{"id":531,"date":"2021-06-29T08:44:43","date_gmt":"2021-06-29T06:44:43","guid":{"rendered":"https:\/\/ra-stein-sonntag.de\/news\/?p=531"},"modified":"2021-06-29T08:44:43","modified_gmt":"2021-06-29T06:44:43","slug":"so-urteilt-das-bag-gesetzlicher-mindestlohn-fuer-entsandte-auslaendische-betreuungskraefte-in-privathaushalten","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/ra-stein-sonntag.de\/news\/2021\/06\/29\/so-urteilt-das-bag-gesetzlicher-mindestlohn-fuer-entsandte-auslaendische-betreuungskraefte-in-privathaushalten\/","title":{"rendered":"So urteilt das BAG: Gesetzlicher Mindestlohn f\u00fcr entsandte ausl\u00e4ndische Betreuungskr\u00e4fte in Privathaushalten"},"content":{"rendered":"\n<h3>Nach Deutschland in einen Privathaushalt entsandte ausl\u00e4ndische Betreuungskr\u00e4fte haben Anspruch auf den gesetzlichen Mindestlohn f\u00fcr geleistete Arbeitsstunden. Dazu geh\u00f6rt auch Bereitschaftsdienst. Ein solcher kann darin bestehen, dass die Betreuungskraft im Haushalt der zu betreuenden Person wohnen muss und grunds\u00e4tzlich verpflichtet ist, zu allen Tag- und Nachtstunden bei Bedarf Arbeit zu leisten.<\/h3>\n\n\n\n<p>Die Kl\u00e4gerin ist bulgarische Staatsangeh\u00f6rige mit Wohnsitz in Bulgarien. Sie war seit April 2015 bei der Beklagten, einem Unternehmen mit Sitz in Bulgarien, als Sozialassistentin besch\u00e4ftigt. In dem in bulgarischer Sprache abgefassten Arbeitsvertrag ist eine Arbeitszeit von 30 Stunden w\u00f6chentlich vereinbart, wobei Samstag und Sonntag arbeitsfrei sein sollten. Die Kl\u00e4gerin wurde nach Berlin entsandt und arbeitete gegen eine Nettoverg\u00fctung von 950,00 Euro monatlich im Haushalt der \u00fcber 90-j\u00e4hrigen zu betreuenden Person, bei der sie auch ein Zimmer bewohnte. Ihre Aufgaben umfassten neben Haushaltst\u00e4tigkeiten (wie Einkaufen, Kochen, Putzen etc.) eine \u201eGrundversorgung\u201c (wie Hilfe bei der Hygiene, beim Ankleiden etc.) und soziale Aufgaben (zB Gesellschaft leisten, Ansprache, gemeinsame Interessenverfolgung). Der Einsatz der Kl\u00e4gerin erfolgte auf der Grundlage eines Dienstleistungsvertrags, in dem sich die Beklagte gegen\u00fcber der zu betreuenden Person verpflichtete, die aufgef\u00fchrten Betreuungsleistungen durch ihre Mitarbeiter in deren Haushalt zu erbringen.<\/p>\n\n\n\n<p>Mit ihrer im August 2018 erhobenen Klage hat die Kl\u00e4gerin unter Berufung auf das Mindestlohngesetz (MiLoG) weitere Verg\u00fctung verlangt. Sie hat geltend gemacht, bei der Betreuung nicht nur 30 Wochenstunden, sondern rund um die Uhr gearbeitet zu haben oder in Bereitschaft gewesen zu sein. Selbst nachts habe die T\u00fcr zu ihrem Zimmer offenbleiben m\u00fcssen, damit sie auf Rufen der zu betreuenden Person dieser &#8211; etwa zum Gang auf die Toilette &#8211; Hilfe habe leisten k\u00f6nnen. F\u00fcr den Zeitraum Mai bis August 2015 und Oktober bis Dezember 2015 hat die Kl\u00e4gerin zuletzt die Zahlung von 42.636,00 Euro brutto abz\u00fcglich erhaltener 6.680,00 Euro netto nebst Prozesszinsen begehrt. Die Beklagte hat Klageabweisung beantragt und gemeint, sie schulde den gesetzlichen Mindestlohn nur f\u00fcr die arbeitsvertraglich vereinbarten 30 Wochenstunden. In dieser Zeit h\u00e4tten die der Kl\u00e4gerin obliegenden Aufgaben ohne Weiteres erledigt werden k\u00f6nnen. Bereitschaftsdienst sei nicht vereinbart gewesen. Sollte die Kl\u00e4gerin tats\u00e4chlich mehr gearbeitet haben, sei dies nicht auf Veranlassung der Beklagten erfolgt.