{"id":515,"date":"2021-05-21T08:56:08","date_gmt":"2021-05-21T06:56:08","guid":{"rendered":"https:\/\/ra-stein-sonntag.de\/news\/?p=515"},"modified":"2021-05-21T08:56:08","modified_gmt":"2021-05-21T06:56:08","slug":"bundesarbeitsgericht-update-schadensersatz-kosten-der-ermittlungen-von-vertragspflichtverletzungen-eines-arbeitnehmers-durch-eine-anwaltskanzlei-anwendungsbereich-des-%c2%a7-12a-arbgg","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/ra-stein-sonntag.de\/news\/2021\/05\/21\/bundesarbeitsgericht-update-schadensersatz-kosten-der-ermittlungen-von-vertragspflichtverletzungen-eines-arbeitnehmers-durch-eine-anwaltskanzlei-anwendungsbereich-des-%c2%a7-12a-arbgg\/","title":{"rendered":"bundesarbeitsgericht &#8211; update        &#8222;Schadensersatz &#8211; Kosten der Ermittlungen von Vertragspflichtverletzungen eines Arbeitnehmers durch eine Anwaltskanzlei &#8211; Anwendungsbereich des \u00a7 12a ArbGG&#8220;"},"content":{"rendered":"\n<p>Die Parteien streiten im Revisionsverfahren noch dar\u00fcber, ob der Kl\u00e4ger der Beklagten zum Ersatz von Anwaltskosten iHv. 66.500,00 Euro f\u00fcr Ermittlungen im Zusammenhang mit Vorw\u00fcrfen des Spesenbetrugs, des Abrechnungsbetrugs und von Compliance-Verst\u00f6\u00dfen verpflichtet ist.<\/p>\n\n\n\n<p>Der Kl\u00e4ger war bei der Beklagten als Leiter des Zentralbereichs Einkauf und Mitglied einer F\u00fchrungsebene zu einem Jahresbruttogehalt iHv. zuletzt ca. 450.000,00 Euro t\u00e4tig. Nachdem bei der Beklagten mehrere anonyme Verdachtsmeldungen wegen eventueller Compliance-Verst\u00f6\u00dfe des Kl\u00e4gers eingegangen waren, traf das bei dieser zust\u00e4ndige Gremium die Entscheidung, eine Untersuchung unter Einschaltung einer auf die Durchf\u00fchrung von Compliance-Ermittlungen spezialisierten Anwaltskanzlei durchzuf\u00fchren. Die Kanzlei legte einen Untersuchungsbericht vor, nach dem der Kl\u00e4ger ua. auf Kosten der Beklagten Personen ohne dienstliche Veranlassung zum Essen eingeladen sowie gegen\u00fcber der Beklagten Reisekosten f\u00fcr von ihm unternommene Fahrten zu Champions-League-Spielen des FC Bayern M\u00fcnchen abgerechnet hatte. Die Tickets f\u00fcr die Spiele hatte der Kl\u00e4ger auf Anforderung von Gesch\u00e4ftspartnern der Beklagten erhalten. Die Anwaltskanzlei stellte der Beklagten f\u00fcr ihre T\u00e4tigkeit ausgehend von einem Stundenhonorar iHv. 350,00 Euro insgesamt 209.679,68 Euro in Rechnung.<\/p>\n\n\n\n<p>Die Beklagte k\u00fcndigte das Arbeitsverh\u00e4ltnis gegen\u00fcber dem Kl\u00e4ger daraufhin fristlos, hilfsweise ordentlich wegen Versto\u00dfes gegen das sog. Schmiergeldverbot, Abrechnung privater Auslagen auf Kosten der Beklagten und mehrfachen Spesenbetrugs. Gegen die K\u00fcndigung hat der Kl\u00e4ger K\u00fcndigungsschutzklage erhoben, die rechtskr\u00e4ftig abgewiesen wurde.<\/p>\n\n\n\n<p>Mit ihrer Widerklage hat die Beklagte den Kl\u00e4ger auf Ersatz der ihr von der Anwaltskanzlei in Rechnung gestellten Ermittlungskosten in Anspruch genommen und dies damit begr\u00fcndet, der Kl\u00e4ger habe diese Kosten nach den vom Bundesarbeitsgericht f\u00fcr die Erstattung von Detektivkosten aufgestellten Grunds\u00e4tzen zu ersetzen. Der Kl\u00e4ger hat die Auffassung vertreten, dem geltend gemachten Schadensersatzanspruch stehe die Regelung in \u00a7 12a Abs. 1 Satz 1 ArbGG entgegen. Zudem habe die Beklagte die Erforderlichkeit der Kosten nicht dargetan.