{"id":757,"date":"2022-05-05T15:02:59","date_gmt":"2022-05-05T13:02:59","guid":{"rendered":"https:\/\/ra-stein-sonntag.de\/news\/?p=757"},"modified":"2022-05-05T15:02:59","modified_gmt":"2022-05-05T13:02:59","slug":"so-urteilt-der-bgh-zahlungspflicht-bei-coronabedingter-schliessung-eines-fitnessstudios","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/ra-stein-sonntag.de\/news\/2022\/05\/05\/so-urteilt-der-bgh-zahlungspflicht-bei-coronabedingter-schliessung-eines-fitnessstudios\/","title":{"rendered":"So urteilt der BGH: Zahlungspflicht bei coronabedingter Schlie\u00dfung eines Fitnessstudios!"},"content":{"rendered":"\n<p>Der u.a. f\u00fcr das gewerbliche Mietrecht zust\u00e4ndige XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hatte die Frage zu entscheiden, ob die Betreiberin eines Fitness-Studios zur R\u00fcckzahlung von Mitgliedsbeitr\u00e4gen verpflichtet ist, welche sie in der Zeit, in der sie ihr Fitnessstudio aufgrund der hoheitlichen Ma\u00dfnahmen zur Bek\u00e4mpfung der COVID-19-Pandemie schlie\u00dfen musste, von einem Kunden per Lastschrift eingezogen hat.<\/p>\n\n\n\n<p>Die Parteien schlossen am 13. Mai 2019 einen Vertrag \u00fcber die Mitgliedschaft im Fitnessstudio der Beklagten mit einer Laufzeit von 24 Monaten, beginnend ab dem 8. Dezember 2019. Der monatliche Mitgliedsbeitrag, der im Lastschriftverfahren eingezogen wurde, betrug 29,90 \u20ac nebst einer halbj\u00e4hrigen Servicepauschale. Aufgrund der Ma\u00dfnahmen zur Bek\u00e4mpfung der COVID-19-Pandemie musste die Beklagte das Fitnessstudio in der Zeit vom 16. M\u00e4rz 2020 bis 4. Juni 2020 schlie\u00dfen. Die Monatsbeitr\u00e4ge f\u00fcr diesen Zeitraum zog sie weiterhin vom Konto des Kl\u00e4gers ein. Eine vom Kl\u00e4ger mit Schreiben vom 7. Mai 2020 erkl\u00e4rte K\u00fcndigung seiner Mitgliedschaft zum 8. Dezember 2021 wurde von der Beklagten akzeptiert. Mit Schreiben vom 15. Juni 2020 verlangte der Kl\u00e4ger von der Beklagten die R\u00fcckzahlung der per Lastschrift eingezogenen Mitgliedsbeitr\u00e4ge f\u00fcr den Zeitraum vom 16. M\u00e4rz 2020 bis 4. Juni 2020. Nachdem eine R\u00fcckzahlung nicht erfolgte, forderte der Kl\u00e4ger die Beklagte auf, ihm f\u00fcr den Schlie\u00dfungszeitraum einen Wertgutschein \u00fcber den eingezogenen Betrag auszustellen. Die Beklagte h\u00e4ndigte dem Kl\u00e4ger keinen Wertgutschein aus, sondern bot ihm eine &#8222;Gutschrift \u00fcber Trainingszeit&#8220; f\u00fcr den Zeitraum der Schlie\u00dfung an. Dieses Angebot nahm der Kl\u00e4ger nicht an.<\/p>\n\n\n\n<p>Das Amtsgericht hat die Beklagte zur R\u00fcckzahlung der Monatsbeitr\u00e4ge f\u00fcr den Schlie\u00dfungszeitraum in H\u00f6he von 86,75 \u20ac nebst Zinsen und au\u00dfergerichtlicher Rechtsanwaltskosten verurteilt. Ihre hiergegen gerichtete Berufung hat das Landgericht zur\u00fcckgewiesen. Die vom Landgericht zugelassene Revision, mit der die Beklagte weiterhin die Abweisung der Klage erreichen wollte, hatte keinen Erfolg.