{"id":581,"date":"2021-11-11T09:30:31","date_gmt":"2021-11-11T08:30:31","guid":{"rendered":"https:\/\/ra-stein-sonntag.de\/news\/?p=581"},"modified":"2021-11-11T09:30:31","modified_gmt":"2021-11-11T08:30:31","slug":"so-urteilt-das-bag-arbeitgeber-muss-fahrradlieferanten-fahrrad-und-mobiltelefon-als-notwendige-arbeitsmittel-zur-verfuegung-stellen","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/ra-stein-sonntag.de\/news\/2021\/11\/11\/so-urteilt-das-bag-arbeitgeber-muss-fahrradlieferanten-fahrrad-und-mobiltelefon-als-notwendige-arbeitsmittel-zur-verfuegung-stellen\/","title":{"rendered":"So urteilt das BAG: \u201eArbeitgeber muss Fahrradlieferanten Fahrrad und Mobiltelefon als notwendige Arbeitsmittel zur Verf\u00fcgung stellen\u201c"},"content":{"rendered":"\n<p>Fahrradlieferanten (sogenannte \u201eRider\u201c), die Speisen und Getr\u00e4nke ausliefern und ihre Auftr\u00e4ge \u00fcber eine Smartphone-App erhalten, haben Anspruch darauf, dass der Arbeitgeber ihnen die f\u00fcr die Aus\u00fcbung ihrer T\u00e4tigkeit essentiellen Arbeitsmittel zur Verf\u00fcgung stellt. Dazu geh\u00f6ren ein verkehrst\u00fcchtiges Fahrrad und ein geeignetes internetf\u00e4higes Mobiltelefon. Von diesem Grundsatz k\u00f6nnen vertraglich Abweichungen vereinbart werden. Geschieht dies in Allgemeinen Gesch\u00e4ftsbedingungen des Arbeitgebers, sind diese nur dann wirksam, wenn dem Arbeitnehmer f\u00fcr die Nutzung des eigenen Fahrrads und Mobiltelefons eine angemessene finanzielle Kompensationsleistung zusagt wird.<\/p>\n\n\n\n<p>Der Kl\u00e4ger ist bei der Beklagten als Fahrradlieferant besch\u00e4ftigt. Er liefert Speisen und Getr\u00e4nke aus, die Kunden \u00fcber das Internet bei verschiedenen Restaurants bestellen. Er benutzt f\u00fcr seine Lieferfahrten sein eigenes Fahrrad und sein eigenes Mobiltelefon. Die Verpflichtung hierzu ergibt sich aus den vertraglichen Vereinbarungen der Parteien, bei denen es sich um Allgemeine Gesch\u00e4ftsbedingungen handelt. Die Beklagte gew\u00e4hrt den bei ihr t\u00e4tigen Fahrradlieferanten eine Reparaturgutschrift von 0,25 Euro pro gearbeiteter Stunde, die ausschlie\u00dflich bei einem von ihr bestimmten Unternehmen eingel\u00f6st werden kann. Mit seiner Klage hat der Kl\u00e4ger verlangt, dass die Beklagte ihm ein verkehrst\u00fcchtiges Fahrrad und ein geeignetes Mobiltelefon f\u00fcr seine vertraglich vereinbarte T\u00e4tigkeit zur Verf\u00fcgung stellt. Er hat gemeint, die Beklagte sei hierzu verpflichtet, weil es in den Aufgaben- und Verantwortungsbereich des Arbeitgebers falle, die notwendigen Arbeitsmittel bereitzustellen. Dieser Grundsatz sei vertraglich nicht wirksam abbedungen worden. Dagegen hat die Beklagte Klageabweisung beantragt und geltend gemacht, die vertragliche Regelung sei wirksam. Da die bei ihr als Fahrradlieferanten besch\u00e4ftigten Arbeitnehmer ohnehin \u00fcber ein Fahrrad und ein internetf\u00e4higes Mobiltelefon verf\u00fcgten, w\u00fcrden sie durch die Verwendung ihrer eigenen Ger\u00e4te nicht bzw. nicht erheblich belastet. Dar\u00fcber hinaus seien etwaige Nachteile durch die gesetzlich vorgesehene M\u00f6glichkeit, Aufwendungsersatz geltend machen zu k\u00f6nnen, und \u2013 bez\u00fcglich des Fahrrads \u2013 durch das von ihr gew\u00e4hrte Reparaturbudget ausgeglichen.