{"id":446,"date":"2020-11-26T08:13:23","date_gmt":"2020-11-26T07:13:23","guid":{"rendered":"https:\/\/ra-stein-sonntag.de\/news\/?p=446"},"modified":"2020-11-26T08:14:09","modified_gmt":"2020-11-26T07:14:09","slug":"so-urteilt-das-bundesverfassungsgericht-erfolglose-verfassungsbeschwerde-zu-einer-arbeitsrechtlichen-kuendigung-wegen-menschenverachtender-aeusserung","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/ra-stein-sonntag.de\/news\/2020\/11\/26\/so-urteilt-das-bundesverfassungsgericht-erfolglose-verfassungsbeschwerde-zu-einer-arbeitsrechtlichen-kuendigung-wegen-menschenverachtender-aeusserung\/","title":{"rendered":"So urteilt das Bundesverfassungsgericht &#8222;Erfolglose Verfassungsbeschwerde zu einer arbeitsrechtlichen K\u00fcndigung wegen menschenverachtender \u00c4u\u00dferung&#8220;"},"content":{"rendered":"\n<p>Mit heute ver\u00f6ffentlichtem Beschluss hat die 3. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts eine Verfassungsbeschwerde gegen arbeitsgerichtliche Entscheidungen zu einer K\u00fcndigung wegen einer groben menschenverachtenden \u00c4u\u00dferung nicht zur Entscheidung angenommen. Der Beschwerdef\u00fchrer betitelte in einer kontrovers ablaufenden Betriebsratssitzung einen dunkelh\u00e4utigen Kollegen mit den Worten \u201eUgah, Ugah!\u201c. Die daraufhin ausgesprochene K\u00fcndigung erachteten die Arbeitsgerichte als wirksam. Dagegen berief sich der Beschwerdef\u00fchrer auf das Grundrecht der Meinungsfreiheit aus Art. 5 Abs. 1 GG. Seine Verfassungsbeschwerde hatte jedoch keinen Erfolg. Insbesondere waren die Entscheidungen der Gerichte f\u00fcr Arbeitssachen, wonach die \u00c4u\u00dferung eine menschenverachtende Diskriminierung darstellt, die sich nicht unter Berufung auf Art. 5 Abs. 1 GG rechtfertigen l\u00e4sst, verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden.<\/p>\n\n\n\n<p><strong>Sachverhalt:<\/strong><\/p>\n\n\n\n<p>Der Beschwerdef\u00fchrer war\nBetriebsratsmitglied. Im Rahmen einer Auseinandersetzung w\u00e4hrend einer\nBetriebsratssitzung \u00fcber den Umgang mit einem EDV-System betitelte er seinen\ndunkelh\u00e4utigen Kollegen mit den Worten \u201eUgah, Ugah!\u201c, der ihn wiederum als\n\u201eStricher\u201c bezeichnete. Auch aufgrund dieses Vorfalls erhielt der\nBeschwerdef\u00fchrer die au\u00dferordentliche K\u00fcndigung seines Arbeitsverh\u00e4ltnisses.\nDie Gerichte f\u00fcr Arbeitssachen erachteten diese nach umf\u00e4nglicher\nBeweisaufnahme auch aufgrund einer einschl\u00e4gigen vorhergehenden Abmahnung, die\naber nicht zu einer \u00c4nderung seines Verhaltens gef\u00fchrt hatte, als rechtm\u00e4\u00dfig.<\/p>\n\n\n\n<p>Der Beschwerdef\u00fchrer r\u00fcgte mit\nseiner Verfassungsbeschwerde unter anderem, dass die Gerichte sein Recht auf\nMeinungsfreiheit aus Art. 5 Abs. 1 GG verletzten, indem sie die K\u00fcndigung f\u00fcr\nrechtm\u00e4\u00dfig erachteten. Sie h\u00e4tten seine Grundrechte gegen\u00fcber dem\nK\u00fcndigungsinteresse der Arbeitgeberin nicht abgewogen. Man d\u00fcrfe ihm keine\nrassistische Einstellung vorwerfen.<\/p>\n\n\n\n<p><strong>Wesentliche Erw\u00e4gungen der\nKammer:<\/strong><\/p>\n\n\n\n<p>Die Verfassungsbeschwerde ist\nmangels hinreichender Begr\u00fcndung unzul\u00e4ssig; sie w\u00e4re aber auch unbegr\u00fcndet.\nDie angegriffenen Entscheidungen der Arbeitsgerichte haben die Wertungen, die\nsich aus Art. 5 Abs. 1 GG (Meinungsfreiheit) sowie aus Art. 1 GG\n(Menschenw\u00fcrde) und Art.&nbsp;3 Abs. 3 Satz 1 GG (Diskriminierungsverbot)\nergeben, nicht verkannt. Sie verletzen den Beschwerdef\u00fchrer nicht in seinem\nGrundrecht aus Art.&nbsp;5 Abs. 1 GG.