<\/p>\n\n\n\n<p>Das Landesarbeitsgericht hat der Klage \u00fcberwiegend entsprochen und ist im Wege einer Sch\u00e4tzung von einer Arbeitszeit von 21 Stunden kalendert\u00e4glich ausgegangen. Hiergegen richten sich die Revision der Beklagten und die Anschlussrevision der Kl\u00e4gerin mit Erfolg. Das Berufungsgericht hat im Ausgangspunkt zutreffend angenommen, dass die Verpflichtung zur Zahlung des gesetzlichen Mindestlohns nach \u00a7 20 iVm. \u00a7 1 MiLoG auch ausl\u00e4ndische Arbeitgeber trifft, wenn sie Arbeitnehmer nach Deutschland entsenden. Hierbei handelt es sich um Eingriffsnormen iSv. Art. 9 Abs. 1 Rom I-VO, die unabh\u00e4ngig davon gelten, ob ansonsten auf das Arbeitsverh\u00e4ltnis deutsches oder ausl\u00e4ndisches Recht Anwendung findet. Die Revision der Beklagten r\u00fcgt jedoch mit Erfolg, das Berufungsgericht habe ihren Vortrag zum Umfang der geleisteten Arbeit nicht ausreichend gew\u00fcrdigt und deshalb unzutreffend angenommen, die t\u00e4gliche Arbeitszeit der Kl\u00e4gerin habe unter Einschluss von Zeiten des Bereitschaftsdienstes 21 Stunden betragen. Das Landesarbeitsgericht hat zwar zu Recht in den Blick genommen, dass aufgrund des zwischen der Beklagten und der zu betreuenden Person geschlossenen Dienstleistungsvertrags eine 24-Stunden-Betreuung durch die Kl\u00e4gerin vorgesehen war. Es hat jedoch rechtsfehlerhaft bei der nach \u00a7 286 ZPO gebotenen W\u00fcrdigung des gesamten Parteivortrags den Hinweis der Beklagten auf die vertraglich vereinbarte Arbeitszeit von 30 Stunden\/Woche nicht ber\u00fccksichtigt, sondern hierin ein rechtsmissbr\u00e4uchliches widerspr\u00fcchliches Verhalten gesehen. Das f\u00fchrt zur Aufhebung des Berufungsurteils. Auch die Anschlussrevision der Kl\u00e4gerin ist begr\u00fcndet. F\u00fcr die Annahme des Landesarbeitsgerichts, die Kl\u00e4gerin habe gesch\u00e4tzt t\u00e4glich drei Stunden Freizeit gehabt, fehlt es bislang an ausreichenden tats\u00e4chlichen Anhaltspunkten, so dass auch aus diesem Grund das Urteil des Landesarbeitsgerichts aufzuheben ist. Die Sache war an das Berufungsgericht zur\u00fcckzuverweisen, um insoweit den Sachverhalt weiter aufzukl\u00e4ren, den Vortrag der Parteien umfassend zu w\u00fcrdigen und festzustellen, in welchem Umfang die Kl\u00e4gerin Vollarbeit oder Bereitschaftsdienst leisten musste und wie viele Stunden Freizeit sie hatte. Dass die Kl\u00e4gerin mehr als die im Arbeitsvertrag angegebenen 30 Stunden\/Woche zu arbeiten hatte, d\u00fcrfte &#8211; nach Aktenlage &#8211; nicht fernliegend sein.<\/p>\n\n\n\n<p>Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 24. Juni 2021 &#8211; 5 AZR 505\/20 &#8211;<br>Vorinstanz: Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 17. August 2020 &#8211; 21 Sa 1900\/19 &#8211;<br>Bundesarbeitsgericht, Pressemitteilung Nr. 16\/2021 vom 24.06.2021<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Nach Deutschland in einen Privathaushalt entsandte ausl\u00e4ndische Betreuungskr\u00e4fte haben Anspruch auf den gesetzlichen Mindestlohn f\u00fcr geleistete Arbeitsstunden. Dazu geh\u00f6rt auch [&hellip;]<\/p>\n","protected":false},"author":1,"featured_media":0,"comment_status":"closed","ping_status":"closed","sticky":false,"template":"","format":"standard","meta":[],"categories":[2],"tags":[],"_links":{"self":[{"href":"https:\/\/ra-stein-sonntag.de\/news\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/531"}],"collection":[{"href":"https:\/\/ra-stein-sonntag.de\/news\/wp-json\/wp\/v2\/posts"}],"about":[{"href":"https:\/\/ra-stein-sonntag.de\/news\/wp-json\/wp\/v2\/types\/post"}],"author":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/ra-stein-sonntag.de\/news\/wp-json\/wp\/v2\/users\/1"}],"replies":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/ra-stein-sonntag.de\/news\/wp-json\/wp\/v2\/comments?post=531"}],"version-history":[{"count":1,"href":"https:\/\/ra-stein-sonntag.de\/news\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/531\/revisions"}],"predecessor-version":[{"id":532,"href":"https:\/\/ra-stein-sonntag.de\/news\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/531\/revisions\/532"}],"wp:attachment":[{"href":"https:\/\/ra-stein-sonntag.de\/news\/wp-json\/wp\/v2\/media?parent=531"}],"wp:term":[{"taxonomy":"category","embeddable":true,"href":"https:\/\/ra-stein-sonntag.de\/news\/wp-json\/wp\/v2\/categories?post=531"},{"taxonomy":"post_tag","embeddable":true,"href":"https:\/\/ra-stein-sonntag.de\/news\/wp-json\/wp\/v2\/tags?post=531"}],"curies":[{"name":"wp","href":"https:\/\/api.w.org\/{rel}","templated":true}]}}