{"id":450,"date":"2020-12-02T11:44:45","date_gmt":"2020-12-02T10:44:45","guid":{"rendered":"https:\/\/ra-stein-sonntag.de\/news\/?p=450"},"modified":"2020-12-12T12:06:58","modified_gmt":"2020-12-12T11:06:58","slug":"bundesarbeitsgericht-update-arbeitnehmereigenschaft-von-crowdworkern","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/ra-stein-sonntag.de\/news\/2020\/12\/02\/bundesarbeitsgericht-update-arbeitnehmereigenschaft-von-crowdworkern\/","title":{"rendered":"bundesarbeitsgericht &#8211; update! Arbeitnehmereigenschaft von \u201eCrowdworkern\u201c"},"content":{"rendered":"\n<p>Die tats\u00e4chliche Durchf\u00fchrung von Kleinstauftr\u00e4gen\n(\u201eMikrojobs\u201c) durch Nutzer einer Online-Plattform (\u201eCrowdworker\u201c) auf der\nGrundlage einer mit deren Betreiber (\u201eCrowdsourcer\u201c) getroffenen\nRahmenvereinbarung kann ergeben, dass die rechtliche Beziehung als\nArbeitsverh\u00e4ltnis zu qualifizieren ist.<\/p>\n\n\n\n<p>Die Beklagte kontrolliert im Auftrag ihrer Kunden die\nPr\u00e4sentation von Markenprodukten im Einzelhandel und an Tankstellen. Die\nKontrollt\u00e4tigkeiten selbst l\u00e4sst sie durch Crowdworker ausf\u00fchren. Deren Aufgabe\nbesteht insbesondere darin, Fotos von der Warenpr\u00e4sentation anzufertigen und\nFragen zur Werbung von Produkten zu beantworten. Auf der Grundlage einer\n\u201eBasis-Vereinbarung\u201c und allgemeiner Gesch\u00e4ftsbedingungen bietet die Beklagte\ndie \u201eMikrojobs\u201c \u00fcber eine Online-Plattform an. \u00dcber einen pers\u00f6nlich\neingerichteten Account kann jeder Nutzer der Online-Plattform auf bestimmte\nVerkaufsstellen bezogene Auftr\u00e4ge annehmen, ohne dazu vertraglich verpflichtet\nzu sein. \u00dcbernimmt der Crowdworker einen Auftrag, muss er diesen regelm\u00e4\u00dfig\nbinnen zwei Stunden nach detaillierten Vorgaben des Crowdsourcers erledigen.\nF\u00fcr erledigte Auftr\u00e4ge werden ihm auf seinem Nutzerkonto Erfahrungspunkte\ngutgeschrieben. Das System erh\u00f6ht mit der Anzahl erledigter Auftr\u00e4ge das Level\nund gestattet die gleichzeitige Annahme mehrerer Auftr\u00e4ge.<\/p>\n\n\n\n<p>Der Kl\u00e4ger f\u00fchrte f\u00fcr die Beklagte zuletzt in einem\nZeitraum von elf Monaten 2978 Auftr\u00e4ge aus, bevor sie im Februar 2018\nmitteilte, ihm zur Vermeidung k\u00fcnftiger Unstimmigkeiten keine weiteren Auftr\u00e4ge\nmehr anzubieten. Mit seiner Klage hat er zun\u00e4chst beantragt festzustellen, dass\nzwischen den Parteien ein unbefristetes Arbeitsverh\u00e4ltnis besteht. Im Verlauf\ndes Rechtsstreits k\u00fcndigte die Beklagte am 24. Juni 2019 ein etwaig bestehendes\nArbeitsverh\u00e4ltnis vorsorglich. Daraufhin hat der Kl\u00e4ger seine Klage, mit der er\nau\u00dferdem ua. Verg\u00fctungsanspr\u00fcche verfolgt, um einen K\u00fcndigungsschutzantrag\nerweitert. Die Vorinstanzen haben die Klage abgewiesen. Sie haben das Vorliegen\neines Arbeitsverh\u00e4ltnisses der Parteien verneint.<\/p>\n\n\n\n<p>Die Revision des Kl\u00e4gers hatte teilweise Erfolg. Der Neunte\nSenat des Bundesarbeitsgerichts hat erkannt, dass der Kl\u00e4ger im Zeitpunkt der\nvorsorglichen K\u00fcndigung vom 24. Juni 2019 in einem Arbeitsverh\u00e4ltnis bei der\nBeklagten stand.<\/p>\n\n\n\n<p>Die Arbeitnehmereigenschaft h\u00e4ngt nach \u00a7 611a BGB davon ab,\ndass der Besch\u00e4ftigte weisungsgebundene, fremdbestimmte Arbeit in pers\u00f6nlicher\nAbh\u00e4ngigkeit leistet. Zeigt die tats\u00e4chliche Durchf\u00fchrung eines\nVertragsverh\u00e4ltnisses, dass es sich hierbei um ein Arbeitsverh\u00e4ltnis handelt, kommt\nes auf die Bezeichnung im Vertrag nicht an. Die dazu vom Gesetz verlangte\nGesamtw\u00fcrdigung aller Umst\u00e4nde kann ergeben, dass Crowdworker als Arbeitnehmer\nanzusehen sind. F\u00fcr ein Arbeitsverh\u00e4ltnis spricht es, wenn der Auftraggeber die\nZusammenarbeit \u00fcber die von ihm betriebene Online-Plattform so steuert, dass\nder Auftragnehmer infolge dessen seine T\u00e4tigkeit nach Ort, Zeit und Inhalt\nnicht frei gestalten kann. So liegt der entschiedene Fall. Der Kl\u00e4ger leistete\nin arbeitnehmertypischer