<\/p>\n\n\n\n<p>Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen, das Landesarbeitsgericht hat auf die Berufung der Beklagten das arbeitsgerichtliche Urteil teilweise abge\u00e4ndert und der Beklagten 66.500,00 Euro zugesprochen. Es hat angenommen, die Beklagte k\u00f6nne die Kosten ersetzt verlangen, die ihr durch die T\u00e4tigkeit der Anwaltskanzlei bis zum Ausspruch der K\u00fcndigung entstanden seien. Mit der Revision begehrt der Kl\u00e4ger die vollst\u00e4ndige Abweisung der Widerklage<\/p>\n\n\n\n<p>Die Revision des Kl\u00e4gers war vor dem Achten Senat des Bundesarbeitsgerichts erfolgreich. Zwar kann ein Arbeitgeber vom Arbeitnehmer die durch das T\u00e4tigwerden einer spezialisierten Anwaltskanzlei entstandenen notwendigen Kosten ersetzt verlangen, wenn er die Anwaltskanzlei anl\u00e4sslich eines konkreten Verdachts einer erheblichen Verfehlung des Arbeitnehmers mit Ermittlungen gegen diesen beauftragt hat und der Arbeitnehmer einer schwerwiegenden vors\u00e4tzlichen Vertragspflichtverletzung \u00fcberf\u00fchrt wird. Sofern ein konkreter Verdacht einer erheblichen Verfehlung des Arbeitnehmers vorliegt, geh\u00f6ren auch die zur Abwendung drohender Nachteile notwendigen Aufwendungen des Gesch\u00e4digten zu dem nach \u00a7 249 BGB zu ersetzenden Schaden. Die Grenze der Ersatzpflicht richtet sich nach dem, was ein vern\u00fcnftiger, wirtschaftlich denkender Mensch nach den Umst\u00e4nden des Falles zur Beseitigung der St\u00f6rung oder zur Schadensverh\u00fctung nicht nur als zweckm\u00e4\u00dfig, sondern als erforderlich getan haben w\u00fcrde. Dem steht \u00a7 12a Abs. 1 Satz 1 ArbGG, der als spezielle arbeitsrechtliche Regelung nicht nur einen prozessualen, sondern auch einen materiellen Kostenerstattungsanspruch ausschlie\u00dft, nicht entgegen. Diese Bestimmung findet in einem solchen Fall keine Anwendung. Die Beklagte hat jedoch nicht dargelegt, dass die von ihr geltend gemachten Kosten erforderlich waren. Es fehlt an einer substantiierten Darlegung, welche konkreten T\u00e4tigkeiten bzw. Ermittlungen wann und in welchem zeitlichen Umfang wegen welchen konkreten Verdachts gegen den Kl\u00e4ger von der beauftragten Anwaltskanzlei ausgef\u00fchrt wurden.<\/p>\n\n\n\n<p>Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 29. April 2021 &#8211; 8 AZR 276\/20 \u2013<br>Vorinstanz: Landesarbeitsgericht Baden-W\u00fcrttemberg Kammern Mannheim, Urteil vom 21. April 2020 -19 Sa 46\/19 \u2013<\/p>\n\n\n\n<p>Quelle: Bundesarbeitsgericht, Pressemitteilung Nr. 11\/21 vom 29.04.2021<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Die Parteien streiten im Revisionsverfahren noch dar\u00fcber, ob der Kl\u00e4ger der Beklagten zum Ersatz von Anwaltskosten iHv. 66.500,00 Euro f\u00fcr [&hellip;]<\/p>\n","protected":false},"author":1,"featured_media":0,"comment_status":"closed","ping_status":"closed","sticky":false,"template":"","format":"standard","meta":[],"categories":[2],"tags":[],"_links":{"self":[{"href":"https:\/\/ra-stein-sonntag.de\/news\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/515"}],"collection":[{"href":"https:\/\/ra-stein-sonntag.de\/news\/wp-json\/wp\/v2\/posts"}],"about":[{"href":"https:\/\/ra-stein-sonntag.de\/news\/wp-json\/wp\/v2\/types\/post"}],"author":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/ra-stein-sonntag.de\/news\/wp-json\/wp\/v2\/users\/1"}],"replies":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/ra-stein-sonntag.de\/news\/wp-json\/wp\/v2\/comments?post=515"}],"version-history":[{"count":1,"href":"https:\/\/ra-stein-sonntag.de\/news\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/515\/revisions"}],"predecessor-version":[{"id":516,"href":"https:\/\/ra-stein-sonntag.de\/news\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/515\/revisions\/516"}],"wp:attachment":[{"href":"https:\/\/ra-stein-sonntag.de\/news\/wp-json\/wp\/v2\/media?parent=515"}],"wp:term":[{"taxonomy":"category","embeddable":true,"href":"https:\/\/ra-stein-sonntag.de\/news\/wp-json\/wp\/v2\/categories?post=515"},{"taxonomy":"post_tag","embeddable":true,"href":"https:\/\/ra-stein-sonntag.de\/news\/wp-json\/wp\/v2\/tags?post=515"}],"curies":[{"name":"wp","href":"https:\/\/api.w.org\/{rel}","templated":true}]}}