{"id":679,"date":"2022-02-21T14:42:58","date_gmt":"2022-02-21T13:42:58","guid":{"rendered":"https:\/\/ra-stein-sonntag.de\/news\/?p=679"},"modified":"2022-02-21T14:42:58","modified_gmt":"2022-02-21T13:42:58","slug":"landesarbeitsgericht-hamm-hohe-abfindung-wirksam-vereinbart-stadt-iserlohn-unterliegt-in-zweiter-instanz-mit-rueckforderungsanspruch","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/ra-stein-sonntag.de\/news\/2022\/02\/21\/landesarbeitsgericht-hamm-hohe-abfindung-wirksam-vereinbart-stadt-iserlohn-unterliegt-in-zweiter-instanz-mit-rueckforderungsanspruch\/","title":{"rendered":"Landesarbeitsgericht Hamm: Hohe Abfindung wirksam vereinbart \u2013 Stadt Iserlohn unterliegt in zweiter Instanz mit R\u00fcckforderungsanspruch."},"content":{"rendered":"\n<p>Die Stadt Iserlohn hat keinen Anspruch auf R\u00fcckzahlung einer Abfindung in H\u00f6he von rund 265.000,00 \u20ac, welche sie einem Verwaltungsangestellten im Rahmen eines am 24. Januar 2019 geschlossenen Aufhebungsvertrages zugesagt und sp\u00e4ter auch gezahlt hatte. Das hat die 6. Kammer des Landesarbeitsgerichts Hamm durch Urteil vom 15. Februar 2022 entschieden. Damit \u00e4nderte sie das Urteil des Arbeitsgerichts Iserlohn vom 7. April 2021 (Aktenzeichen 1 Ca 737\/20) ab. Das Arbeitsgericht hatte den ausgeschiedenen Arbeitnehmer in erster Instanz zur R\u00fcckzahlung der Abfindung in H\u00f6he des zugesagten Bruttobetrages verurteilt, was Anlass des Berufungsverfahrens war. Die Revision zum Bundesarbeitsgericht wurde nicht zugelassen.<\/p>\n\n\n\n<p>Der beklagte Verwaltungsanstellte war seit Januar 2008 bei der Stadt Iserlohn gegen ein monatliches Tarifentgelt in H\u00f6he von rund 3.700,00 \u20ac brutto besch\u00e4ftigt. Nach Differenzen mit Vorgesetzten unter anderem wegen der Einf\u00fchrung eines neuen Schichtdienstmodells, bot die Stadt diesem die Aufl\u00f6sung des Arbeitsverh\u00e4ltnisses bei rund siebenmonatiger bezahlter Freistellung und gegen Zahlung einer Abfindung von 250.000,00 \u20ac zuz\u00fcglich Steigerungsbetr\u00e4gen bei vorzeitiger Beendigung an. Bei Aufhebung letztlich zum 30. April 2019 zahlte die Stadt eine Abfindung in H\u00f6he von 264.800,00 \u20ac brutto. Es folgten die Einleitung eines staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsverfahrens, die Anordnung eines Verm\u00f6gensarrests gegen den Beklagten in H\u00f6he der Zahlung durch das Amtsgericht Hagen und das Eingreifen der Kommunalaufsicht. Gegen den im Kontext dieses Sachverhalts zur\u00fcckgetretenen fr\u00fcheren B\u00fcrgermeister der Stadt Iserlohn, den damaligen Bereichsleiter Personal und den beklagten Arbeitnehmer ist zwischenzeitlich Anklage mit dem Tatvorwurf der Untreue bzw. der Beilhilfe zur Untreue erhoben worden.<\/p>\n\n\n\n<p>Der parallel zum Strafverfahren im April 2020 anh\u00e4ngig gemachten Klage der Stadt auf R\u00fcckzahlung der Abfindung gab das Arbeitsgericht Iserlohn statt. Der Aufhebungsvertrag sei gem\u00e4\u00df \u00a7 74 Abs. 3 Landespersonalvertretungsgesetz (LPVG) NRW unwirksam. Die Stadt habe den Personalrat nicht ausreichend \u00fcber die Inhalte des Aufhebungsvertrages informiert und insbesondere keine Angaben zur H\u00f6he der Abfindung gemacht. Dies f\u00fchre zur Unwirksamkeit des Aufhebungsvertrages und lasse den Rechtsgrund f\u00fcr die darauf geleisteten Zahlungen entfallen. <\/p>\n\n\n\n<p>Dem folgte das Landesarbeitsgericht nach der kurzen m\u00fcndlichen Urteilsbegr\u00fcndung am Schluss der Sitzung nicht. Die mangelhafte Beteiligung des Personalrats gehe auf ein Vers\u00e4umnis der Stadt zur\u00fcck, weshalb sich diese auf eine daraus folgende Unwirksamkeit des Aufhebungsvertrages nicht berufen k\u00f6nne. Es sei auch nicht erkennbar, dass der beklagte Arbeitnehmer mit dem Abschluss des Aufhebungsvertrages gegen Strafgesetze oder die guten Sitten versto\u00dfen habe. Selbiges k\u00f6nne allein aus einer im Vergleich zu den Gepflogenheiten \u00f6ffentlicher Arbeitgeber ungew\u00f6hnlich hohen Abfindung nicht gefolgert werden. Vielmehr habe dieser das ihm vorteilhaft erscheinende Angebot annehmen d\u00fcrfen (Aktenzeichen 6 Sa 903\/21).<\/p>\n\n\n\n<p>Quelle: Landesarbeitsgericht Hamm, Pressemitteilung vom 15.02.2022<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Die Stadt Iserlohn hat keinen Anspruch auf R\u00fcckzahlung einer Abfindung in H\u00f6he von rund 265.000,00 \u20ac, welche sie einem Verwaltungsangestellten [&hellip;]<\/p>\n","protected":false},"author":1,"featured_media":0,"comment_status":"closed","ping_status":"closed","sticky":false,"template":"","format":"standard","meta":[],"categories":[2],"tags":[6,5,81,80,82],"_links":{"self":[{"href":"https:\/\/ra-stein-sonntag.de\/news\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/679"}],"collection":[{"href":"https:\/\/ra-stein-sonntag.de\/news\/wp-json\/wp\/v2\/posts"}],"about":[{"href":"https:\/\/ra-stein-sonntag.de\/news\/wp-json\/wp\/v2\/types\/post"}],"author":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/ra-stein-sonntag.de\/news\/wp-json\/wp\/v2\/users\/1"}],"replies":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/ra-stein-sonntag.de\/news\/wp-json\/wp\/v2\/comments?post=679"}],"version-history":[{"count":1,"href":"https:\/\/ra-stein-sonntag.de\/news\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/679\/revisions"}],"predecessor-version":[{"id":680,"href":"https:\/\/ra-stein-sonntag.de\/news\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/679\/revisions\/680"}],"wp:attachment":[{"href":"https:\/\/ra-stein-sonntag.de\/news\/wp-json\/wp\/v2\/media?parent=679"}],"wp:term":[{"taxonomy":"category","embeddable":true,"href":"https:\/\/ra-stein-sonntag.de\/news\/wp-json\/wp\/v2\/categories?post=679"},{"taxonomy":"post_tag","embeddable":true,"href":"https:\/\/ra-stein-sonntag.de\/news\/wp-json\/wp\/v2\/tags?post=679"}],"curies":[{"name":"wp","href":"https:\/\/api.w.org\/{rel}","templated":true}]}}