<\/p>\n\n\n\n<p>Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass der Kl\u00e4ger gem\u00e4\u00df \u00a7\u00a7 275 Abs. 1, \u00a7 326 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 4, \u00a7 346 Abs. 1 BGB einen Anspruch auf R\u00fcckzahlung der f\u00fcr den Zeitraum der Schlie\u00dfung entrichteten Monatsbeitr\u00e4ge hat. Diesem R\u00fcckzahlungsanspruch des Kl\u00e4gers kann die Beklagte nicht entgegenhalten, der Vertrag sei wegen St\u00f6rung der Gesch\u00e4ftsgrundlage gem\u00e4\u00df \u00a7 313 Abs. 1 BGB dahingehend anzupassen, dass sich die vereinbarte Vertragslaufzeit um die Zeit, in der das Fitnessstudio geschlossen werden musste, verl\u00e4ngert wird.<\/p>\n\n\n\n<p>Gem\u00e4\u00df \u00a7 275 Abs. 1 BGB ist der Anspruch auf Leistung ausgeschlossen, soweit diese f\u00fcr den Schuldner oder f\u00fcr jedermann unm\u00f6glich ist. Rechtliche Unm\u00f6glichkeit ist gegeben, wenn ein geschuldeter Erfolg aus Rechtsgr\u00fcnden nicht herbeigef\u00fchrt werden kann oder nicht herbeigef\u00fchrt werden darf. So liegt der Fall hier.<\/p>\n\n\n\n<p>W\u00e4hrend des Zeitraums, in dem die Beklagte aufgrund der hoheitlichen Ma\u00dfnahmen zur Bek\u00e4mpfung der COVID-19-Pandemie ihr Fitnessstudio schlie\u00dfen musste, war es ihr rechtlich unm\u00f6glich, dem Kl\u00e4ger die M\u00f6glichkeit zur vertragsgem\u00e4\u00dfen Nutzung des Fitnessstudios zu gew\u00e4hren und damit ihre vertraglich geschuldete Hauptleistungspflicht zu erf\u00fcllen.<\/p>\n\n\n\n<p>Obwohl die Beklagte das Fitnessstudio im Hinblick auf die zeitliche Befristung der Corona-Schutzma\u00dfnahmen lediglich vor\u00fcbergehend schlie\u00dfen musste, liegt kein Fall einer nur vor\u00fcbergehenden Unm\u00f6glichkeit vor, die von \u00a7 275 Abs. 1 BGB nicht erfasst w\u00fcrde. Ein nur zeitweiliges Erf\u00fcllungshindernis ist dann einem dauernden gleichzustellen, wenn durch das Hindernis die Erreichung des Vertragszwecks in Frage gestellt ist und der einen oder anderen Partei bei billiger Abw\u00e4gung der beiderseitigen Belange nicht mehr zugemutet werden k\u00f6nnte, die Leistung dann noch zu fordern oder zu erbringen. Wird &#8211; wie im vorliegenden Fall &#8211; f\u00fcr einen Fitnessstudiovertrag eine mehrmonatige feste Vertragslaufzeit gegen Zahlung eines monatlich f\u00e4llig werdenden Entgelts vereinbart, schuldet der Betreiber des Fitnessstudios seinem Vertragspartner die M\u00f6glichkeit, fortlaufend das Studio zu betreten und die Trainingsger\u00e4te zu nutzen. Der Zweck eines Fitnessstudiovertrags liegt in der regelm\u00e4\u00dfigen sportlichen Bet\u00e4tigung und damit entweder in der Erreichung bestimmter Fitnessziele oder zumindest der Erhaltung von Fitness und k\u00f6rperlicher Gesundheit. Aufgrund dessen sind f\u00fcr den Vertragspartner gerade die regelm\u00e4\u00dfige und ganzj\u00e4hrige \u00d6ffnung und Nutzbarkeit des Studios von entscheidender Bedeutung. Kann