{"id":505,"date":"2021-04-15T09:47:42","date_gmt":"2021-04-15T07:47:42","guid":{"rendered":"https:\/\/ra-stein-sonntag.de\/news\/?p=505"},"modified":"2021-04-15T09:47:42","modified_gmt":"2021-04-15T07:47:42","slug":"lag-duesseldorf-kuendigung-nach-schweren-rassistischen-und-beleidigenden-aeusserungen","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/ra-stein-sonntag.de\/news\/2021\/04\/15\/lag-duesseldorf-kuendigung-nach-schweren-rassistischen-und-beleidigenden-aeusserungen\/","title":{"rendered":"LAG D\u00fcsseldorf: K\u00fcndigung nach schweren rassistischen und beleidigenden \u00c4u\u00dferungen!"},"content":{"rendered":"\n<p>Der Kl\u00e4ger war seit dem 01.09.1981 als Facharbeiter bei der Beklagten, einem Unternehmen der chemischen Industrie, besch\u00e4ftigt. Der 55j\u00e4hrige verheiratete Kl\u00e4ger, der drei Kinder hat, ist als schwerbehinderter Mensch mit einem Grad der Behinderung von 50 v.H. anerkannt. Die Beklagte k\u00fcndigte das Arbeitsverh\u00e4ltnis nach Zustimmung des Integrationsamtes am 26.10.2019 zum 31.05.2020. Sie wirft dem Kl\u00e4ger schwere rassistische und beleidigende \u00c4u\u00dferungen gegen\u00fcber t\u00fcrkischst\u00e4mmigen Fremdfirmenmitarbeitern vor. Der Kl\u00e4ger hat diese \u00c4u\u00dferungen bestritten und die ordnungsgem\u00e4\u00dfe Anh\u00f6rung des Betriebsrats und der Schwerbehindertenvertretung ger\u00fcgt.<\/p>\n\n\n\n<p>Die 5. Kammer des Landesarbeitsgerichts D\u00fcsseldorf hat die K\u00fcndigungsschutzklage abgewiesen. Nach der durchgef\u00fchrten Beweisaufnahme stand fest, dass der Kl\u00e4ger sich am 08.01.2019 auf die Frage eines Kollegen, was er zu Weihnachten bekommen habe, in der Werkstattk\u00fcche wie folgt ge\u00e4u\u00dfert hat: \u201eIch habe mir eine Gaskammer gew\u00fcnscht, diese aber nicht erhalten. Die T\u00fcrken soll man ins Feuer werfen und ihnen den Kopf abschlagen.\u201c Bereits zuvor hatte der Kl\u00e4ger nach der durchgef\u00fchrten Beweisaufnahme Fremdmitarbeiter als \u201e\u00d6laugen\u201c, \u201eNigger\u201c und \u201emeine Untertanen\u201c beschimpft. Diese hatten sich deshalb nicht bereits vorher beschwert, weil der Kl\u00e4ger sich als unantastbar geriert hatte, als jemand, dem man \u201enichts k\u00f6nne\u201c, weil er einen Behindertenausweis habe und unk\u00fcndbar sei.<\/p>\n\n\n\n<p>Die K\u00fcndigung des Kl\u00e4gers ist aufgrund dieser \u00c4u\u00dferungen sozial gerechtfertigt und hat das Arbeitsverh\u00e4ltnis beendet. Sowohl die Bezeichnung als \u201e\u00d6laugen\u201c als auch die Bezeichnung als \u201eNigger\u201c oder \u201eUntertanen\u201c sind nicht hinnehmbare beleidigende \u00c4u\u00dferungen. Dies gipfelte &#8211; so die 5. Kammer &#8211; dann in der nationalsozialistisch menschenverachtenden \u00c4u\u00dferung des Kl\u00e4gers vom 08.01.2019. Diese Bemerkung reduziert die t\u00fcrkischen Arbeitskollegen auf lebensunwerte Wesen und stellt einen unmittelbaren Bezug zu den nationalsozialistischen Gr\u00e4ueltaten her. Angesichts der Schwere des Fehlverhaltens war der Beklagten eine vorherige Abmahnung unzumutbar. Die Interessenabw\u00e4gung fiel trotz des hohen sozialen Besitzstandes und den eher schlechten Chancen des Kl\u00e4gers auf dem Arbeitsmarkt zu dessen Lasten aus. Allein der Vorfall vom 08.01.2019 zeigt f\u00fcr sich betrachtet bereits eine derart menschenverachtende Einstellung des Kl\u00e4gers gegen\u00fcber den t\u00fcrkischst\u00e4mmigen Besch\u00e4ftigten, die es der Beklagten nicht zumutbar macht, den Kl\u00e4ger \u00fcber den Ablauf der K\u00fcndigungsfrist weiter zu besch\u00e4ftigen. Dies gilt insbesondere auch deswegen, weil der Kl\u00e4ger vor seinen \u00c4u\u00dferungen zur \u201eGaskammer\u201c in keiner Weise von anderen Mitarbeitern gereizt oder verbal angegriffen worden ist. Die \u00c4u\u00dferung fiel vielmehr als Antwort auf die v\u00f6llig unverf\u00e4ngliche Frage des Kollegen, was der Kl\u00e4ger denn zu Weihnachten bekommen habe. Die Kammer hat weiter ber\u00fccksichtigt, dass es sich nicht um einen einmaligen Vorfall handelte, sondern der Kl\u00e4ger bereits zuvor andere Mitarbeiter wiederholt erheblich beleidigt und zus\u00e4tzlich seinen sozialen Besitzstand dazu ausgenutzt hat, sich als unangreifbar darzustellen.<\/p>\n\n\n\n<p>Nach den Feststellungen der 5. Kammer wurden der Betriebsrat und die in diesem Fall mangels \u00f6rtlicher Schwerbehindertenvertretung zust\u00e4ndige Gesamtschwerbehindertenvertretung vor Ausspruch der K\u00fcndigung ordnungsgem\u00e4\u00df beteiligt.<\/p>\n\n\n\n<p>Das Landesarbeitsgericht hat die Revision nicht zugelassen.<\/p>\n\n\n\n<p>Landesarbeitsgericht D\u00fcsseldorf, Urteil vom 10.12.2020 &#8211; 5 Sa 231\/20;<br>Arbeitsgericht Oberhausen, Urteil vom 27.02.2020 &#8211; 2 Ca 1324\/19;<br>Landesarbeitsgericht D\u00fcsseldorf, Pressemitteilung vom 23.03.2021, 07\/21.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Der Kl\u00e4ger war seit dem 01.09.1981 als Facharbeiter bei der Beklagten, einem Unternehmen der chemischen Industrie, besch\u00e4ftigt. 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