{"id":638,"date":"2022-01-06T12:41:52","date_gmt":"2022-01-06T11:41:52","guid":{"rendered":"https:\/\/ra-stein-sonntag.de\/news\/?p=638"},"modified":"2022-01-06T12:41:52","modified_gmt":"2022-01-06T11:41:52","slug":"lag-koeln-fristlose-kuendigung-wegen-der-unbefugten-kenntnisnahme-und-weitergabe-fremder-daten","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/ra-stein-sonntag.de\/news\/2022\/01\/06\/lag-koeln-fristlose-kuendigung-wegen-der-unbefugten-kenntnisnahme-und-weitergabe-fremder-daten\/","title":{"rendered":"LAG K\u00f6ln: Fristlose K\u00fcndigung wegen der unbefugten Kenntnisnahme und Weitergabe fremder Daten"},"content":{"rendered":"\n<p>Liest eine Arbeitnehmerin, die im Rahmen ihrer Buchhaltungsaufgaben Zugriff auf den PC und das E-Mail-Konto ihres Arbeitgebers hat, unbefugt eine an ihren Vorgesetzten gerichtete E-Mail und fertigt von dem Anhang einer offensichtlich privaten E-Mail eine Kopie an, die sie an eine dritte Person weitergibt, so rechtfertigt dies eine fristlose K\u00fcndigung. Dies hat das Landesarbeitsgericht K\u00f6ln am 02.11.2021 entschieden und das anderslautende Urteil des ArbG Aachen vom 22.04.2021 -8 Ca 3432\/20- aufgehoben.<\/p>\n\n\n\n<p>Die Kl\u00e4gerin ist bei der Arbeitgeberin, einer evangelischen Kirchengemeinde, seit 23 Jahren als Verwaltungsmitarbeiterin besch\u00e4ftigt. Soweit f\u00fcr ihre Buchhaltungsaufgaben erforderlich hatte sie Zugriff auf den Dienstcomputer des Pastors. In diesem Dienstcomputer nahm die Kl\u00e4gerin eine E-Mail zur Kenntnis, die den Pastor auf ein gegen ihn gerichtetes Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts sexueller \u00dcbergriffe auf eine im Kirchenasyl der Gemeinde lebende Frau hinwies. Im E-Mail-Konto fand sie als Anhang einer privaten E-Mail einen Chatverlauf zwischen dem Pastor und der betroffenen Frau, den sie auf einem USB-Stick speicherte und eine Woche sp\u00e4ter anonym an eine ehrenamtliche Mitarbeiterin der Gemeinde weiterleitete. Die Kl\u00e4gerin gab an, sie habe die im Kirchenasyl lebende Frau sch\u00fctzen und Beweise sichern wollen. Nach Bekanntwerden der Vorkommnisse k\u00fcndigte die Kirchengemeinde das Arbeitsverh\u00e4ltnis fristlos.<\/p>\n\n\n\n<p>Erstinstanzlich hatte die Kl\u00e4gerin mit ihrer K\u00fcndigungsschutzklage vor dem ArbG Aachen Erfolg. Das Gericht erkannte in ihrem Verhalten zwar einen an sich wichtigen Grund f\u00fcr eine fristlose K\u00fcndigung, hielt diese jedoch aufgrund des langen und bisher unbelastet verlaufenen Arbeitsverh\u00e4ltnisses und mangels Wiederholungsgefahr f\u00fcr unverh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfig.<\/p>\n\n\n\n<p>Die gegen dieses Urteil eingelegte Berufung der Kirchengemeinde hatte Erfolg. Das Landesarbeitsgericht K\u00f6ln sah das f\u00fcr die Aufgaben der Kl\u00e4gerin notwendige Vertrauensverh\u00e4ltnis als unwiederbringlich zerst\u00f6rt an. In der unbefugten Kenntnisnahme und Weitergabe fremder Daten lag f\u00fcr das Gericht auch wegen der damit einhergehenden Verletzung von Pers\u00f6nlichkeitsrechten ein schwerwiegender Versto\u00df gegen die arbeitsvertragliche R\u00fccksichtnahmepflicht. Dieser sei auch nicht durch die von der Kl\u00e4gerin vorgetragenen Beweggr\u00fcnde, die im Kirchenasyl lebende Frau sch\u00fctzen und Beweise sichern zu wollen, gerechtfertigt gewesen. Denn mit ihrer Vorgehensweise habe die Kl\u00e4gerin keines der angegebenen Ziele erreichen k\u00f6nnen. Angesichts der Schwere der Pflichtverletzung \u00fcberwiege das L\u00f6sungsinteresse der Gemeinde das Besch\u00e4ftigungsinteresse der Kl\u00e4gerin deutlich. Selbst die erstmalige Hinnahme dieser Pflichtverletzung sei der Gemeinde nach objektiven Ma\u00dfst\u00e4ben unzumutbar und damit offensichtlich &#8211; auch f\u00fcr die Kl\u00e4gerin erkennbar \u2013 ausgeschlossen.<\/p>\n\n\n\n<p>Das Landesarbeitsgericht hat die Revision nicht zugelassen.<\/p>\n\n\n\n<p>Landesarbeitsgericht K\u00f6ln \u2013 Aktenzeichen 4 Sa 290\/21 vom 02.11.2021<\/p>\n\n\n\n<p>Quelle: Landesarbeitsgericht K\u00f6ln, Pressemittelung 1\/2022 vom 03.01.2022<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Liest eine Arbeitnehmerin, die im Rahmen ihrer Buchhaltungsaufgaben Zugriff auf den PC und das E-Mail-Konto ihres Arbeitgebers hat, unbefugt eine [&hellip;]<\/p>\n","protected":false},"author":1,"featured_media":0,"comment_status":"closed","ping_status":"closed","sticky":false,"template":"","format":"standard","meta":[],"categories":[2],"tags":[42,43,44],"_links":{"self":[{"href":"https:\/\/ra-stein-sonntag.de\/news\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/638"}],"collection":[{"href":"https:\/\/ra-stein-sonntag.de\/news\/wp-json\/wp\/v2\/posts"}],"about":[{"href":"https:\/\/ra-stein-sonntag.de\/news\/wp-json\/wp\/v2\/types\/post"}],"author":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/ra-stein-sonntag.de\/news\/wp-json\/wp\/v2\/users\/1"}],"replies":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/ra-stein-sonntag.de\/news\/wp-json\/wp\/v2\/comments?post=638"}],"version-history":[{"count":1,"href":"https:\/\/ra-stein-sonntag.de\/news\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/638\/revisions"}],"predecessor-version":[{"id":639,"href":"https:\/\/ra-stein-sonntag.de\/news\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/638\/revisions\/639"}],"wp:attachment":[{"href":"https:\/\/ra-stein-sonntag.de\/news\/wp-json\/wp\/v2\/media?parent=638"}],"wp:term":[{"taxonomy":"category","embeddable":true,"href":"https:\/\/ra-stein-sonntag.de\/news\/wp-json\/wp\/v2\/categories?post=638"},{"taxonomy":"post_tag","embeddable":true,"href":"https:\/\/ra-stein-sonntag.de\/news\/wp-json\/wp\/v2\/tags?post=638"}],"curies":[{"name":"wp","href":"https:\/\/api.w.org\/{rel}","templated":true}]}}