\u00e4ltnis dem Recht eines anderen Mitgliedstaats der Europ\u00e4ischen Union unterliegt. Die Voraussetzungen eines Arbeitgeberwechsels nach \u00a7 10 Abs. 1 Satz 1 A\u00dcG aF sind in diesem Fall nicht erf\u00fcllt.<\/p>\n\n\n\n<p>Die Kl\u00e4gerin ist franz\u00f6sische Staatsangeh\u00f6rige und hat ihren Wohnsitz in Frankreich. Sie wurde von einer Gesellschaft, die ihren Sitz in Frankreich hat, zum 1. Oktober 2014 als Fachberaterin\/Ingenieurin eingestellt. Das Arbeitsverh\u00e4ltnis unterliegt kraft Rechtswahl franz\u00f6sischem Recht. Vom 1. Oktober 2014 bis zum 30. April 2016 wurde die Kl\u00e4gerin von ihrer Arbeitgeberin, die nicht im Besitz einer Erlaubnis zur Arbeitnehmer\u00fcberlassung nach \u00a7 1 A\u00dcG aF war, im Betrieb der Beklagten in Karlsruhe als Technikerin\/Beraterin eingesetzt. Nachdem die Kl\u00e4gerin anschlie\u00dfend bei anderen Kunden der Arbeitgeberin t\u00e4tig war, k\u00fcndigte diese das Arbeitsverh\u00e4ltnis. In einem gerichtlichen Verfahren in Frankreich macht die Kl\u00e4gerin den Fortbestand des Arbeitsverh\u00e4ltnisses geltend.<\/p>\n\n\n\n<p>Mit der vorliegenden Klage begehrt die Kl\u00e4gerin festzustellen, dass sie zur Beklagten seit dem 1. Oktober 2014 in einem Arbeitsverh\u00e4ltnis steht, und verlangt au\u00dferdem Differenz-, \u00dcberstunden- und Annahmeverzugsverg\u00fctung. Sie hat im Wesentlichen die Auffassung vertreten, zwischen den Parteien sei gem\u00e4\u00df \u00a7 10 Abs. 1 Satz 1 A\u00dcG aF zum 1. Oktober 2014 ein unbefristetes Arbeitsverh\u00e4ltnis zustande gekommen. Sie sei der Beklagten zur Arbeitsleistung \u00fcberlassen worden. Der Arbeitsvertrag mit ihrer Arbeitgeberin sei, obwohl f\u00fcr das Arbeitsverh\u00e4ltnis franz\u00f6sisches Recht gelte, in Deutschland infolge der unerlaubten \u00dcberlassung nach \u00a7 9 Nr. 1 A\u00dcG aF unwirksam. Bei der Bestimmung handele es sich um eine Eingriffsnorm iSv. Art. 9 Abs. 1 der Rom I-VO*, die unabh\u00e4ngig von der von den Arbeitsvertragsparteien getroffenen Rechtswahl gelte.<\/p>\n\n\n\n<p>Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Das Landesarbeitsgericht hat der Klage \u00fcberwiegend stattgegeben. Die Revision der Beklagten hatte vor dem Neunten Senat des Bundesarbeitsgerichts Erfolg.<\/p>\n\n\n\n<p>Die Feststellungs- und Zahlungsklage ist unbegr\u00fcndet, weil zwischen den Parteien kein Arbeitsverh\u00e4ltnis zustande gekommen ist. Die Voraussetzungen von \u00a7 10 Abs. 1 Satz 1 A\u00dcG aF sind nicht erf\u00fcllt, selbst wenn die Kl\u00e4gerin der Beklagten als Leiharbeitnehmerin \u00fcberlassen worden sein sollte. Die Begr\u00fcndung eines Arbeitsverh\u00e4ltnisses zwischen Leiharbeitnehmer und Entleiher kraft Gesetzes gem\u00e4\u00df \u00a7 10 Abs. 1 Satz 1 A\u00dcG aF setzt voraus, dass der zwischen Verleiher und Leiharbeitnehmer geschlossene Leiharbeitsvertrag infolge einer iSv. \u00a7 1 A\u00dcG aF unerlaubten