der Betreiber des Fitnessstudios w\u00e4hrend der vereinbarten Vertragslaufzeit dem Vertragspartner die Nutzungsm\u00f6glichkeit des Studios zeitweise nicht gew\u00e4hren, etwa weil er &#8211; wie hier &#8211; das Fitnessstudio aufgrund der hoheitlichen Ma\u00dfnahmen zur Bek\u00e4mpfung der COVID-19-Pandemie schlie\u00dfen muss, kann dieser Vertragszweck f\u00fcr den Zeitraum der Schlie\u00dfung nicht erreicht werden. Die von dem Betreiber geschuldete Leistung ist deshalb wegen Zeitablaufs nicht mehr nachholbar.<\/p>\n\n\n\n<p>Zu Recht hat das Berufungsgericht auch angenommen, dass die Beklagte dem R\u00fcckzahlungsanspruch des Kl\u00e4gers nicht entgegenhalten kann, der Vertrag sei wegen St\u00f6rung der Gesch\u00e4ftsgrundlage gem\u00e4\u00df \u00a7 313 Abs. 1 BGB dahingehend anzupassen, dass sich die vereinbarte Vertragslaufzeit um die Zeit, in der das Fitnessstudio geschlossen werden musste, verl\u00e4ngert wird. Eine solche Vertragsanpassung wird zwar in der instanzgerichtlichen Rechtsprechung teilweise vertreten. Diese Auffassung verkennt jedoch das Konkurrenzverh\u00e4ltnis zwischen \u00a7 275 Abs. 1 BGB und \u00a7 313 BGB. Eine Anpassung vertraglicher Verpflichtungen an die tats\u00e4chlichen Umst\u00e4nde kommt grunds\u00e4tzlich dann nicht in Betracht, wenn das Gesetz in den Vorschriften \u00fcber die Unm\u00f6glichkeit der Leistung die Folge der Vertragsst\u00f6rung bestimmt. Daher scheidet eine Anwendung des \u00a7 313 BGB aus, soweit &#8211; wie im vorliegenden Fall &#8211; der Tatbestand des \u00a7 275 Abs. 1 BGB erf\u00fcllt ist.<\/p>\n\n\n\n<p>Ein Anspruch der Beklagten auf die begehrte Vertragsanpassung scheidet auch deshalb aus, weil mit Art. 240 \u00a7 5 Abs. 2 EGBGB eine speziellere Vorschrift besteht, die im vorliegenden Fall einem R\u00fcckgriff auf die allgemeinen Grunds\u00e4tze zur Vertragsanpassung wegen St\u00f6rung der Gesch\u00e4ftsgrundlage entgegensteht.<\/p>\n\n\n\n<p>Grunds\u00e4tzlich ist eine Vertragsanpassung wegen St\u00f6rung der Gesch\u00e4ftsgrundlage nach \u00a7 313 BGB nicht m\u00f6glich, wenn der Gesetzgeber das Risiko einer Gesch\u00e4ftsgrundlagenst\u00f6rung erkannt und zur L\u00f6sung der Problematik eine spezielle gesetzliche Vorschrift geschaffen hat. Bei der durch Art. 1 des Gesetzes zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie im Veranstaltungsrecht und im Recht der Europ\u00e4ischen Gesellschaft (SE) und der Europ\u00e4ischen Genossenschaft (SCE) vom 15. Mai 2020 mit Wirkung vom 20. Mai 2020 (BGBl. I S. 948) eingef\u00fchrten Vorschrift des Art. 240 \u00a7 5 EGBGB handelt es sich um eine solche spezialgesetzliche Regelung, die in ihrem Anwendungsbereich dem \u00a7 313 BGB vorgeht.