{"id":708,"date":"2022-03-15T17:20:46","date_gmt":"2022-03-15T16:20:46","guid":{"rendered":"https:\/\/ra-stein-sonntag.de\/news\/?p=708"},"modified":"2022-03-15T17:20:46","modified_gmt":"2022-03-15T16:20:46","slug":"bag-persoenliche-assistenz-fuer-menschen-mit-behinderungen-diskriminierung-wegen-des-alters","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/ra-stein-sonntag.de\/news\/2022\/03\/15\/bag-persoenliche-assistenz-fuer-menschen-mit-behinderungen-diskriminierung-wegen-des-alters\/","title":{"rendered":"BAG: Pers\u00f6nliche Assistenz f\u00fcr Menschen mit Behinderungen &#8211; Diskriminierung wegen des Alters?"},"content":{"rendered":"\n<p>Die Parteien streiten \u00fcber die Zahlung einer Entsch\u00e4digung nach \u00a7 15 Abs. 2 AGG*.<\/p>\n\n\n\n<p>Die Beklagte ist ein Assistenzdienst. Sie bietet Menschen mit Behinderungen Beratung, Unterst\u00fctzung sowie Assistenzleistungen in verschiedenen Bereichen des Lebens (sog. Pers\u00f6nliche Assistenz) an.<\/p>\n\n\n\n<p>Assistenzleistungen nach \u00a7 78 SGB IX werden f\u00fcr Menschen mit Behinderungen zur selbstbestimmten und eigenst\u00e4ndigen Bew\u00e4ltigung des Alltags einschlie\u00dflich der Tagesstrukturierung erbracht. Sie umfassen insbesondere Leistungen f\u00fcr die allgemeinen Erledigungen des Alltags wie die Haushaltsf\u00fchrung, die Gestaltung sozialer Beziehungen, die pers\u00f6nliche Lebensplanung, die Teilhabe am gemeinschaftlichen und kulturellen Leben, die Freizeitgestaltung einschlie\u00dflich sportlicher Aktivit\u00e4ten sowie die Sicherstellung der Wirksamkeit der \u00e4rztlichen und \u00e4rztlich verordneten Leistungen. Sie beinhalten die Verst\u00e4ndigung mit der Umwelt in diesen Bereichen. Assistenzleistungen, die oft von mehreren Personen in Schichten, teilweise rund um die Uhr, geleistet werden, k\u00f6nnen von einem Assistenz- oder Pflegedienst erbracht oder durch die leistungsberechtigte assistenznehmende Person \u2013 im sog. Arbeitgebermodell \u2013 selbst organisiert werden. Die Kosten werden in beiden F\u00e4llen vom zust\u00e4ndigen \u00f6ffentlich-rechtlichen Leistungs-\/Kostentr\u00e4ger getragen.<\/p>\n\n\n\n<p>Ausweislich des von der Beklagten im Juli 2018 ver\u00f6ffentlichten Stellenangebots suchte eine 28j\u00e4hrige Studentin \u201eweibliche Assistentinnen\u201c in allen Lebensbereichen des Alltags, die \u201eam besten zwischen 18 und 30 Jahre alt sein\u201c sollten. Die im M\u00e4rz 1968 geborene Kl\u00e4gerin bewarb sich am 5. August 2018 ohne Erfolg auf diese Stellenausschreibung.<\/p>\n\n\n\n<p>Mit ihrer Klage hat die Kl\u00e4gerin die Beklagte auf Zahlung einer Entsch\u00e4digung in Anspruch genommen. Sie hat die Auffassung vertreten, die Beklagte habe sie im Bewerbungsverfahren entgegen den Vorgaben des AGG wegen ihres Alters benachteiligt und sei ihr deshalb nach \u00a7 15 Abs. 2 AGG zur Zahlung einer Entsch\u00e4digung verpflichtet. Die ausdr\u00fccklich an Assistentinnen im Alter \u201ezwischen 18 und 30\u201c Jahren gerichtete Stellenausschreibung der Beklagten begr\u00fcnde die Vermutung, dass sie, die Kl\u00e4gerin bei der Stellenbesetzung wegen ihres \u2013 h\u00f6heren \u2013 Alters nicht ber\u00fccksichtigt und damit wegen ihres Alters diskriminiert worden sei. Die unterschiedliche Behandlung wegen des Alters sei bei Leistungen der Assistenz nach \u00a7 78 SGB IX unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt gerechtfertigt. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Sie hat die Ansicht vertreten, die Ungleichbehandlung wegen des Alters sei nach dem AGG gerechtfertigt. Bei der Beurteilung einer etwaigen Rechtfertigung seien nicht nur die Bestimmungen des \u00dcbereinkommens der Vereinten Nationen \u00fcber die Rechte von Menschen mit Behinderungen (UN-BRK), sondern auch zu ber\u00fccksichtigen, dass die eine pers\u00f6nliche Assistenz in Anspruch nehmenden Leistungsberechtigten nach \u00a7 8 Abs. 1 SGB IX** ein Wunsch- und Wahlrecht auch im Hinblick auf das Alter der Assistenten\/innen h\u00e4tten. Nur so sei eine selbstbestimmte Teilhabe von Menschen mit Behinderungen zu erreichen.<\/p>\n\n\n\n<p>Das Arbeitsgericht hat der Klage teilweise stattgegeben. Das Landesarbeitsgericht hat auf die Berufung der Beklagten die Klage vollst\u00e4ndig abgewiesen. Mit ihrer Revision verfolgt die Kl\u00e4gerin ihr Begehren auf Zahlung einer Entsch\u00e4digung weiter. Die Beklagte begehrt die Zur\u00fcckweisung der Revision.<\/p>\n\n\n\n<p>Da die Entscheidung des Rechtsstreits davon abh\u00e4ngt, ob die durch die Stellenausschreibung bewirkte unmittelbare Benachteiligung wegen des Alters nach den Bestimmungen des AGG gerechtfertigt ist und sich im Hinblick auf die Auslegung dieser Bestimmungen in \u00dcbereinstimmung mit den Vorgaben der Richtlinie 2000\/78\/EG Fragen der Auslegung von Unionsrecht stellen, ersucht der Achte Senat des Bundesarbeitsgerichts den Gerichtshof der Europ\u00e4ischen Union, die folgende Frage zu beantworten:<\/p>\n\n\n\n<p>K\u00f6nnen Art. 4 Abs. 1, Art. 6 Abs. 1, Art. 7 und\/oder Art. 2 Abs. 5 der Richtlinie 2000\/78\/EG \u2013 im Licht der Vorgaben der Charta der Grundrechte der Europ\u00e4ischen Union (Charta) sowie im Licht von Art. 19 des \u00dcbereinkommens der Vereinten Nationen \u00fcber die Rechte von Menschen mit Behinderungen (UN-BRK) \u2013 dahin ausgelegt werden, dass in einer Situation wie der des Ausgangsverfahrens eine unmittelbare Benachteiligung wegen des Alters gerechtfertigt werden kann?<\/p>\n\n\n\n<p>Bundesarbeitsgericht, Beschluss vom 24. Februar 2022 \u2013 8 AZR 208\/21 (A) \u2013<br>Vorinstanz: Landesarbeitsgericht K\u00f6ln, Urteil vom 27. Mai 2020 \u2013 11 Sa 284\/19 \u2013<\/p>\n\n\n\n<p><em>*\u00a7 15 AGG<\/em><\/p>\n\n\n\n<p><em>(1) Bei einem Versto\u00df gegen das Benachteiligungsverbot ist der Arbeitgeber verpflichtet, den hierdurch entstandenen Schaden zu ersetzen. \u2026<\/em><\/p>\n\n\n\n<p><em>(2) Wegen eines Schadens, der nicht Verm\u00f6gensschaden ist, kann der oder die Besch\u00e4ftigte eine angemessene Entsch\u00e4digung in Geld verlangen. Die Entsch\u00e4digung darf bei einer Nichteinstellung drei Monatsgeh\u00e4lter nicht \u00fcbersteigen, wenn der oder die Besch\u00e4ftigte auch bei benachteiligungsfreier Auswahl nicht eingestellt worden w\u00e4re.<\/em><\/p>\n\n\n\n<p><em>**\u00a7 8 Abs. 1 SGB IX<\/em><\/p>\n\n\n\n<p><em>Bei der Entscheidung \u00fcber die Leistungen und bei der Ausf\u00fchrung der Leistungen zur Teilhabe wird berechtigten W\u00fcnschen des Leistungsberechtigten entsprochen. Dabei wird auch auf die pers\u00f6nliche Lebenssituation, das Alter, das Geschlecht, die Familie sowie die religi\u00f6sen und weltanschaulichen Bed\u00fcrfnisse der Leistungsberechtigten R\u00fccksicht genommen; \u2026<\/em><\/p>\n\n\n\n<p>Quelle: Bundesarbeitsgericht Pressemitteilung Nr. 9\/22 vom 24.02.2022<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Die Parteien streiten \u00fcber die Zahlung einer Entsch\u00e4digung nach \u00a7 15 Abs. 2 AGG*. Die Beklagte ist ein Assistenzdienst. 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