{"id":685,"date":"2022-02-26T12:37:25","date_gmt":"2022-02-26T11:37:25","guid":{"rendered":"https:\/\/ra-stein-sonntag.de\/news\/?p=685"},"modified":"2022-02-26T12:37:25","modified_gmt":"2022-02-26T11:37:25","slug":"bag-aufhebungsvertrag-gebot-fairen-verhandelns","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/ra-stein-sonntag.de\/news\/2022\/02\/26\/bag-aufhebungsvertrag-gebot-fairen-verhandelns\/","title":{"rendered":"BAG: Aufhebungsvertrag &#8211; Gebot fairen Verhandelns"},"content":{"rendered":"\n<p><strong>Ein Aufhebungsvertrag kann unter Versto\u00df gegen das Gebot fairen Verhandelns zustande gekommen sein. Ob das der Fall ist, ist anhand der Gesamtumst\u00e4nde der konkreten Verhandlungssituation im jeweiligen Einzelfall zu entscheiden. Allein der Umstand, dass der Arbeitgeber den Abschluss eines Aufhebungsvertrags von der sofortigen Annahme seines Angebots abh\u00e4ngig macht, stellt f\u00fcr sich genommen keine Pflichtverletzung gem\u00e4\u00df \u00a7 311 Abs. 2 Nr. 1 iVm. \u00a7 241 Abs. 2 BGB dar, auch wenn dies dazu f\u00fchrt, dass dem Arbeitnehmer weder eine Bedenkzeit verbleibt noch der Arbeitnehmer erbetenen Rechtsrat einholen kann.<\/strong><\/p>\n\n\n\n<p>Die Parteien streiten \u00fcber den Fortbestand ihres Arbeitsverh\u00e4ltnisses nach Abschluss eines Aufhebungsvertrags. Am 22. November 2019 f\u00fchrten der Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer und der sp\u00e4tere Prozessbevollm\u00e4chtigte der Beklagten, der sich als Rechtsanwalt f\u00fcr Arbeitsrecht vorstellte, im B\u00fcro des Gesch\u00e4ftsf\u00fchrers ein Gespr\u00e4ch mit der als Teamkoordinatorin Verkauf im Bereich Haustechnik besch\u00e4ftigten Kl\u00e4gerin. Sie erhoben gegen\u00fcber der Kl\u00e4gerin den Vorwurf, diese habe unberechtigt Einkaufspreise in der EDV der Beklagten abge\u00e4ndert bzw. reduziert, um so einen h\u00f6heren Verkaufsgewinn vorzuspiegeln. Die Kl\u00e4gerin unterzeichnete nach einer etwa zehnmin\u00fctigen Pause, in der die drei anwesenden Personen schweigend am Tisch sa\u00dfen, den von der Beklagten vorbereiteten Aufhebungsvertrag. Dieser sah ua. eine einvernehmliche Beendigung des Arbeitsverh\u00e4ltnisses zum 30. November 2019 vor. Die weiteren Einzelheiten des Gespr\u00e4chsverlaufs sind streitig geblieben. Die Kl\u00e4gerin focht den Aufhebungsvertrag mit Erkl\u00e4rung vom 29. November 2019 wegen widerrechtlicher Drohung an.<\/p>\n\n\n\n<p>Mit ihrer Klage hat die Kl\u00e4gerin ua. den Fortbestand des Arbeitsverh\u00e4ltnisses \u00fcber den 30. November 2019 hinaus geltend gemacht. Sie hat behauptet, ihr sei f\u00fcr den Fall der Nichtunterzeichnung des Aufhebungsvertrags die Erkl\u00e4rung einer au\u00dferordentlichen K\u00fcndigung sowie die Erstattung einer Strafanzeige in Aussicht gestellt worden. Ihrer Bitte, eine l\u00e4ngere Bedenkzeit zu erhalten und Rechtsrat einholen zu k\u00f6nnen, sei nicht entsprochen worden. Damit habe die Beklagte gegen das Gebot fairen Verhandelns versto\u00dfen. Das Arbeitsgericht hat der Klage stattgegeben, das Landesarbeitsgericht hat sie auf die Berufung der Beklagten abgewiesen.<\/p>\n\n\n\n<p>Die Revision der Kl\u00e4gerin hatte vor dem Sechsten Senat des Bundesarbeitsgerichts keinen Erfolg. Auch wenn der von der Kl\u00e4gerin geschilderte Gespr\u00e4chsverlauf zu ihren Gunsten unterstellt wird, fehlt es an der Widerrechtlichkeit der behaupteten Drohung. Ein verst\u00e4ndiger Arbeitgeber durfte im vorliegenden Fall sowohl die Erkl\u00e4rung einer au\u00dferordentlichen K\u00fcndigung als auch die Erstattung einer Strafanzeige ernsthaft in Erw\u00e4gung ziehen. Ebenso ist das Landesarbeitsgericht auf der Grundlage der vom Senat in der Entscheidung vom 7. Februar 2019 <em>(- 6 AZR 75\/18 -) <\/em>entwickelten Ma\u00dfst\u00e4be unter Ber\u00fccksichtigung des in der Revisionsinstanz nur eingeschr\u00e4nkten Pr\u00fcfungsumfangs zutreffend zu dem Schluss gekommen, dass die Beklagte nicht unfair verhandelt und dadurch gegen ihre Pflichten aus \u00a7 311 Abs. 2 Nr. 1 iVm. \u00a7 241 Abs. 2 BGB versto\u00dfen hat. Die Entscheidungsfreiheit der Kl\u00e4gerin wurde nicht dadurch verletzt, dass die Beklagte den Aufhebungsvertrag entsprechend \u00a7 147 Abs. 1 Satz 1 BGB nur zur sofortigen Annahme unterbreitet hat und die Kl\u00e4gerin \u00fcber die Annahme deswegen sofort entscheiden musste.<\/p>\n\n\n\n<p>Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 24. Februar 2022 \u2013 6 AZR 333\/21 &#8211;<br>Vorinstanz: Landesarbeitsgericht Hamm, Urteil vom 17. Mai 2021 \u2013 18 Sa 1124\/20 \u2013<br>Quelle: Bundesarbeitsgericht, Pressemitteilung Nr. 8\/22 vom 24.02.2022.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Ein Aufhebungsvertrag kann unter Versto\u00df gegen das Gebot fairen Verhandelns zustande gekommen sein. 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