<\/p>\n\n\n\n<p>Zur Zeit der Schaffung dieser Vorschrift mussten aufgrund der umfangreichen Ma\u00dfnahmen zur Bek\u00e4mpfung der COVID-19-Pandemie und der damit verbundenen Veranstaltungsverbote und Kontaktbeschr\u00e4nkungen eine Vielzahl von Veranstaltungen abgesagt und Freizeiteinrichtungen vor\u00fcbergehend geschlossen werden. Daher konnten vielfach bereits erworbene Eintrittskarten nicht eingel\u00f6st werden. Ebenso konnten Inhaber einer zeitlichen Nutzungsberechtigung f\u00fcr eine Freizeiteinrichtung diese f\u00fcr eine gewisse Zeit nicht nutzen. Der Gesetzgeber bef\u00fcrchtete, dass die rechtliche Verpflichtung der Veranstalter oder Betreiber, bereits erhaltene Eintrittspreise oder Nutzungsentgelte zur\u00fcckerstatten zu m\u00fcssen, bei diesen zu einem erheblichen Liquidit\u00e4tsabfluss f\u00fchren w\u00fcrde, der f\u00fcr viele Unternehmen im Veranstaltungsbereich eine existenzbedrohende Situation zur Folge haben k\u00f6nnte. Zudem sah der Gesetzgeber die Gefahr, dass Insolvenzen von Veranstaltungsbetrieben auch nachteilige Folgen f\u00fcr die Gesamtwirtschaft und das kulturelle Angebot in Deutschland haben k\u00f6nnten.<\/p>\n\n\n\n<p>Um diese unerw\u00fcnschten Folgen nach M\u00f6glichkeit zu verhindern, wollte der Gesetzgeber mit Art. 240 \u00a7 5 EGBGB f\u00fcr Veranstaltungsvertr\u00e4ge, die vor dem 8. M\u00e4rz 2020 abgeschlossen wurden, eine Regelung schaffen, die die Veranstalter von Freizeitveranstaltungen vor\u00fcbergehend dazu berechtigt, den Inhabern von Eintrittskarten statt der Erstattung des Eintrittspreises einen Gutschein in H\u00f6he des Eintrittspreises auszustellen (Art. 240 \u00a7 5 Abs. 1 EGBGB), sofern die Veranstaltung aufgrund der Ma\u00dfnahmen zur Bek\u00e4mpfung der COVID-19-Pandemie nicht stattfinden konnte. Durch Art. 240 \u00a7 5 Abs. 2 EGBGB wurde dem Betreiber einer Freizeiteinrichtung ebenfalls das Recht einger\u00e4umt, dem Nutzungsberechtigten einen Gutschein zu \u00fcbergeben, der dem Wert des nicht nutzbaren Teils der Berechtigung entspricht.<\/p>\n\n\n\n<p>Durch diese &#8222;Gutscheinl\u00f6sung&#8220; hat der Gesetzgeber unter Ber\u00fccksichtigung der Interessen sowohl der Unternehmer im Veranstaltungs- und Freizeitbereich als auch der Interessen der Kunden eine abschlie\u00dfende Regelung getroffen, um die Auswirkungen der Ma\u00dfnahmen zur Bek\u00e4mpfung der COVID-19-Pandemie im Veranstaltungs- und Freizeitbereich abzufangen. Eine Vertragsanpassung nach den Grunds\u00e4tzen \u00fcber die St\u00f6rung der Gesch\u00e4ftsgrundlage findet daneben nicht statt.<\/p>\n\n\n\n<p><strong>Die ma\u00dfgeblichen Normen lauten wie folgt:<\/strong><\/p>\n\n\n\n<p><strong>\u00a7 275 des B\u00fcrgerlichen Gesetzbuches (BGB)<\/strong><\/p>\n\n\n\n<p>(1) Der Anspruch auf Leistung ist ausgeschlossen, soweit diese f\u00fcr den Schuldner oder f\u00fcr jedermann unm\u00f6glich ist.<\/p>\n\n\n\n<p>(4) Die Rechte des Gl\u00e4ubigers bestimmen sich nach den \u00a7\u00a7 280, 283 bis 285, 311a und 326.