Arbeitnehmer\u00fcberlassung nach \u00a7 9 Nr. 1 A\u00dcG aF unwirksam ist. Unterliegt das Leiharbeitsverh\u00e4ltnis dem Recht eines anderen Mitgliedstaats der Europ\u00e4ischen Union, ordnen weder \u00a7 2 Nr. 4 AEntG aF noch das A\u00dcG an, dass \u00a7 9 Nr. 1 A\u00dcG aF gegen\u00fcber diesem Recht vorrangig gelten soll. Soweit \u00a7 2 Nr. 4 AEntG aF \u2013 in Umsetzung von Art. 3 Abs. 1 Buchst. d der Richtlinie 96\/71\/EG aF** \u2013 regelt, dass die \u201eBedingungen f\u00fcr die \u00dcberlassung von Arbeitskr\u00e4ften, insbesondere durch Leiharbeitsunternehmen\u201c zwischen einem im Ausland ans\u00e4ssigen Arbeitgeber und seinen im Inland besch\u00e4ftigten Arbeitnehmern und Arbeitnehmerinnen zwingend anzuwenden sind, bezieht sich dies auf Rechts- und Verwaltungsvorschriften des nationalen Rechts, die Arbeits- und Besch\u00e4ftigungsbedingungen von Leiharbeitnehmern regeln, sowie auf die im Inland geltenden gewerbe-, vermittlungs- und erlaubnisrechtlichen Voraussetzungen der Arbeitnehmer\u00fcberlassung. \u00a7 2 Nr. 4 AEntG aF ordnet nicht die Geltung von Bestimmungen an, die \u2013 wie \u00a7 9 Nr. 1 und \u00a7 10 Abs. 1 Satz 1 A\u00dcG aF \u2013 den Bestand des Leiharbeitsverh\u00e4ltnisses betreffen. \u00a7 9 Nr. 1 A\u00dcG aF ist auch keine Eingriffsnorm iSv. Art. 9 Abs. 1 Rom I-VO. Das Arbeitnehmer\u00fcberlassungsgesetz gew\u00e4hrt Leiharbeitnehmern, die von ihren Arbeitgebern aus einem anderen Mitgliedstaat der europ\u00e4ischen Union ins Inland \u00fcberlassen werden, keinen Schutz, der \u00fcber den hinausgeht, der durch \u00a7 2 AEntG aF gew\u00e4hrleistet wird. Das \u00f6ffentliche Interesse an der Einhaltung von \u00a7 1 Abs. 1 Satz 1 A\u00dcG aF wird gesichert, indem \u00a7 16 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2 A\u00dcG aF die Verletzung der Erlaubnispflicht als Ordnungswidrigkeit ahnden.<\/p>\n\n\n\n<p>Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 26. April 2022 \u2013 9 AZR 228\/21 \u2013<br>Vorinstanz: Landesarbeitsgericht Baden-W\u00fcrttemberg \u2013 Kammern Mannheim \u2013 Teilurteil vom 9. April 2021 \u2013 12 Sa 15\/20 \u2013<\/p>\n\n\n\n<p><em>*Art. 9 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 593\/2008 des Europ\u00e4ischen Parlaments und des Rates vom 17. Juni 2008 \u00fcber das auf vertragliche Schuldverh\u00e4ltnisse anzuwendende Recht (Rom I-VO) lautet:<\/em><\/p>\n\n\n\n<p>\u201eArtikel 9 Eingriffsnormen<\/p>\n\n\n\n<p>(1) Eine Eingriffsnorm ist eine zwingende Vorschrift, deren Einhaltung von einem Staat als so entscheidend f\u00fcr die Wahrung seines \u00f6ffentlichen Interesses, insbesondere seiner politischen, sozialen oder wirtschaftlichen Organisation, angesehen wird, dass sie ungeachtet des nach Ma\u00dfgabe dieser Verordnung auf den Vertrag anzuwendenden Rechts auf alle Sachverhalte anzuwenden ist, die in ihren Anwendungsbereich fallen.