<\/p>\n\n\n\n<p>Das Landesarbeitsgericht hat der Klage stattgegeben. Die von ihm zugelassene Revision der Beklagten hat keinen Erfolg. Die in den Allgemeinen Gesch\u00e4ftsbedingungen vereinbarte Nutzung des eigenen Fahrrads und Mobiltelefons benachteiligt den Kl\u00e4ger unangemessen iSv. \u00a7 307 Abs. 2 Nr. 1 iVm Abs. 1 Satz 1 BGB und ist daher unwirksam. Die Beklagte wird durch diese Regelung von entsprechenden Anschaffungs- und Betriebskosten entlastet und tr\u00e4gt nicht das Risiko, f\u00fcr Verschlei\u00df, Wertverfall, Verlust oder Besch\u00e4digung der essentiellen Arbeitsmittel einstehen zu m\u00fcssen. Dieses liegt vielmehr beim Kl\u00e4ger. Das widerspricht dem gesetzlichen Grundgedanken des Arbeitsverh\u00e4ltnisses, wonach der Arbeitgeber die f\u00fcr die Aus\u00fcbung der vereinbarten T\u00e4tigkeit wesentlichen Arbeitsmittel zu stellen und f\u00fcr deren Funktionsf\u00e4higkeit zu sorgen hat. Eine ausreichende Kompensation dieses Nachteils ist nicht erfolgt. Die von Gesetzes wegen bestehende M\u00f6glichkeit, \u00fcber \u00a7 670 BGB Aufwendungsersatz verlangen zu k\u00f6nnen, stellt keine angemessene Kompensation dar. Es fehlt insoweit an einer gesonderten vertraglichen Vereinbarung. Zudem w\u00fcrde auch eine Klausel, die nur die ohnehin geltende Rechtslage wiederholt, keinen angemessenen Ausgleich schaffen. Die H\u00f6he des dem Kl\u00e4ger zur Verf\u00fcgung gestellten Reparaturbudgets orientiert sich nicht an der Fahrleistung, sondern an der damit nur mittelbar zusammenh\u00e4ngenden Arbeitszeit. Der Kl\u00e4ger kann \u00fcber das Budget auch nicht frei verf\u00fcgen, sondern es nur bei einem vom Arbeitgeber bestimmten Unternehmen einl\u00f6sen. In der Wahl der Werkstatt ist er nicht frei. F\u00fcr die Nutzung des Mobiltelefons ist \u00fcberhaupt kein finanzieller Ausgleich vorgesehen. Der Kl\u00e4ger kann deshalb von der Beklagten nach \u00a7 611a Abs. 1 BGB verlangen, dass diese ihm die f\u00fcr die vereinbarte T\u00e4tigkeit als \u201eRider\u201c notwendigen essentiellen Arbeitsmittel \u2013 ein geeignetes verkehrst\u00fcchtiges Fahrrad und ein geeignetes Mobiltelefon, auf das die Lieferauftr\u00e4ge und -adressen mit der hierf\u00fcr verwendeten App \u00fcbermittelt werden \u2013 bereitstellt. Er kann nicht auf nachgelagerte Anspr\u00fcche wie Aufwendungsersatz oder Annahmeverzugslohn verwiesen werden.<\/p>\n\n\n\n<p>Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 10.11.2021 \u2013 5 AZR 334\/21 \u2013<br>Vorinstanz: Hessisches Landesarbeitsgericht, Urteil vom 12.03.2021 \u2013 14 Sa 306\/20 \u2013<\/p>\n\n\n\n<p>Quelle: Bundesarbeitsgericht, Pressemitteilung 38\/21 vom 10.11.2021<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Fahrradlieferanten (sogenannte \u201eRider\u201c), die Speisen und Getr\u00e4nke ausliefern und ihre Auftr\u00e4ge \u00fcber eine Smartphone-App erhalten, haben Anspruch darauf, dass der [&hellip;]<\/p>\n","protected":false},"author":1,"featured_media":0,"comment_status":"closed","ping_status":"closed","sticky":false,"template":"","format":"standard","meta":[],"categories":[2],"tags":[],"_links":{"self":[{"href":"https:\/\/ra-stein-sonntag.de\/news\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/581"}],"collection":[{"href":"https:\/\/ra-stein-sonntag.de\/news\/wp-json\/wp\/v2\/posts"}],"about":[{"href":"https:\/\/ra-stein-sonntag.de\/news\/wp-json\/wp\/v2\/types\/post"}],"author":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/ra-stein-sonntag.de\/news\/wp-json\/wp\/v2\/users\/1"}],"replies":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/ra-stein-sonntag.de\/news\/wp-json\/wp\/v2\/comments?post=581"}],"version-history":[{"count":1,"href":"https:\/\/ra-stein-sonntag.de\/news\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/581\/revisions"}],"predecessor-version":[{"id":582,"href":"https:\/\/ra-stein-sonntag.de\/news\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/581\/revisions\/582"}],"wp:attachment":[{"href":"https:\/\/ra-stein-sonntag.de\/news\/wp-json\/wp\/v2\/media?parent=581"}],"wp:term":[{"taxonomy":"category","embeddable":true,"href":"https:\/\/ra-stein-sonntag.de\/news\/wp-json\/wp\/v2\/categories?post=581"},{"taxonomy":"post_tag","embeddable":true,"href":"https:\/\/ra-stein-sonntag.de\/news\/wp-json\/wp\/v2\/tags?post=581"}],"curies":[{"name":"wp","href":"https:\/\/api.w.org\/{rel}","templated":true}]}}