{"id":699,"date":"2022-03-08T09:56:08","date_gmt":"2022-03-08T08:56:08","guid":{"rendered":"https:\/\/ra-stein-sonntag.de\/news\/?p=699"},"modified":"2022-03-08T09:56:08","modified_gmt":"2022-03-08T08:56:08","slug":"arbg-duesseldorf-fristlose-kuendigung-einer-sixt-mitarbeiterin-unwirksam","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/ra-stein-sonntag.de\/news\/2022\/03\/08\/arbg-duesseldorf-fristlose-kuendigung-einer-sixt-mitarbeiterin-unwirksam\/","title":{"rendered":"ArbG D\u00fcsseldorf: Fristlose K\u00fcndigung einer Sixt-Mitarbeiterin unwirksam"},"content":{"rendered":"\n<p>Vor dem Arbeitsgericht ist heute \u00fcber die Wirksamkeit dreier au\u00dferordentlicher K\u00fcndigungen einer Mitarbeiterin des Autovermieters Sixt am Standort Flughafen D\u00fcsseldorf entschieden worden.<\/p>\n\n\n\n<p>Die Mitarbeiterin hatte am 20.08.2021 mit zwei Kolleginnen zu einer Betriebsversammlung eingeladen. Dort sollte ein Wahlvorstand zur Durchf\u00fchrung einer Betriebsratswahl gew\u00e4hlt werden.<\/p>\n\n\n\n<p>Am 27.08.21 k\u00fcndigte die Arbeitgeberin fristlos und hilfsweise fristgerecht wegen wiederholten Zusp\u00e4tkommens zur Arbeit trotz einschl\u00e4giger Abmahnung.<\/p>\n\n\n\n<p>Am 21.09.21 sollte die Betriebsversammlung stattfinden. Der Einladung waren rund 15 Besch\u00e4ftigte gefolgt, der zu diesem Zweck angemietete Raum allerdings mit Blick auf die Coronaschutzvorschriften zu klein. Daraufhin wurde die Versammlung abgesagt, nachdem die Mitarbeiterinnen es abgelehnt hatten, diese in anderen, kurzfristig von der Arbeitgeberin zur Verf\u00fcgung gestellten R\u00e4umlichkeiten abzuhalten.<\/p>\n\n\n\n<p>Dies nahm die Arbeitgeberin zum Anlass f\u00fcr eine weitere au\u00dferordentliche K\u00fcndigung vom 03.11.2021. Sie erhob den Vorwurf, dass die Mitarbeiterinnen absichtlich einen zu kleinen Raum anmieteten, um sicher zu sein, dass die Betriebsversammlung nur stattfinden kann, wenn kaum Besch\u00e4ftigte der Einladung folgen und sie sich selbst zum Wahlvorstand h\u00e4tten w\u00e4hlen k\u00f6nnen. Die Mitarbeiterinnen seien davon ausgegangen, dass durch die Absage der Betriebsversammlung der Weg zum Arbeitsgericht offen st\u00fcnde, um sich dort per Beschluss als Wahlvorstand einsetzen zu lassen.<\/p>\n\n\n\n<p>Am 09.12.2021 betrat die Mitarbeiterin ohne vorherige Absprache mit der Arbeitgeberin zusammen mit einer Kollegin den Backoffice-Bereich der Filiale und h\u00e4ngte dort eine neue Einladung zu einer Wahlversammlung aus. Hierauf k\u00fcndigte die Arbeitgeberin, die in diesem Verhalten einen Hausfriedensbruch sah, erneut fristlos. Zudem habe sie beim Durchqueren der Filiale Kunden massiv verschreckt.<\/p>\n\n\n\n<p>Das Arbeitsgericht hat die au\u00dferordentlichen und auch die jeweils hilfsweise ausgesprochenen ordentlichen K\u00fcndigungen als unwirksam erachtet. Dem lagen zusammengefasst im Wesentlichen folgende Erw\u00e4gungen zugrunde:<\/p>\n\n\n\n<p>Der Vorwurf wiederholten Zusp\u00e4tkommens k\u00f6nne in der Regel nur den Ausspruch einer ordentlichen, nicht den einer fristlosen K\u00fcndigung rechtfertigen. Eine ordentliche K\u00fcndigung der Mitarbeiterin komme wiederum nicht in Betracht, weil sie als Initiatorin einer Betriebsratswahl besonderen K\u00fcndigungsschutz genie\u00dfe und eine ordentliche K\u00fcndigung ausgeschlossen sei.