\u201c<\/p>\n\n\n\n<p>**Art. 3 Abs. 1 Buchst. d der Richtlinie 96\/71\/EG des Europ\u00e4ischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 1996 \u00fcber die Entsendung von Arbeitnehmern im Rahmen der Erbringung von Dienstleistungen in der vom 10. Februar 1997 bis 28. Juli 2018 geltenden Fassung (Richtlinie 96\/71\/EG aF) lautet:<\/p>\n\n\n\n<p>\u201eArtikel 3 Arbeits- und Besch\u00e4ftigungsbedingungen<\/p>\n\n\n\n<p>(1) Die Mitgliedstaaten sorgen daf\u00fcr, da\u00df unabh\u00e4ngig von dem auf das jeweilige Arbeitsverh\u00e4ltnis anwendbaren Recht die in Artikel 1 Absatz 1 genannten Unternehmen den in ihr Hoheitsgebiet entsandten Arbeitnehmern bez\u00fcglich der nachstehenden Aspekte die Arbeits- und Besch\u00e4ftigungsbedingungen garantieren, die in dem Mitgliedstaat, in dessen Hoheitsgebiet die Arbeitsleistung erbracht wird,<\/p>\n\n\n\n<p>\u2013 durch Rechts- oder Verwaltungsvorschriften und\/oder<\/p>\n\n\n\n<p>\u2013 \u2026<\/p>\n\n\n\n<p>festgelegt sind:\u2026<\/p>\n\n\n\n<p>d) Bedingungen f\u00fcr die \u00dcberlassung von Arbeitskr\u00e4ften, insbesondere durch Leiharbeitsunternehmen;\u201c<\/p>\n\n\n\n<p>Quelle: Bundesarbeitsgericht, Pressemitteilung Nr. 14\/22 vom 26.04.2022<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Wird ein Leiharbeitnehmer aus dem Ausland unerlaubt iSv. \u00a7 1 A\u00dcG aF ins Inland \u00fcberlassen, f\u00fchrt die Verletzung der Erlaubnispflicht [&hellip;]<\/p>\n","protected":false},"author":1,"featured_media":0,"comment_status":"closed","ping_status":"closed","sticky":false,"template":"","format":"standard","meta":[],"categories":[2],"tags":[92,6,5,45,95,119,117],"_links":{"self":[{"href":"https:\/\/ra-stein-sonntag.de\/news\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/762"}],"collection":[{"href":"https:\/\/ra-stein-sonntag.de\/news\/wp-json\/wp\/v2\/posts"}],"about":[{"href":"https:\/\/ra-stein-sonntag.de\/news\/wp-json\/wp\/v2\/types\/post"}],"author":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/ra-stein-sonntag.de\/news\/wp-json\/wp\/v2\/users\/1"}],"replies":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/ra-stein-sonntag.de\/news\/wp-json\/wp\/v2\/comments?post=762"}],"version-history":[{"count":1,"href":"https:\/\/ra-stein-sonntag.de\/news\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/762\/revisions"}],"predecessor-version":[{"id":763,"href":"https:\/\/ra-stein-sonntag.de\/news\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/762\/revisions\/763"}],"wp:attachment":[{"href":"https:\/\/ra-stein-sonntag.de\/news\/wp-json\/wp\/v2\/media?parent=762"}],"wp:term":[{"taxonomy":"category","embeddable":true,"href":"https:\/\/ra-stein-sonntag.de\/news\/wp-json\/wp\/v2\/categories?post=762"},{"taxonomy":"post_tag","embeddable":true,"href":"https:\/\/ra-stein-sonntag.de\/news\/wp-json\/wp\/v2\/tags?post=762"}],"curies":[{"name":"wp","href":"https:\/\/api.w.org\/{rel}","templated":true}]}}