{"id":746,"date":"2022-04-23T12:37:48","date_gmt":"2022-04-23T10:37:48","guid":{"rendered":"https:\/\/ra-stein-sonntag.de\/news\/?p=746"},"modified":"2022-04-23T12:37:48","modified_gmt":"2022-04-23T10:37:48","slug":"so-urteilt-das-arbg-koeln-gefaelschter-impfausweis-kann-fristlose-kuendigung-rechtfertigen","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/ra-stein-sonntag.de\/news\/2022\/04\/23\/so-urteilt-das-arbg-koeln-gefaelschter-impfausweis-kann-fristlose-kuendigung-rechtfertigen\/","title":{"rendered":"So urteilt das ArbG K\u00f6ln: Gef\u00e4lschter Impfausweis kann fristlose K\u00fcndigung rechtfertigen!"},"content":{"rendered":"\n<p>Das Arbeitsgericht K\u00f6ln hat die fristlose K\u00fcndigung einer Arbeitnehmerin wegen Vorlage eines gef\u00e4lschten Impfausweises f\u00fcr wirksam befunden.<\/p>\n\n\n\n<p>Die beklagte Arbeitgeberin erbringt Beratungsleistungen im Bereich der betrieblichen Gesundheitsf\u00f6rderung. Die klagende Arbeitnehmerin betreut als Facharbeiterin Kundenunternehmen, zu denen auch Pflegeeinrichtungen geh\u00f6ren. Anfang Oktober 2021 informierte die Beklagte alle Mitarbeiter, dass ab November 2021 nur noch vollst\u00e4ndig geimpfte Mitarbeiter Kundentermine vor Ort wahrnehmen d\u00fcrften. Daraufhin erkl\u00e4rte die Kl\u00e4gerin gegen\u00fcber ihrem Teamleiter, sie sei mittlerweile geimpft und legte Anfang Dezember 2021 ihren Impfausweis bei der Personalabteilung vor. Im November und Dezember 2021 nahm die Kl\u00e4gerin weiterhin Au\u00dfentermine bei Kunden in Pr\u00e4senz wahr. Die von der Arbeitgeberin in der Folgezeit durchgef\u00fchrten \u00dcberpr\u00fcfungen f\u00fchrten nach Behauptung der Arbeitgeberin zu dem Ergebnis, dass die im Impfausweis der Kl\u00e4gerin ausgewiesenen Impfstoff-Chargen erst nach den im Impfausweis genannten Impfterminen verimpft worden sind. Daraufhin sprach die Beklagte nach Anh\u00f6rung der Kl\u00e4gerin eine fristlose K\u00fcndigung aus.<\/p>\n\n\n\n<p>Die 18. Kammer des Arbeitsgerichts K\u00f6ln hat die hiergegen von der Kl\u00e4gerin erhobene K\u00fcndigungsschutzklage abgewiesen. Die au\u00dferordentliche fristlose K\u00fcndigung sei durch einen wichtigen Grund gerechtfertigt. Die Kl\u00e4gerin habe den Vorwurf, dass die Eintragungen in dem von ihr vorlegten Impfpass unzutreffend sind, nicht entkr\u00e4ften k\u00f6nnen. Auch die hieraus folgende Missachtung der 2-G-Regel im Pr\u00e4senzkontakt zu Kunden sei nicht nur weisungswidrig, sondern stelle auch eine erhebliche Verletzung der Verpflichtung der Kl\u00e4gerin zur Wahrung der Interessen der Beklagten dar. Dadurch, dass die Kl\u00e4gerin ihre unwahre Behauptung vollst\u00e4ndigen Impfschutzes durch Vorlage eines falschen Impfnachweises zu belegen versucht hat, habe sie das f\u00fcr eine auch nur befristete Fortf\u00fchrung des Arbeitsverh\u00e4ltnisses notwendige Vertrauen verwirkt.<\/p>\n\n\n\n<p>Der Verwertung des entsprechenden Tatsachenvortrags der Beklagten standen nach Bewertung der Kammer auch datenschutzrechtliche Vorgaben nicht entgegen. Insbesondere sei die Beklagte in Erf\u00fcllung der aus \u00a7 28b Abs. 3 IfSG aF folgenden Kontroll-Verpflichtung der 3-G-Regel auch zum Abgleich mit den \u00f6ffentlich erh\u00e4ltlichen Daten der Chargenabfrage berechtigt gewesen. Denn nur so habe die Beklagte mangels Vorlage des QR-Codes sicherstellen k\u00f6nnen, dass tats\u00e4chlich der behauptete Impfstatus gegeben war.<\/p>\n\n\n\n<p>Gegen das Urteil kann Berufung beim Landesarbeitsgericht K\u00f6ln eingelegt werden.<\/p>\n\n\n\n<p>Arbeitsgericht K\u00f6ln, Urteil vom 23.03.2022 \u2013 18 Ca 6830\/21<\/p>\n\n\n\n<p>Quelle: Arbeitsgericht K\u00f6ln, Pressemitteilung vom 21.04.2022<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Das Arbeitsgericht K\u00f6ln hat die fristlose K\u00fcndigung einer Arbeitnehmerin wegen Vorlage eines gef\u00e4lschten Impfausweises f\u00fcr wirksam befunden. 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