{"id":742,"date":"2022-04-20T10:51:14","date_gmt":"2022-04-20T08:51:14","guid":{"rendered":"https:\/\/ra-stein-sonntag.de\/news\/?p=742"},"modified":"2022-04-20T10:51:14","modified_gmt":"2022-04-20T08:51:14","slug":"bag-entwicklung-beim-aufhebungsvertrag","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/ra-stein-sonntag.de\/news\/2022\/04\/20\/bag-entwicklung-beim-aufhebungsvertrag\/","title":{"rendered":"BAG: Entwicklung beim Aufhebungsvertrag!"},"content":{"rendered":"\n<p>Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat in der j\u00fcngeren Vergangenheit mehrfach Entscheidungen zum Aufhebungsvertrag gefasst. Unter einem Aufhebungsvertrag (oder Aufl\u00f6sungsvereinbarung) wird jede freiwillige schriftliche Vereinbarung zwischen Arbeitgeber\/innen und Arbeitnehmer\/innen mit dem Inhalt zur Beendigung des Arbeitsvertrages verstanden. Das BAG geht von der grunds\u00e4tzlichen Vertragsfreiheit bei dem Abschluss von Aufhebungsvertr\u00e4gen aus und hat hierzu beachtliche Grenzen der\u00a0 entwickelt.<\/p>\n\n\n\n<p>Mit Urteil vom 07.02.2019 \u2013 6 AZR 75\/18 \u2013 hat das BAG grunds\u00e4tzlich festgestellt, dass ein Aufhebungsvertrag unter Versto\u00df gegen das Gebot fairen Verhandelns rechtswidrig sein k\u00f6nne, was anhand der Gesamtumst\u00e4nde der konkreten Verhandlungssituation im jeweiligen Einzelfall zu entscheiden sei.<\/p>\n\n\n\n<p>Das Gebot des fairen Verhandelns ist nach Auffassung des BAG verletzt, wenn eine Verhandlungssituation herbeif\u00fchrt oder ausnutzt werde, die eine unfaire Behandlung des Vertragspartners darstelle und wenn die Entscheidungsfreiheit des Vertragspartners in zu missbilligender Weise beeinflusst werde sowie wenn eine psychische Drucksituation geschaffen oder ausgenutzt werde, die eine freie und \u00fcberlegte Entscheidung des Vertragspartners erheblich erschwere oder sogar unm\u00f6glich mache. Dies k\u00f6nne durch die Schaffung besonders unangenehmer Rahmenbedingungen, die erheblich ablenken oder sogar den Fluchtinstinkt wecken, geschehen oder auch durch die Ausnutzung einer objektiv erkennbaren k\u00f6rperlichen oder psychischen Schw\u00e4che oder unzureichender Sprachkenntnisse oder die Nutzung eines \u00dcberraschungsmoments (\u00dcberrumpelung).<\/p>\n\n\n\n<p>Dem gegen\u00fcber sei das Gebot des fairen Verhandelns aber noch nicht verletzt, nur weil der eine Aufl\u00f6sungsvereinbarung anstrebende Arbeitgeber dem Arbeitnehmer weder eine Bedenkzeit noch ein R\u00fccktritts- oder Widerrufsrecht einr\u00e4ume (BAG 14.02.1996 \u2013 2 AZR 234\/95). Auch die vorherige Ank\u00fcndigung des Unterbreitens einer Aufhebungsvereinbarung sei nicht erforderlich (BAG 30.09.1993 \u2013 2 AZR 268\/93).<\/p>\n\n\n\n<p>Ferner hatte das BAG (Urteil 07.02.2019 \u2013 6 AZR 75\/18 \u2013) entschieden, eine Arbeitnehmerin k\u00f6nne einen Aufhebungsvertrag, der die sofortige Beendigung des Arbeitsverh\u00e4ltnisses ohne Zahlung einer Abfindung vorsehe, auch dann nicht widerrufen, wenn er in ihrer Privatwohnung abgeschlossen wurde. Allerdings k\u00f6nne das Gebot fairen Verhandelns dadurch verletzt sein, wenn eine krankheitsbedingte Schw\u00e4che der Kl\u00e4gerin bewusst ausgenutzt worden w\u00e4re.<\/p>\n\n\n\n<p>Aktuell hat das BAG (Urteil 24.02.2022 \u2013 6 AZR 333\/21 \u2013) zudem entschieden, das Gebot des fairen Verhandelns sei nicht verletzt, wenn der Arbeitgeber den Abschluss eines Aufhebungsvertrags von der sofortigen Annahme seines Angebots abh\u00e4ngig mache und dem Arbeitnehmer weder Bedenkzeit verbleibe noch der Arbeitnehmer erbetenen Rechtsrat einholen k\u00f6nne.<\/p>\n\n\n\n<p>Oliver Sonntag<br>Rechtsanwalt<br>Fachanwalt f\u00fcr Arbeitsrecht<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat in der j\u00fcngeren Vergangenheit mehrfach Entscheidungen zum Aufhebungsvertrag gefasst. 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