{"id":755,"date":"2022-05-04T18:33:28","date_gmt":"2022-05-04T16:33:28","guid":{"rendered":"https:\/\/ra-stein-sonntag.de\/news\/?p=755"},"modified":"2022-05-04T18:33:28","modified_gmt":"2022-05-04T16:33:28","slug":"so-urteilt-das-bag-darlegungs-und-beweislast-im-ueberstundenverguetungsprozess","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/ra-stein-sonntag.de\/news\/2022\/05\/04\/so-urteilt-das-bag-darlegungs-und-beweislast-im-ueberstundenverguetungsprozess\/","title":{"rendered":"So urteilt das BAG: Darlegungs- und Beweislast im \u00dcberstundenverg\u00fctungsprozess"},"content":{"rendered":"\n<p>Der Arbeitnehmer hat zur Begr\u00fcndung einer Klage auf Verg\u00fctung geleisteter \u00dcberstunden \u2013 kurz zusammengefasst \u2013 erstens darzulegen, dass er Arbeit in einem die Normalarbeitszeit \u00fcbersteigenden Umfang geleistet oder sich auf Weisung des Arbeitgebers hierzu bereitgehalten hat. Da der Arbeitgeber Verg\u00fctung nur f\u00fcr von ihm veranlasste \u00dcberstunden zahlen muss, hat der Arbeitnehmer zweitens vorzutragen, dass der Arbeitgeber die geleisteten \u00dcberstunden ausdr\u00fccklich oder konkludent angeordnet, geduldet oder nachtr\u00e4glich gebilligt hat. Diese vom Bundesarbeitsgericht entwickelten Grunds\u00e4tze zur Verteilung der Darlegungs- und Beweislast f\u00fcr die Leistung von \u00dcberstunden durch den Arbeitnehmer und deren Veranlassung durch den Arbeitgeber werden durch die auf Unionsrecht beruhende Pflicht zur Einf\u00fchrung eines Systems zur Messung der vom Arbeitnehmer geleisteten t\u00e4glichen Arbeitszeit nicht ver\u00e4ndert.<\/p>\n\n\n\n<p>Der Kl\u00e4ger war als Auslieferungsfahrer bei der Beklagten, die ein Einzelhandelsunternehmen betreibt, besch\u00e4ftigt. Seine Arbeitszeit erfasste der Kl\u00e4ger mittels technischer Zeitaufzeichnung, wobei nur Beginn und Ende der t\u00e4glichen Arbeitszeit, nicht jedoch die Pausenzeiten aufgezeichnet wurden. Zum Ende des Arbeitsverh\u00e4ltnisses ergab die Auswertung der Zeitaufzeichnungen einen positiven Saldo von 348 Stunden zugunsten des Kl\u00e4gers. Mit seiner Klage hat der Kl\u00e4ger \u00dcberstundenverg\u00fctung in H\u00f6he von 5.222,67 Euro brutto verlangt. Er hat geltend gemacht, er habe die gesamte aufgezeichnete Zeit gearbeitet. Pausen zu nehmen sei nicht m\u00f6glich gewesen, weil sonst die Auslieferungsauftr\u00e4ge nicht h\u00e4tten abgearbeitet werden k\u00f6nnen. Die Beklagte hat dies bestritten.<\/p>\n\n\n\n<p>Das Arbeitsgericht Emden hat der Klage stattgegeben. Es hat gemeint, durch das Urteil des Gerichtshofs der Europ\u00e4ischen Union (EuGH) vom 14. Mai 2019 \u2013 C-55\/18 \u2013 [CCOO], wonach die Mitgliedstaaten die Arbeitgeber verpflichten m\u00fcssen, ein objektives, verl\u00e4ssliches und zug\u00e4ngliches Arbeitszeiterfassungssystem einzuf\u00fchren, werde die Darlegungslast im \u00dcberstundenverg\u00fctungsprozess modifiziert. Die positive Kenntnis von \u00dcberstunden als eine Voraussetzung f\u00fcr deren arbeitgeberseitige Veranlassung sei jedenfalls dann nicht erforderlich, wenn der Arbeitgeber sich die Kenntnis durch Einf\u00fchrung, \u00dcberwachung und Kontrolle der Arbeitszeiterfassung h\u00e4tte verschaffen k\u00f6nnen. Ausreichend f\u00fcr eine schl\u00fcssige Begr\u00fcndung der Klage sei, die Zahl der geleisteten \u00dcberstunden vorzutragen. Da die Beklagte ihrerseits nicht hinreichend konkret die Inanspruchnahme von Pausenzeiten durch den Kl\u00e4ger dargelegt habe, sei die Klage begr\u00fcndet.