{"id":681,"date":"2022-02-22T08:10:24","date_gmt":"2022-02-22T07:10:24","guid":{"rendered":"https:\/\/ra-stein-sonntag.de\/news\/?p=681"},"modified":"2022-02-22T08:10:24","modified_gmt":"2022-02-22T07:10:24","slug":"lag-koeln-beweis-fuer-den-zugang-einer-e-mail","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/ra-stein-sonntag.de\/news\/2022\/02\/22\/lag-koeln-beweis-fuer-den-zugang-einer-e-mail\/","title":{"rendered":"LAG K\u00f6ln: Beweis f\u00fcr den Zugang einer E-Mail"},"content":{"rendered":"\n<p><strong>Den Absender einer E-Mail trifft gem. \u00a7 130 BGB die volle Darlegungs- und Beweislast daf\u00fcr, dass die E-Mail dem Empf\u00e4nger zugegangen ist. Ihm kommt keine Beweiserleichterung zu Gute, wenn er nach dem Versenden keine Meldung \u00fcber die Unzustellbarkeit der E-Mail erh\u00e4lt. Dies hat das Landesarbeitsgericht am 11. Januar 2022 entschieden.<\/strong><\/p>\n\n\n\n<p>In dem Rechtsstreit stritten die Parteien um die Verpflichtung des Kl\u00e4gers, ein ihm zur Finanzierung einer Fortbildung gew\u00e4hrtes Darlehen an die Beklagte zur\u00fcckzuzahlen. In dem Darlehensvertrag war geregelt, dass die Beklagte auf die R\u00fcckzahlung des Darlehens verzichtet, wenn sie aus betrieblichen Gr\u00fcnden dem Kl\u00e4ger nicht innerhalb von f\u00fcnf Jahren nach Beendigung der Fortbildung die \u00dcbernahme in ein Arbeitsverh\u00e4ltnis anbietet. Ob der Kl\u00e4ger eine E-Mail der Beklagten mit einem Besch\u00e4ftigungsangebot als Anlage am letzten Tag der Frist erhalten hat, war streitig. Die Beklage verwies auf ihr Postausgangs- und Posteingangskonto, wonach die E-Mail verschickt worden sei und sie daraufhin keine Meldung der Unzustellbarkeit bekommen habe. Laut Kl\u00e4ger ging eine solche E-Mail erst drei Tage sp\u00e4ter bei ihm ein.<\/p>\n\n\n\n<p>In dem hieraufhin vereinbarten Arbeitsverh\u00e4ltnis begann die Beklagte, vom Gehalt des Kl\u00e4gers monatlich jeweils 500 Euro als Darlehensr\u00fcckzahlung einzubehalten. Sie war der Ansicht, dass dem Kl\u00e4ger rechtzeitig ein Arbeitsplatz aufgrund der E-Mail angeboten worden sei. Die Bedingung f\u00fcr den Verzicht auf die R\u00fcckzahlung sei nicht eingetreten. Sie k\u00f6nne sich hinsichtlich des fristgerechten Zugangs der E-Mail auf den Beweis des ersten Anscheins berufen.<\/p>\n\n\n\n<p>Das Arbeitsgericht hat der Lohnzahlungsklage stattgegeben. Die hiergegen eingelegte Berufung der Beklagten hat das Landesarbeitsgericht zur\u00fcckgewiesen.<\/p>\n\n\n\n<p>Der Zugang einer E-Mail sei vom Versender darzulegen und zu beweisen. Die Absendung der E-Mail begr\u00fcnde keinen Anscheinsbeweis f\u00fcr den Zugang beim Empf\u00e4nger. Ob nach dem Versenden einer E-Mail die Nachricht auf dem Empf\u00e4ngerserver eingeht, sei nicht gewiss. Wie auch bei einfacher Post sei es technisch m\u00f6glich, dass die Nachricht nicht ankommt. Dieses Risiko k\u00f6nne nicht dem Empf\u00e4nger aufgeb\u00fcrdet werden. Denn der Versender w\u00e4hle die Art der \u00dcbermittlung der Willenserkl\u00e4rung und trage damit das Risiko, dass die Nachricht nicht ankommt. Um sicherzustellen, dass eine E-Mail den Adressaten erreicht hat, habe der Versender \u00fcber die Optionsverwaltung eines E-Mail-Programms die M\u00f6glichkeit, eine Lesebest\u00e4tigung anzufordern.<\/p>\n\n\n\n<p>Quelle: Landesarbeitsgericht K\u00f6ln, Pressemitteilung vom 21.02.2022<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Den Absender einer E-Mail trifft gem. \u00a7 130 BGB die volle Darlegungs- und Beweislast daf\u00fcr, dass die E-Mail dem Empf\u00e4nger [&hellip;]<\/p>\n","protected":false},"author":1,"featured_media":0,"comment_status":"closed","ping_status":"closed","sticky":false,"template":"","format":"standard","meta":[],"categories":[2],"tags":[5,16,45,83],"_links":{"self":[{"href":"https:\/\/ra-stein-sonntag.de\/news\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/681"}],"collection":[{"href":"https:\/\/ra-stein-sonntag.de\/news\/wp-json\/wp\/v2\/posts"}],"about":[{"href":"https:\/\/ra-stein-sonntag.de\/news\/wp-json\/wp\/v2\/types\/post"}],"author":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/ra-stein-sonntag.de\/news\/wp-json\/wp\/v2\/users\/1"}],"replies":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/ra-stein-sonntag.de\/news\/wp-json\/wp\/v2\/comments?post=681"}],"version-history":[{"count":1,"href":"https:\/\/ra-stein-sonntag.de\/news\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/681\/revisions"}],"predecessor-version":[{"id":682,"href":"https:\/\/ra-stein-sonntag.de\/news\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/681\/revisions\/682"}],"wp:attachment":[{"href":"https:\/\/ra-stein-sonntag.de\/news\/wp-json\/wp\/v2\/media?parent=681"}],"wp:term":[{"taxonomy":"category","embeddable":true,"href":"https:\/\/ra-stein-sonntag.de\/news\/wp-json\/wp\/v2\/categories?post=681"},{"taxonomy":"post_tag","embeddable":true,"href":"https:\/\/ra-stein-sonntag.de\/news\/wp-json\/wp\/v2\/tags?post=681"}],"curies":[{"name":"wp","href":"https:\/\/api.w.org\/{rel}","templated":true}]}}