Weise weisungsgebundene und fremdbestimmte Arbeit in\npers\u00f6nlicher Abh\u00e4ngigkeit. Zwar war er vertraglich nicht zur Annahme von\nAngeboten der Beklagten verpflichtet. Die Organisationsstruktur der von der\nBeklagten betriebenen Online-Plattform war aber darauf ausgerichtet, dass \u00fcber\neinen Account angemeldete und eingearbeitete Nutzer kontinuierlich B\u00fcndel\neinfacher, Schritt f\u00fcr Schritt vertraglich vorgegebener Kleinstauftr\u00e4ge\nannehmen, um diese pers\u00f6nlich zu erledigen. Erst ein mit der Anzahl\ndurchgef\u00fchrter Auftr\u00e4ge erh\u00f6htes Level im Bewertungssystem erm\u00f6glicht es den\nNutzern der Online-Plattform, gleichzeitig mehrere Auftr\u00e4ge anzunehmen, um\ndiese auf einer Route zu erledigen und damit faktisch einen h\u00f6heren Stundenlohn\nzu erzielen. Durch dieses Anreizsystem wurde der Kl\u00e4ger dazu veranlasst, in dem\nBezirk seines gew\u00f6hnlichen Aufenthaltsorts kontinuierlich Kontrollt\u00e4tigkeiten\nzu erledigen.<\/p>\n\n\n\n<p>Der Neunte Senat des Bundesarbeitsgerichts hat die Revision\ndes Kl\u00e4gers gleichwohl \u00fcberwiegend zur\u00fcckgewiesen, da die vorsorglich erkl\u00e4rte\nK\u00fcndigung das Arbeitsverh\u00e4ltnis der Parteien wirksam beendet hat. Hinsichtlich\nder vom Kl\u00e4ger geltend gemachten Verg\u00fctungsanspr\u00fcche wurde der Rechtsstreit an\ndas Landesarbeitsgericht zur\u00fcckverwiesen. Der Kl\u00e4ger kann nicht ohne weiteres\nVerg\u00fctungszahlung nach Ma\u00dfgabe seiner bisher als vermeintlich freier\nMitarbeiter bezogenen Honorare verlangen. Stellt sich ein vermeintlich freies\nDienstverh\u00e4ltnis im Nachhinein als Arbeitsverh\u00e4ltnis dar, kann in der Regel\nnicht davon ausgegangen werden, die f\u00fcr den freien Mitarbeiter vereinbarte\nVerg\u00fctung sei der H\u00f6he nach auch f\u00fcr eine Besch\u00e4ftigung als Arbeitnehmer\nverabredet. Geschuldet ist die \u00fcbliche Verg\u00fctung iSv. \u00a7 612 Abs. 2 BGB, deren\nH\u00f6he das Landesarbeitsgericht aufzukl\u00e4ren hat.<\/p>\n\n\n\n<p>Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 1. Dezember 2020 &#8211; 9 AZR 102\/20 \u2013Vorinstanz: Landesarbeitsgericht M\u00fcnchen, Urteil vom 4. Dezember 2019 &#8211; 8 Sa 146\/19 &#8211;<\/p>\n\n\n\n<p>Quelle: Bundesarbeitsgericht,\nPressemitteilung Nr. 43\/20 vom 01.12.2020<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Die tats\u00e4chliche Durchf\u00fchrung von Kleinstauftr\u00e4gen (\u201eMikrojobs\u201c) durch Nutzer einer Online-Plattform (\u201eCrowdworker\u201c) auf der Grundlage einer mit deren Betreiber (\u201eCrowdsourcer\u201c) getroffenen [&hellip;]<\/p>\n","protected":false},"author":1,"featured_media":0,"comment_status":"closed","ping_status":"closed","sticky":false,"template":"","format":"standard","meta":[],"categories":[2],"tags":[],"_links":{"self":[{"href":"https:\/\/ra-stein-sonntag.de\/news\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/450"}],"collection":[{"href":"https:\/\/ra-stein-sonntag.de\/news\/wp-json\/wp\/v2\/posts"}],"about":[{"href":"https:\/\/ra-stein-sonntag.de\/news\/wp-json\/wp\/v2\/types\/post"}],"author":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/ra-stein-sonntag.de\/news\/wp-json\/wp\/v2\/users\/1"}],"replies":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/ra-stein-sonntag.de\/news\/wp-json\/wp\/v2\/comments?post=450"}],"version-history":[{"count":2,"href":"https:\/\/ra-stein-sonntag.de\/news\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/450\/revisions"}],"predecessor-version":[{"id":455,"href":"https:\/\/ra-stein-sonntag.de\/news\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/450\/revisions\/455"}],"wp:attachment":[{"href":"https:\/\/ra-stein-sonntag.de\/news\/wp-json\/wp\/v2\/media?parent=450"}],"wp:term":[{"taxonomy":"category","embeddable":true,"href":"https:\/\/ra-stein-sonntag.de\/news\/wp-json\/wp\/v2\/categories?post=450"},{"taxonomy":"post_tag","embeddable":true,"href":"https:\/\/ra-stein-sonntag.de\/news\/wp-json\/wp\/v2\/tags?post=450"}],"curies":[{"name":"wp","href":"https:\/\/api.w.org\/{rel}","templated":true}]}}