<\/p>\n\n\n\n<p>Die Einschr\u00e4nkung der\nMeinungsfreiheit durch die arbeitsgerichtliche Best\u00e4tigung der K\u00fcndigung ist\nverfassungsrechtlich gerechtfertigt. Zutreffend wurde die konkrete Situation\nals ma\u00dfgeblich angesehen, in der ein Mensch mit dunkler Hautfarbe direkt mit\nnachgeahmten Affenlauten adressiert wird. Der Schluss, dass aufgrund der\nVerbindung zu einem nach \u00a7&nbsp;1 des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes\n(AGG) verp\u00f6nten Merkmal keine nur derbe Beleidigung vorliege, sondern die\n\u00c4u\u00dferung fundamental herabw\u00fcrdigend sei, ist auch im Lichte von Art. 3 Abs. 3\nSatz 1 GG, der sich gegen rassistische Diskriminierung wendet, nicht zu\nbeanstanden.<\/p>\n\n\n\n<p>Das Grundrecht der\nMeinungsfreiheit erfordert im Normalfall eine Abw\u00e4gung zwischen drohenden\nBeeintr\u00e4chtigungen der pers\u00f6nlichen Ehre und der Meinungsfreiheit. Die\nMeinungsfreiheit tritt aber jedenfalls zur\u00fcck, wenn herabsetzende \u00c4u\u00dferungen\ndie Menschenw\u00fcrde antasten oder sich als Formalbeleidigung oder Schm\u00e4hung\ndarstellen. Das haben die Gerichte hier in Anwendung des K\u00fcndigungsschutzrechts\nnicht verkannt. Sie st\u00fctzen sich auf \u00a7\u00a7 104, 75 Abs.&nbsp;1\nBetriebsverfassungsgesetz und \u00a7\u00a7 1, 7, 12 AGG, in denen die\nverfassungsrechtlichen Wertungen der Unantastbarkeit der Menschenw\u00fcrde und des\nDiskriminierungsverbots ihren Niederschlag finden. Sie begr\u00fcnden ausf\u00fchrlich,\ndass und warum es sich um menschenverachtende Diskriminierung handelt. Danach\nwird die Menschenw\u00fcrde angetastet, wenn eine Person nicht als Mensch, sondern\nals Affe adressiert wird, und damit das in Art. 3 Abs. 3 Satz 1 GG ausdr\u00fccklich\nnormierte Recht auf Anerkennung als Gleiche unabh\u00e4ngig von der \u201eRasse\u201c verletzt\nwird. Diese Wertung ist ebenso wie die im Rahmen der fristlosen K\u00fcndigung nach\n\u00a7 626 Abs. 1 BGB geforderte Gesamtw\u00fcrdigung verfassungsrechtlich nicht zu\nbeanstanden.<\/p>\n\n\n\n<p>Bundesverfassungsgericht Beschluss vom 02. November 2020, AZ. 1 BvR 2727\/19<\/p>\n\n\n\n<p>Quelle: Bundesverfassungsgericht Pressemitteilung Nr. 101\/2020 vom 24. November 2020<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Mit heute ver\u00f6ffentlichtem Beschluss hat die 3. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts eine Verfassungsbeschwerde gegen arbeitsgerichtliche Entscheidungen zu einer [&hellip;]<\/p>\n","protected":false},"author":1,"featured_media":0,"comment_status":"closed","ping_status":"closed","sticky":false,"template":"","format":"standard","meta":[],"categories":[2],"tags":[],"_links":{"self":[{"href":"https:\/\/ra-stein-sonntag.de\/news\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/446"}],"collection":[{"href":"https:\/\/ra-stein-sonntag.de\/news\/wp-json\/wp\/v2\/posts"}],"about":[{"href":"https:\/\/ra-stein-sonntag.de\/news\/wp-json\/wp\/v2\/types\/post"}],"author":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/ra-stein-sonntag.de\/news\/wp-json\/wp\/v2\/users\/1"}],"replies":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/ra-stein-sonntag.de\/news\/wp-json\/wp\/v2\/comments?post=446"}],"version-history":[{"count":2,"href":"https:\/\/ra-stein-sonntag.de\/news\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/446\/revisions"}],"predecessor-version":[{"id":448,"href":"https:\/\/ra-stein-sonntag.de\/news\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/446\/revisions\/448"}],"wp:attachment":[{"href":"https:\/\/ra-stein-sonntag.de\/news\/wp-json\/wp\/v2\/media?parent=446"}],"wp:term":[{"taxonomy":"category","embeddable":true,"href":"https:\/\/ra-stein-sonntag.de\/news\/wp-json\/wp\/v2\/categories?post=446"},{"taxonomy":"post_tag","embeddable":true,"href":"https:\/\/ra-stein-sonntag.de\/news\/wp-json\/wp\/v2\/tags?post=446"}],"curies":[{"name":"wp","href":"https:\/\/api.w.org\/{rel}","templated":true}]}}