{"id":510,"date":"2021-05-04T11:09:15","date_gmt":"2021-05-04T09:09:15","guid":{"rendered":"https:\/\/ra-stein-sonntag.de\/news\/?p=510"},"modified":"2021-05-04T11:09:15","modified_gmt":"2021-05-04T09:09:15","slug":"so-urteilt-das-lag-kein-beschaeftigungsanspruch-bei-aerztlich-attestierter-unfaehigkeit-eine-maske-zu-tragen","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/ra-stein-sonntag.de\/news\/2021\/05\/04\/so-urteilt-das-lag-kein-beschaeftigungsanspruch-bei-aerztlich-attestierter-unfaehigkeit-eine-maske-zu-tragen\/","title":{"rendered":"So urteilt das LAG: Kein Besch\u00e4ftigungsanspruch bei \u00e4rztlich attestierter Unf\u00e4higkeit, eine Maske zu tragen!"},"content":{"rendered":"\n<p>Ein Arbeitgeber darf die Besch\u00e4ftigung seines Arbeitnehmers im Betrieb verweigern, wenn es diesem \u2013belegt durch ein \u00e4rztliches Attest- nicht m\u00f6glich ist, eine Mund-Nasen-Bedeckung zu tragen. Der Arbeitnehmer ist in diesem Fall arbeitsunf\u00e4hig.<\/p>\n\n\n\n<p>Dies hat das Landesarbeitsgericht K\u00f6ln am 12.04.2021 entschieden und damit die erstinstanzliche Entscheidung des Arbeitsgerichts Siegburg best\u00e4tigt.<\/p>\n\n\n\n<p>Der Kl\u00e4ger ist bei der Beklagten als Verwaltungsmitarbeiter im Rathaus besch\u00e4ftigt. Die Beklagte ordnete mit Schreiben vom 06.05.2020 in den R\u00e4umlichkeiten des Rathauses das Tragen einer Mund-Nase-Bedeckung f\u00fcr Besucher und Besch\u00e4ftigte an. Der Kl\u00e4ger legte zwei Atteste vor, die ihn von der Maskenpflicht und ebenfalls von der Pflicht zum Tragen von Gesichtsvisieren jeglicher Art befreiten. Ohne Gesichtsbedeckung wollte die Beklagte den Kl\u00e4ger nicht im Rathaus besch\u00e4ftigen. Mit einem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verf\u00fcgung begehrte der Kl\u00e4ger im Eilverfahren seine Besch\u00e4ftigung im Rathaus ohne Gesichtsbedeckung; alternativ wollte er im Homeoffice besch\u00e4ftigt werden.<\/p>\n\n\n\n<p>Mit Urteil vom 12.04.2021 wies das Landesarbeitsgericht K\u00f6ln die Antr\u00e4ge des Kl\u00e4gers ab. Gem. \u00a7 3 Abs. 1 d) der seit dem 07.04.2021 geltenden Coronaschutzverordnung des Landes NRW bestehe im Rathaus der Beklagten eine Maskenpflicht. Auch aus \u00a7 2 Abs. 5 Nr. 3 der SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung vom 21.01.2021 (i.d.F. vom 11.3.2021) ergebe sich die Verpflichtung des Arbeitgebers, zum gr\u00f6\u00dftm\u00f6glichen Schutz der Besch\u00e4ftigten die Maskenpflicht anzuordnen. Zus\u00e4tzlich sei diese Anordnung vom Direktionsrecht gedeckt. Denn das Tragen einer FFP-2-Maske diene dem Infektionsschutz sowohl der Mitarbeiter und Besucher des Rathauses als auch des Kl\u00e4gers selbst. Sei der Kl\u00e4ger \u00e4rztlich attestiert nicht zum Tragen der Maske in der Lage, sei er arbeitsunf\u00e4hig und deshalb nicht zu besch\u00e4ftigen.<\/p>\n\n\n\n<p>Im konkreten Fall verneinte das Landesarbeitsgericht einen Anspruch des Kl\u00e4gers auf Zuweisung eines leidensgerechten Arbeitsplatzes in Form einer Besch\u00e4ftigung im Home Office. Zumindest Teile seiner Aufgaben m\u00fcssten im Rathaus erledigt werden. Eine partielle T\u00e4tigkeit zu Hause w\u00fcrde die Arbeitsunf\u00e4higkeit nicht beseitigen, so dass ein Home Office Arbeitsplatz derzeit nicht eingerichtet werden m\u00fcsse.<\/p>\n\n\n\n<p>Landesarbeitsgericht K\u00f6ln, Urteil vom 12.04.2021, 2 SaGa 1\/21;<br>Landesarbeitsgericht K\u00f6ln, Pressemitteilung Nr. 3\/2021 vom 03.05.2021.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Ein Arbeitgeber darf die Besch\u00e4ftigung seines Arbeitnehmers im Betrieb verweigern, wenn es diesem \u2013belegt durch ein \u00e4rztliches Attest- nicht m\u00f6glich [&hellip;]<\/p>\n","protected":false},"author":1,"featured_media":0,"comment_status":"closed","ping_status":"closed","sticky":false,"template":"","format":"standard","meta":[],"categories":[2],"tags":[],"_links":{"self":[{"href":"https:\/\/ra-stein-sonntag.de\/news\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/510"}],"collection":[{"href":"https:\/\/ra-stein-sonntag.de\/news\/wp-json\/wp\/v2\/posts"}],"about":[{"href":"https:\/\/ra-stein-sonntag.de\/news\/wp-json\/wp\/v2\/types\/post"}],"author":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/ra-stein-sonntag.de\/news\/wp-json\/wp\/v2\/users\/1"}],"replies":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/ra-stein-sonntag.de\/news\/wp-json\/wp\/v2\/comments?post=510"}],"version-history":[{"count":1,"href":"https:\/\/ra-stein-sonntag.de\/news\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/510\/revisions"}],"predecessor-version":[{"id":511,"href":"https:\/\/ra-stein-sonntag.de\/news\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/510\/revisions\/511"}],"wp:attachment":[{"href":"https:\/\/ra-stein-sonntag.de\/news\/wp-json\/wp\/v2\/media?parent=510"}],"wp:term":[{"taxonomy":"category","embeddable":true,"href":"https:\/\/ra-stein-sonntag.de\/news\/wp-json\/wp\/v2\/categories?post=510"},{"taxonomy":"post_tag","embeddable":true,"href":"https:\/\/ra-stein-sonntag.de\/news\/wp-json\/wp\/v2\/tags?post=510"}],"curies":[{"name":"wp","href":"https:\/\/api.w.org\/{rel}","templated":true}]}}