<\/p>\n\n\n\n<p>Das Landesarbeitsgericht hat das Urteil des Arbeitsgerichts abge\u00e4ndert und die Klage \u2013 mit Ausnahme bereits von der Beklagten abgerechneter \u00dcberstunden \u2013 abgewiesen. Die hiergegen gerichtete Revision des Kl\u00e4gers hatte vor dem F\u00fcnften Senat des Bundesarbeitsgerichts keinen Erfolg. Das Berufungsgericht hat richtig erkannt, dass vom Erfordernis der Darlegung der arbeitgeberseitigen Veranlassung und Zurechnung von \u00dcberstunden durch den Arbeitnehmer auch nicht vor dem Hintergrund der genannten Entscheidung des EuGH abzur\u00fccken ist. Diese ist zur Auslegung und Anwendung der Arbeitszeitrichtlinie 2003\/88\/EG und von Art. 31 der Charta der Grundrechte der Europ\u00e4ischen Union ergangen. Nach gesicherter Rechtsprechung des EuGH beschr\u00e4nken sich diese Bestimmungen darauf, Aspekte der Arbeitszeitgestaltung zu regeln, um den Schutz der Sicherheit und der Gesundheit der Arbeitnehmer zu gew\u00e4hrleisten. Sie finden indes grunds\u00e4tzlich keine Anwendung auf die Verg\u00fctung der Arbeitnehmer. Die unionsrechtlich begr\u00fcndete Pflicht zur Messung der t\u00e4glichen Arbeitszeit hat deshalb keine Auswirkung auf die nach deutschem materiellen und Prozessrecht entwickelten Grunds\u00e4tze \u00fcber die Verteilung der Darlegungs- und Beweislast im \u00dcberstundenverg\u00fctungsprozess. Hiervon ausgehend hat das Landesarbeitsgericht zutreffend angenommen, der Kl\u00e4ger habe nicht hinreichend konkret dargelegt, dass es erforderlich gewesen sei, ohne Pausenzeiten durchzuarbeiten, um die Auslieferungsfahrten zu erledigen. Die blo\u00dfe pauschale Behauptung ohne n\u00e4here Beschreibung des Umfangs der Arbeiten gen\u00fcgt hierf\u00fcr nicht. Das Berufungsgericht konnte daher offenlassen, ob die von der Beklagten bestrittene Behauptung des Kl\u00e4gers, er habe keine Pausen gehabt, \u00fcberhaupt stimmt.<\/p>\n\n\n\n<p>Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 4. Mai 2022 \u2013 5 AZR 359\/21 \u2013<br>Vorinstanzen: Landesarbeitsgericht Niedersachsen, Urteil vom 6. Mai 2021 \u2013 5 Sa 1292\/20 \u2013<br>und Arbeitsgericht Emden, Teilurteil vom 9. November 2020 \u2013 2 Ca 399\/18 \u2013<\/p>\n\n\n\n<p>Quelle: Bundesarbeitsgericht, Pressemitteilung Nr. 16\/22 vom 04.05.2022<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Der Arbeitnehmer hat zur Begr\u00fcndung einer Klage auf Verg\u00fctung geleisteter \u00dcberstunden \u2013 kurz zusammengefasst \u2013 erstens darzulegen, dass er Arbeit [&hellip;]<\/p>\n","protected":false},"author":1,"featured_media":0,"comment_status":"closed","ping_status":"closed","sticky":false,"template":"","format":"standard","meta":[],"categories":[2],"tags":[92,6,5,81,45,95,117],"_links":{"self":[{"href":"https:\/\/ra-stein-sonntag.de\/news\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/755"}],"collection":[{"href":"https:\/\/ra-stein-sonntag.de\/news\/wp-json\/wp\/v2\/posts"}],"about":[{"href":"https:\/\/ra-stein-sonntag.de\/news\/wp-json\/wp\/v2\/types\/post"}],"author":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/ra-stein-sonntag.de\/news\/wp-json\/wp\/v2\/users\/1"}],"replies":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/ra-stein-sonntag.de\/news\/wp-json\/wp\/v2\/comments?post=755"}],"version-history":[{"count":1,"href":"https:\/\/ra-stein-sonntag.de\/news\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/755\/revisions"}],"predecessor-version":[{"id":756,"href":"https:\/\/ra-stein-sonntag.de\/news\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/755\/revisions\/756"}],"wp:attachment":[{"href":"https:\/\/ra-stein-sonntag.de\/news\/wp-json\/wp\/v2\/media?parent=755"}],"wp:term":[{"taxonomy":"category","embeddable":true,"href":"https:\/\/ra-stein-sonntag.de\/news\/wp-json\/wp\/v2\/categories?post=755"},{"taxonomy":"post_tag","embeddable":true,"href":"https:\/\/ra-stein-sonntag.de\/news\/wp-json\/wp\/v2\/tags?post=755"}],"curies":[{"name":"wp","href":"https:\/\/api.w.org\/{rel}","templated":true}]}}