<\/p>\n\n\n\n<p><strong>\u00a7 313 des B\u00fcrgerlichen Gesetzbuches (BGB)<\/strong><\/p>\n\n\n\n<p>Haben sich Umst\u00e4nde, die zur Grundlage des Vertrags geworden sind, nach Vertragsschluss schwerwiegend ver\u00e4ndert und h\u00e4tten die Parteien den Vertrag nicht oder mit anderem Inhalt geschlossen, wenn sie diese Ver\u00e4nderung vorausgesehen h\u00e4tten, so kann Anpassung des Vertrags verlangt werden, soweit einem Teil unter Ber\u00fccksichtigung aller Umst\u00e4nde des Einzelfalls, insbesondere der vertraglichen oder gesetzlichen Risikoverteilung, das Festhalten am unver\u00e4nderten Vertrag nicht zugemutet werden kann. [\u2026]<\/p>\n\n\n\n<p><strong>\u00a7 326 des B\u00fcrgerlichen Gesetzbuches (BGB)<\/strong><\/p>\n\n\n\n<p>(1) Braucht der Schuldner nach \u00a7 275 Abs. 1 bis 3 nicht zu leisten, entf\u00e4llt der Anspruch auf die Gegenleistung; bei einer Teilleistung findet \u00a7 441 Abs. 3 entsprechende Anwendung. Satz 1 gilt nicht, wenn der Schuldner im Falle der nicht vertragsgem\u00e4\u00dfen Leistung die Nacherf\u00fcllung nach \u00a7 275 Abs. 1 bis 3 nicht zu erbringen braucht. [&#8230;]<\/p>\n\n\n\n<p>(4) Soweit die nach dieser Vorschrift nicht geschuldete Gegenleistung bewirkt ist, kann das Geleistete nach den \u00a7\u00a7 346 bis 348 zur\u00fcckgefordert werden.<\/p>\n\n\n\n<p><strong>Art 240 \u00a7 5 des Einf\u00fchrungsgesetzes zum B\u00fcrgerlichen Gesetzbuch<\/strong><\/p>\n\n\n\n<p>(1) Wenn eine Musik-, Kultur-, Sport- oder sonstige Freizeitveranstaltung aufgrund der COVID-19-Pandemie nicht stattfinden konnte oder kann, ist der Veranstalter berechtigt, dem Inhaber einer vor dem 8. M\u00e4rz 2020 erworbenen Eintrittskarte oder sonstigen Teilnahmeberechtigung anstelle einer Erstattung des Eintrittspreises oder sonstigen Entgelts einen Gutschein zu \u00fcbergeben. [&#8230;]<\/p>\n\n\n\n<p>(2) Soweit eine Musik-, Kultur-, Sport- oder sonstige Freizeiteinrichtung aufgrund der COVID-19-Pandemie zu schlie\u00dfen war oder ist, ist der Betreiber berechtigt, dem Inhaber einer vor dem 8. M\u00e4rz 2020 erworbenen Nutzungsberechtigung anstelle einer Erstattung des Entgelts einen Gutschein zu \u00fcbergeben.<\/p>\n\n\n\n<p>(5) Der Inhaber eines nach den Abs\u00e4tzen 1 oder 2 ausgestellten Gutscheins kann von dem Veranstalter oder Betreiber die Auszahlung des Wertes des Gutscheins verlangen, wenn<\/p>\n\n\n\n<p>1. der Verweis auf einen Gutschein f\u00fcr ihn angesichts seiner pers\u00f6nlichen Lebensumst\u00e4nde unzumutbar ist oder<\/p>\n\n\n\n<p>2. er den Gutschein bis zum 31. Dezember 2021 nicht eingel\u00f6st hat.<\/p>\n\n\n\n<p><strong>Bundesgerichtshof, Urteil vom 4. Mai 2022 \u2013 XII ZR 64\/21<\/strong><\/p>\n\n\n\n<p><strong>Vorinstanzen:<\/strong><br>LG Osnabr\u00fcck &#8211; 2 S 35\/21 &#8211; Urteil vom 9. Juli 2021<br>AG Papenburg &#8211; 3 C 337\/20 &#8211; Urteil vom 18. Dezember 2020<br><br>Quelle: Pressestelle des Bundesgerichtshofs, Pressemitteilung Nr. 056\/2022 vom 04.05.2022<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Der u.a. f\u00fcr das gewerbliche Mietrecht zust\u00e4ndige XII. 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