{"id":513,"date":"2021-05-19T07:00:46","date_gmt":"2021-05-19T05:00:46","guid":{"rendered":"https:\/\/ra-stein-sonntag.de\/news\/?p=513"},"modified":"2021-05-19T07:00:46","modified_gmt":"2021-05-19T05:00:46","slug":"bag-update-benachteiligung-eines-schwerbehinderten-bewerbers-einladung-zu-einem-vorstellungsgespraech-mindestnote-der-ausbildung","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/ra-stein-sonntag.de\/news\/2021\/05\/19\/bag-update-benachteiligung-eines-schwerbehinderten-bewerbers-einladung-zu-einem-vorstellungsgespraech-mindestnote-der-ausbildung\/","title":{"rendered":"BAG update: &#8222;Benachteiligung eines schwerbehinderten Bewerbers &#8211; Einladung zu einem Vorstellungsgespr\u00e4ch &#8211; Mindestnote der Ausbildung&#8220;"},"content":{"rendered":"\n<p>Geht dem \u00f6ffentlichen Arbeitgeber die Bewerbung einer schwerbehinderten oder dieser gleichgestellten Person zu, muss er diese nach \u00a7 165 Satz 3 SGB IX* zu einem Vorstellungsgespr\u00e4ch einladen.<\/p>\n\n\n\n<p>Nach \u00a7 165 Satz 4 SGB IX* ist eine Einladung entbehrlich, wenn die fachliche Eignung offensichtlich fehlt. Dies kann anzunehmen sein, wenn der\/die Bewerber\/in eine in einem nach Art. 33 Abs. 2 GG zul\u00e4ssigen Anforderungsprofil als zwingendes Auswahlkriterium bestimmte Mindestnote des geforderten Ausbildungsabschlusses nicht erreicht hat. Daran \u00e4ndert der Umstand, dass \u00a7 165 Satz 4 SGB IX als Ausnahmevorschrift eng auszulegen ist, nichts. Dem Prinzip der Bestenauslese nach Art. 33 Abs. 2 GG sind auch die durch das Benachteiligungsverbot des \u00a7 7 Abs. 1 AGG gesch\u00fctzten Personengruppen unterworfen.<\/p>\n\n\n\n<p>Im Sommer 2018 schrieb die Beklagte f\u00fcr eine Besch\u00e4ftigung im Bundesamt f\u00fcr Verfassungsschutz mehrere Stellen als Referenten\/Referentinnen aus. In der Stellenausschreibung hei\u00dft es ua.: \u201eSie verf\u00fcgen \u00fcber ein wissenschaftliches Hochschulstudium &#8230; der Politik-, Geschichts- oder Verwaltungswissenschaften \u2026 mit mindestens der Note \u201agut\u2018.\u201c Der Kl\u00e4ger, der sein Studium der F\u00e4cher Politikwissenschaften, Philosophie und Deutsche Philologie mit der Note \u201ebefriedigend\u201c abgeschlossen hat, bewarb sich innerhalb der Bewerbungsfrist unter Angabe seiner Schwerbehinderung. Er wurde nicht zu einem Vorstellungsgespr\u00e4ch eingeladen und erhielt mit E-Mail der Beklagten vom 17. Juli 2018 die Mitteilung, dass er nicht in die engere Auswahl einbezogen worden sei. Auf seine au\u00dfergerichtliche Geltendmachung einer Entsch\u00e4digung nach \u00a7 15 Abs. 2 AGG teilte die Beklagte dem Kl\u00e4ger mit, er erf\u00fclle, da er sein Studium mit der Note \u201ebefriedigend\u201c abgeschlossen habe, nicht die formalen Kriterien der Stellenausschreibung und habe deshalb nach \u00a7 165 Satz 4 SGB IX nicht zum Vorstellungsgespr\u00e4ch eingeladen werden m\u00fcssen.<\/p>\n\n\n\n<p>Mit seiner Klage hat der Kl\u00e4ger seinen Anspruch auf Zahlung einer Entsch\u00e4digung weiterverfolgt. Er hat die Auffassung vertreten, die Beklagte habe ihn den Vorgaben des SGB IX und des AGG zuwider wegen seiner Schwerbehinderung benachteiligt. Dies folge daraus, dass die Beklagte ihn entgegen \u00a7 165 Satz 3 SGB IX nicht zu einem Vorstellungsgespr\u00e4ch eingeladen habe. Er sei auch fachlich f\u00fcr die Stelle geeignet gewesen. Die in \u00a7 165 Satz 4 SGB IX zugelassene Ausnahme von der Einladungspflicht gegen\u00fcber schwerbehinderten Stellenbewerbern sei eng auszulegen. Damit sei es unvereinbar, die Abschlussnote eines Studiums als Ausschlusskriterium anzusehen. Die Beklagte habe dieses Kriterium auch nicht w\u00e4hrend des gesamten Auswahlverfahrens beachtet. Die Vorinstanzen haben die Klage abgewiesen.