{"id":663,"date":"2022-01-28T10:04:34","date_gmt":"2022-01-28T09:04:34","guid":{"rendered":"https:\/\/ra-stein-sonntag.de\/news\/?p=663"},"modified":"2022-01-28T10:04:34","modified_gmt":"2022-01-28T09:04:34","slug":"bag-massenentlassungsverfahren-folgen-eines-verstosses-gegen-%c2%a7-17-abs-3-satz-1-kschg","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/ra-stein-sonntag.de\/news\/2022\/01\/28\/bag-massenentlassungsverfahren-folgen-eines-verstosses-gegen-%c2%a7-17-abs-3-satz-1-kschg\/","title":{"rendered":"BAG: Massenentlassungsverfahren &#8211; Folgen eines Versto\u00dfes gegen \u00a7 17 Abs. 3 Satz 1 KSchG"},"content":{"rendered":"\n<p>Der Sechste Senat des Bundesarbeitsgerichts hat den Gerichtshof der Europ\u00e4ischen Union im Rahmen eines Vorabentscheidungsersuchens im Zusammenhang mit der Frage angerufen*, welche Sanktion ein Versto\u00df gegen \u00a7 17 Abs. 3 Satz 1 KSchG** nach sich zieht.<\/p>\n\n\n\n<p>Der Beklagte ist Insolvenzverwalter in dem am 1. Oktober 2019 \u00fcber das Verm\u00f6gen der Insolvenzschuldnerin er\u00f6ffneten Insolvenzverfahren. Der Kl\u00e4ger war seit 1981 bei der Insolvenzschuldnerin besch\u00e4ftigt.<\/p>\n\n\n\n<p>Am 17. Januar 2020 wurde die vollst\u00e4ndige Einstellung des Gesch\u00e4ftsbetriebs der Insolvenzschuldnerin zum 30. April 2020 beschlossen. In diesem Zusammenhang war die Entlassung aller zuletzt noch 195 besch\u00e4ftigten Arbeitnehmer beabsichtigt. Aufgrund des Stilllegungsbeschlusses fanden mit dem bei der Insolvenzschuldnerin bestehenden Betriebsrat Verhandlungen \u00fcber den Abschluss eines Interessenausgleichs sowie eines Sozialplans statt. In Verbindung mit dem Interessenausgleichsverfahren wurde auch das im Falle einer Massenentlassung erforderliche Konsultationsverfahren gem\u00e4\u00df \u00a7 17 Abs. 2 KSchG durchgef\u00fchrt. Entgegen \u00a7 17 Abs. 3 Satz 1 KSchG, der Art. 2 Abs. 3 Unterabs. 2 der Richtlinie 98\/59\/EG des Rates vom 20. Juli 1998 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten \u00fcber Massenentlassungen (MERL)*** in nationales Recht umsetzt, wurde jedoch der zust\u00e4ndigen Agentur f\u00fcr Arbeit keine Abschrift der das Konsultationsverfahren einleitenden und an den Betriebsrat gerichteten Mitteilung gem\u00e4\u00df \u00a7 17 Abs. 2 KSchG \u00fcbermittelt. Mit Schreiben vom 23. Januar 2020 wurde eine Massenentlassungsanzeige erstattet, deren Eingang die Agentur f\u00fcr Arbeit am 27. Januar 2020 best\u00e4tigte. Am 28. Januar 2020 erhielt der Kl\u00e4ger die K\u00fcndigung seines Arbeitsverh\u00e4ltnisses zum 30. April 2020. Noch f\u00fcr den 28.\/29. Januar 2020 beraumte die Agentur f\u00fcr Arbeit Beratungsgespr\u00e4che f\u00fcr 153 Arbeitnehmer der Insolvenzschuldnerin an.<\/p>\n\n\n\n<p>Mit seiner Klage hat der Kl\u00e4ger die Unwirksamkeit der K\u00fcndigung vom 28. Januar 2020 geltend gemacht. Die unterlassene \u00dcbermittlung der an den Betriebsrat gerichteten Mitteilung gem\u00e4\u00df \u00a7 17 Abs. 2 KSchG an die Agentur f\u00fcr Arbeit versto\u00dfe gegen \u00a7 17 Abs. 3 Satz 1 KSchG, Art. 2 Abs. 3 Unterabs. 2 der MERL. Diese enthielten nicht nur eine sanktionslose Nebenpflicht, sondern stellten eine Wirksamkeitsvoraussetzung der K\u00fcndigung dar. Die \u00dcbermittlungspflicht solle sicherstellen, dass die Agentur f\u00fcr Arbeit so fr\u00fch wie m\u00f6glich Kenntnis von den bevorstehenden Entlassungen erhalte, um ihre Vermittlungsbem\u00fchungen darauf einstellen zu k\u00f6nnen. Sie habe von daher arbeitnehmersch\u00fctzenden Charakter. Die Vorinstanzen haben die Klage abgewiesen.