{"id":717,"date":"2022-03-25T09:26:33","date_gmt":"2022-03-25T08:26:33","guid":{"rendered":"https:\/\/ra-stein-sonntag.de\/news\/?p=717"},"modified":"2022-03-25T09:26:33","modified_gmt":"2022-03-25T08:26:33","slug":"so-urteilt-das-lag-duesseldorf-kuendigungen-eines-kapitaens-und-eines-co-piloten-wegen-flottenreduzierung-rechtsunwirksam","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/ra-stein-sonntag.de\/news\/2022\/03\/25\/so-urteilt-das-lag-duesseldorf-kuendigungen-eines-kapitaens-und-eines-co-piloten-wegen-flottenreduzierung-rechtsunwirksam\/","title":{"rendered":"So urteilt das LAG D\u00fcsseldorf:           K\u00fcndigungen eines Kapit\u00e4ns und eines Co-Piloten wegen Flottenreduzierung rechtsunwirksam"},"content":{"rendered":"\n<p>Der Kl\u00e4ger des Verfahrens 13 Sa 998\/21 war seit dem 04.09.2000 bei der Beklagten, einer Fluggesellschaft, als Kapit\u00e4n besch\u00e4ftigt. Der Kl\u00e4ger des Verfahrens 13 Sa 1003\/21 war seit dem 03.09.2018 als Co-Pilot t\u00e4tig. Bei der Beklagten waren aufgrund tariflicher Regelungen Personalvertretungen f\u00fcr das Cockpit (PV Cockpit) und f\u00fcr die Kabine (PV Kabine) gebildet. Es existierte weiterhin eine Gesamtvertretung Bordpersonal (GV Bord).<\/p>\n\n\n\n<p>Am 05.03.2021 schlossen die Beklagte und die GV Bord einen Interessenausgleich. Zu der geplanten Betriebs\u00e4nderung hie\u00df es dort, dass die Beklagte ihre Flotte auf 22 Flugzeuge reduzieren und sechs ihrer derzeit unterhaltenden Stationen vollst\u00e4ndig und dauerhaft schlie\u00dfen werde. Weiter hie\u00df es, dadurch sei im Bereich des Cockpit- und Kabinenpersonals die Besch\u00e4ftigtenzahl anzupassen. Dabei d\u00fcrfte die tariflich vereinbarte Zahl von 370 Cockpitmitarbeitenden nicht unterschritten werden. Der tats\u00e4chliche Bedarf an Cockpitpersonal liege &#8211; so der Vortrag der Beklagten &#8211; aufgrund der Betriebs\u00e4nderung sogar nur noch bei 340. Mit Schreiben vom 11.03.2021 leitete die Beklagte gegen\u00fcber der GV Bord das Konsultationsverfahren gem\u00e4\u00df \u00a7 17 Abs. 2 KSchG ein. Sie \u00fcbersandte dabei den Text eines Sozialplans, der eine Auswahlrichtlinie beinhaltete. Diese sah u.a. ein Punkteschema f\u00fcr die Gewichtung der Kriterien der sozialen Auswahl (Betriebszugeh\u00f6rigkeit, Lebens-alter, Unterhaltspflichten und Schwerbehinderung) vor. Zugleich war vorgesehen, dass Mitarbeitenden mit Sonderk\u00fcndigungsschutz (z.B. aufgrund von Mutterschutz, Elternzeit, Pflegezeit) nach Einholung der beh\u00f6rdlichen Zustimmung gek\u00fcndigt werde. Am 19.03.2021 fand ein abschlie\u00dfender Beratungstermin mit der GV Bord statt. Mit Schreiben vom 27.03.2021 k\u00fcndigte die Beklagte das Arbeitsverh\u00e4ltnis des Kapit\u00e4ns au\u00dferordentlich betriebsbedingt zum 31.12.2021 und das Arbeitsverh\u00e4ltnis des Co-Piloten ordentlich betriebsbedingt zum 31.12.2021.<\/p>\n\n\n\n<p>Mit ihren K\u00fcndigungsschutzklagen wenden sich der Kapit\u00e4n und der Co-Pilot gegen die betriebsbedingten K\u00fcndigungen. Das noch vorhandene Cockpitpersonal sei nicht in der Lage, ohne \u00fcberobligatorische Arbeit das verbliebene Flugaufkommen zu bedienen. Alle Mitarbeitenden m\u00fcssten Mehrflugstunden leisten. Die Kl\u00e4ger r\u00fcgen au\u00dferdem u.a. die ordnungsgem\u00e4\u00dfe Anh\u00f6rung der PV Cockpit sowie die ordnungsgem\u00e4\u00dfe Durchf\u00fchrung des Konsultationsverfahrens. Die Beklagte erachtet die K\u00fcndigungen f\u00fcr wirksam. Der Besch\u00e4ftigungsbedarf f\u00fcr die Kl\u00e4ger sei entfallen. Die Beteiligung der Gremien sei ordnungsgem\u00e4\u00df erfolgt.