<\/p>\n\n\n\n<p>Die Revision des Kl\u00e4gers hatte vor dem Achten Senat des Bundesarbeitsgerichts Erfolg. Mit der vom Landesarbeitsgericht gegebenen Begr\u00fcndung durfte die Klage nicht abgewiesen werden. Zwar hat das Landesarbeitsgericht zutreffend angenommen, dass die Beklagte berechtigt war, in der Stellenausschreibung f\u00fcr den von ihr geforderten Hochschulabschluss die Mindestnote \u201egut\u201c als zwingendes Auswahlkriterium zu bestimmen und dass dem Kl\u00e4ger angesichts dessen die fachliche Eignung f\u00fcr die ausgeschriebenen Stellen offensichtlich fehlte. Allerdings hat das Landesarbeitsgericht nicht gepr\u00fcft, ob die Beklagte auch niemand anderen, der das geforderte Hochschulstudium nicht mit der Mindestnote \u201egut\u201c abgeschlossen hatte, zum Vorstellungsgespr\u00e4ch eingeladen bzw. eingestellt hat. Aufgrund der bislang vom Landesarbeitsgericht getroffenen Feststellungen konnte der Senat nicht entscheiden, ob die Beklagte, die insoweit die Darlegungs- und Beweislast trifft, die Anforderung eines bestimmten, mit der Mindestnote \u201egut\u201c abgeschlossenen Hochschulstudiums im Auswahl-\/Stellenbesetzungsverfahren konsequent angewendet hat. Dies f\u00fchrte zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und zur Zur\u00fcckverweisung der Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Landesarbeitsgericht.<\/p>\n\n\n\n<p><em>*\u00a7 165 SGB IX Besondere Pflichten der \u00f6ffentlichen Arbeitgeber<br><br><sup>1<\/sup>Die Dienststellen der \u00f6ffentlichen Arbeitgeber melden den Agenturen f\u00fcr Arbeit fr\u00fchzeitig nach einer erfolglosen Pr\u00fcfung zur internen Besetzung des Arbeitsplatzes frei werdende und neu zu besetzende sowie neue Arbeitspl\u00e4tze (\u00a7 156). &#8230;&nbsp;<sup>3<\/sup>Haben schwerbehinderte Menschen sich um einen solchen Arbeitsplatz beworben oder sind sie von der Bundesagentur f\u00fcr Arbeit oder einem von dieser beauftragten Integrationsfachdienst vorgeschlagen worden, werden sie zu einem Vorstellungsgespr\u00e4ch eingeladen.&nbsp;<sup>4<\/sup>Eine Einladung ist entbehrlich, wenn die fachliche Eignung offensichtlich fehlt. \u2026<\/em><\/p>\n\n\n\n<p>Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 29. April 2021 &#8211; 8 AZR 279\/20 \u2013Vorinstanz: Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 21. Februar 2020- 12 Sa 1671\/19 &#8211;<\/p>\n\n\n\n<p>Quelle: Bundesarbeitsgericht, Pressemitteilung Nr. 10\/21 vom 29.04.2021<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Geht dem \u00f6ffentlichen Arbeitgeber die Bewerbung einer schwerbehinderten oder dieser gleichgestellten Person zu, muss er diese nach \u00a7 165 Satz [&hellip;]<\/p>\n","protected":false},"author":1,"featured_media":0,"comment_status":"closed","ping_status":"closed","sticky":false,"template":"","format":"standard","meta":[],"categories":[2],"tags":[],"_links":{"self":[{"href":"https:\/\/ra-stein-sonntag.de\/news\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/513"}],"collection":[{"href":"https:\/\/ra-stein-sonntag.de\/news\/wp-json\/wp\/v2\/posts"}],"about":[{"href":"https:\/\/ra-stein-sonntag.de\/news\/wp-json\/wp\/v2\/types\/post"}],"author":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/ra-stein-sonntag.de\/news\/wp-json\/wp\/v2\/users\/1"}],"replies":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/ra-stein-sonntag.de\/news\/wp-json\/wp\/v2\/comments?post=513"}],"version-history":[{"count":1,"href":"https:\/\/ra-stein-sonntag.de\/news\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/513\/revisions"}],"predecessor-version":[{"id":514,"href":"https:\/\/ra-stein-sonntag.de\/news\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/513\/revisions\/514"}],"wp:attachment":[{"href":"https:\/\/ra-stein-sonntag.de\/news\/wp-json\/wp\/v2\/media?parent=513"}],"wp:term":[{"taxonomy":"category","embeddable":true,"href":"https:\/\/ra-stein-sonntag.de\/news\/wp-json\/wp\/v2\/categories?post=513"},{"taxonomy":"post_tag","embeddable":true,"href":"https:\/\/ra-stein-sonntag.de\/news\/wp-json\/wp\/v2\/tags?post=513"}],"curies":[{"name":"wp","href":"https:\/\/api.w.org\/{rel}","templated":true}]}}