<\/p>\n\n\n\n<p>Der Sechste Senat des Bundesarbeitsgerichts hat mit Beschluss vom heutigen Tag den Gerichtshof der Europ\u00e4ischen Union nach Art. 267 AEUV ersucht, die Frage zu beantworten, welchem Zweck die \u00dcbermittlungspflicht nach Art. 2 Abs. 3 Unterabs. 2 der MERL dient. Hiervon h\u00e4ngt nach Auffassung des Senats ab, ob \u00a7 17 Abs. 3 Satz 1 KSchG, der unionsrechtskonform in gleicher Weise wie Art. 2 Abs. 3 Unterabs. 2 der MERL auszulegen ist, ebenso wie andere, den Arbeitnehmerschutz \u2013 zumindest auch \u2013 bezweckende Vorschriften im Massenentlassungsverfahren als Verbotsgesetz gem\u00e4\u00df \u00a7 134 BGB anzusehen ist. In diesem Fall w\u00e4re die K\u00fcndigung unwirksam.<\/p>\n\n\n\n<p>Hinweise:<\/p>\n\n\n\n<p>*Der genaue Wortlaut der Frage kann unter www.bundesarbeitsgericht.de unter dem Men\u00fcpunkt \u201eSitzungsergebnisse\u201c eingesehen werden.<\/p>\n\n\n\n<p>**\u00a7 17 Abs. 3 Satz 1 KSchG<\/p>\n\n\n\n<p>Der Arbeitgeber hat gleichzeitig der Agentur f\u00fcr Arbeit eine Abschrift der Mitteilung an den Betriebsrat zuzuleiten; sie mu\u00df zumindest die in Absatz 2 Satz 1 Nr. 1 bis 5 vorgeschriebenen Angaben enthalten.<\/p>\n\n\n\n<p>***Art. 2 Abs. 3 Unterabs. 2 der MERL<\/p>\n\n\n\n<p>Der Arbeitgeber hat der zust\u00e4ndigen Beh\u00f6rde eine Abschrift zumindest der in Unterabsatz 1 Buchstabe b) Ziffern i) bis v) genannten Bestandteile der schriftlichen Mitteilung zu \u00fcbermitteln.<\/p>\n\n\n\n<p>Bundesarbeitsgericht, Beschluss vom 27.01.2022 \u20136 AZR 155\/21 (A)\u2013<br>Vorinstanz: Landesarbeitsgericht Niedersachsen, Urteil vom 24.02.2021 \u201317 Sa 890\/20\u2013<br>Quelle: Bundesarbeitsgericht, Pressemittelung 4\/2022 vom 27.01.2022<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Der Sechste Senat des Bundesarbeitsgerichts hat den Gerichtshof der Europ\u00e4ischen Union im Rahmen eines Vorabentscheidungsersuchens im Zusammenhang mit der Frage [&hellip;]<\/p>\n","protected":false},"author":1,"featured_media":0,"comment_status":"closed","ping_status":"closed","sticky":false,"template":"","format":"standard","meta":[],"categories":[2],"tags":[43,68,69],"_links":{"self":[{"href":"https:\/\/ra-stein-sonntag.de\/news\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/663"}],"collection":[{"href":"https:\/\/ra-stein-sonntag.de\/news\/wp-json\/wp\/v2\/posts"}],"about":[{"href":"https:\/\/ra-stein-sonntag.de\/news\/wp-json\/wp\/v2\/types\/post"}],"author":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/ra-stein-sonntag.de\/news\/wp-json\/wp\/v2\/users\/1"}],"replies":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/ra-stein-sonntag.de\/news\/wp-json\/wp\/v2\/comments?post=663"}],"version-history":[{"count":1,"href":"https:\/\/ra-stein-sonntag.de\/news\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/663\/revisions"}],"predecessor-version":[{"id":664,"href":"https:\/\/ra-stein-sonntag.de\/news\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/663\/revisions\/664"}],"wp:attachment":[{"href":"https:\/\/ra-stein-sonntag.de\/news\/wp-json\/wp\/v2\/media?parent=663"}],"wp:term":[{"taxonomy":"category","embeddable":true,"href":"https:\/\/ra-stein-sonntag.de\/news\/wp-json\/wp\/v2\/categories?post=663"},{"taxonomy":"post_tag","embeddable":true,"href":"https:\/\/ra-stein-sonntag.de\/news\/wp-json\/wp\/v2\/tags?post=663"}],"curies":[{"name":"wp","href":"https:\/\/api.w.org\/{rel}","templated":true}]}}