<\/p>\n\n\n\n<p>Ebenso wie das Arbeitsgericht hat heute die 13. Kammer des Landesarbeitsgerichts D\u00fcsseldorf den beiden K\u00fcndigungsschutzklagen stattgegeben. Beide K\u00fcndigungen sind jedenfalls aufgrund einer nicht ordnungsgem\u00e4\u00dfen Konsultation der GV Bord rechtsunwirksam. Abweichend von dem der GV Bord in den Beratungen mitgeteilten Informationsstand hatte die Beklagte den ca. 80 Besch\u00e4ftigten des Cockpitpersonals mit Sonderk\u00fcndigungsschutz unabh\u00e4ngig von dem Punkteschema weder gek\u00fcndigt noch hierzu eine beh\u00f6rdliche Zustimmung eingeholt. Gem\u00e4\u00df \u00a7 17 Abs. 2 KSchG musste die Beklagte der GV Bord die zweckdienlichen Ausk\u00fcnfte erteilen und sie dabei \u00fcber die Kriterien f\u00fcr die Auswahl der zu entlassenden Arbeitnehmer unterrichten. Dies ist hier fehlerhaft erfolgt, weil sich nach dem Abschluss der Beratungen durch den Verzicht auf den Ausspruch von K\u00fcndigungen gegen-\u00fcber ca. 80 Personen des Cockpitpersonals eine wesentliche \u00c4nderung in den zu-vor mitgeteilten Kriterien der Auswahl der zu entlassenden Arbeitnehmer ergeben hatte. Hier\u00fcber h\u00e4tte die Beklagte die GV Bord vor Ausspruch der K\u00fcndigungen erg\u00e4nzend unterrichten m\u00fcssen. Dieser Fehler im Konsultationsverfahren f\u00fchrte zur Unwirksamkeit der K\u00fcndigungen.<\/p>\n\n\n\n<p>Das Landesarbeitsgericht hat die Revision nicht zugelassen.<\/p>\n\n\n\n<p>Landesarbeitsgericht D\u00fcsseldorf, Urteil vom 24.03.2022 &#8211; 13 Sa 998\/21<\/p>\n\n\n\n<p>Arbeitsgericht D\u00fcsseldorf, Urteil vom 07.09.2021 &#8211; 5 Ca 1874\/21<\/p>\n\n\n\n<p>Landesarbeitsgericht D\u00fcsseldorf, Urteil vom 24.03.2022 &#8211; 13 Sa 1003\/21<\/p>\n\n\n\n<p>Arbeitsgericht D\u00fcsseldorf, Urteil vom 01.10.2021 &#8211; 7 Ca 1882\/21<\/p>\n\n\n\n<p>Bei dem Landesarbeitsgericht D\u00fcsseldorf sind derzeit noch weitere zehn weitgehend parallel gelagerte Verfahren anh\u00e4ngig.<\/p>\n\n\n\n<blockquote class=\"wp-block-quote\"><p><em>&#8222;K\u00fcndigungsschutzgesetz (KSchG)<\/em><\/p><p><em>\u00a7 17 Anzeigepflicht<\/em><\/p><p><em>\u2026<\/em><\/p><p><em>(2) Beabsichtigt der Arbeitgeber, nach Absatz 1 anzeigepflichtige Entlassungen vorzunehmen, hat er dem Betriebsrat rechtzeitig die zweckdienlichen Ausk\u00fcnfte zu erteilen und ihn schriftlich insbesondere zu unterrichten \u00fcber<\/em><\/p><p><em>\u2026<\/em><\/p><p><em>5. die vorgesehenen Kriterien f\u00fcr die Auswahl der zu entlassenden Arbeitnehmer,<\/em><\/p><p><em>\u2026<\/em><\/p><p><em>Arbeitgeber und Betriebsrat haben insbesondere die M\u00f6glichkeiten zu beraten, Entlassungen zu ver-meiden oder einzuschr\u00e4nken und ihre Folgen zu mildern.\u201c<\/em><\/p><\/blockquote>\n\n\n\n<p>Quelle: Landesarbeitsgericht D\u00fcsseldorf, Pressemitteilung vom 24.03.2022<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Der Kl\u00e4ger des Verfahrens 13 Sa 998\/21 war seit dem 04.09.2000 bei der Beklagten, einer Fluggesellschaft, als Kapit\u00e4n besch\u00e4ftigt. 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