<\/p>\n\n\n\n<p>Die zweite fristlose K\u00fcndigung habe keinen Bestand, weil es f\u00fcr die von der Arbeitgeberin behaupteten Absichten der Mitarbeiterinnen keine hinreichenden tats\u00e4chlichen Anhaltspunkte gebe.<\/p>\n\n\n\n<p>Die dritte K\u00fcndigung sei wiederum unwirksam, da die Mitarbeiterin zwar das Hausrecht der Arbeitgeberin verletzt habe, als sie \u2013 bereits fristlos gek\u00fcndigt &#8211; unabgesprochen deren Betriebsr\u00e4ume betreten habe. Die Pflichtverletzung sei jedoch nicht so schwerwiegend, dass sie eine fristlose K\u00fcndigung rechtfertigen k\u00f6nne. Der Ausspruch einer Abmahnung w\u00e4re ausreichend gewesen, da das Erscheinen der Mitarbeiterin am Arbeitsplatz keine gravierenden Auswirkungen auf die Betriebsabl\u00e4ufe gehabt und aus ihrer Sicht der Wahrnehmung betriebsverfassungsrechtlicher Rechte gedient habe.<\/p>\n\n\n\n<p>Gegen das Urteil kann die beklagte Arbeitgeberin Berufung beim Landesarbeitsgericht D\u00fcsseldorf einlegen.<\/p>\n\n\n\n<p>Arbeitsgericht D\u00fcsseldorf, 10 Ca 4119\/21, Urteil vom 23.02.2022<br>Quelle: Arbeitsgericht D\u00fcsseldorf, Pressemitteilung vom 24.02.2022<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Vor dem Arbeitsgericht ist heute \u00fcber die Wirksamkeit dreier au\u00dferordentlicher K\u00fcndigungen einer Mitarbeiterin des Autovermieters Sixt am Standort Flughafen D\u00fcsseldorf [&hellip;]<\/p>\n","protected":false},"author":1,"featured_media":0,"comment_status":"closed","ping_status":"closed","sticky":false,"template":"","format":"standard","meta":[],"categories":[2],"tags":[92,5,96,16,45,43],"_links":{"self":[{"href":"https:\/\/ra-stein-sonntag.de\/news\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/699"}],"collection":[{"href":"https:\/\/ra-stein-sonntag.de\/news\/wp-json\/wp\/v2\/posts"}],"about":[{"href":"https:\/\/ra-stein-sonntag.de\/news\/wp-json\/wp\/v2\/types\/post"}],"author":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/ra-stein-sonntag.de\/news\/wp-json\/wp\/v2\/users\/1"}],"replies":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/ra-stein-sonntag.de\/news\/wp-json\/wp\/v2\/comments?post=699"}],"version-history":[{"count":1,"href":"https:\/\/ra-stein-sonntag.de\/news\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/699\/revisions"}],"predecessor-version":[{"id":700,"href":"https:\/\/ra-stein-sonntag.de\/news\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/699\/revisions\/700"}],"wp:attachment":[{"href":"https:\/\/ra-stein-sonntag.de\/news\/wp-json\/wp\/v2\/media?parent=699"}],"wp:term":[{"taxonomy":"category","embeddable":true,"href":"https:\/\/ra-stein-sonntag.de\/news\/wp-json\/wp\/v2\/categories?post=699"},{"taxonomy":"post_tag","embeddable":true,"href":"https:\/\/ra-stein-sonntag.de\/news\/wp-json\/wp\/v2\/tags?post=699"}],"curies":[{"name":"wp","href":"https:\/\/api.w.org\/{rel}","templated":true}]}}