{"id":438,"date":"2020-11-03T11:19:54","date_gmt":"2020-11-03T10:19:54","guid":{"rendered":"https:\/\/ra-stein-sonntag.de\/news\/?p=438"},"modified":"2020-11-03T11:19:54","modified_gmt":"2020-11-03T10:19:54","slug":"lag-koeln-update-unwirksamkeit-der-betriebsbedingten-kuendigung-eines-stammarbeitnehmers-wegen-alternativer-beschaeftigungsmoeglichkeit-wenn-ein-staendig-vorhandenes-sockelarbeitsvolumen-durch-lei","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/ra-stein-sonntag.de\/news\/2020\/11\/03\/lag-koeln-update-unwirksamkeit-der-betriebsbedingten-kuendigung-eines-stammarbeitnehmers-wegen-alternativer-beschaeftigungsmoeglichkeit-wenn-ein-staendig-vorhandenes-sockelarbeitsvolumen-durch-lei\/","title":{"rendered":"lag k\u00f6ln &#8211; update! Unwirksamkeit der betriebsbedingten K\u00fcndigung eines Stammarbeitnehmers wegen alternativer Besch\u00e4ftigungsm\u00f6glichkeit, wenn ein st\u00e4ndig vorhandenes Sockelarbeitsvolumen durch Leiharbeitnehmer abgedeckt wird"},"content":{"rendered":"\n<p>Die betriebsbedingte K\u00fcndigung von Stammarbeitnehmern ist wegen alternativer Besch\u00e4ftigungsm\u00f6glichkeiten unwirksam, wenn der Arbeitgeber Leiharbeitnehmer besch\u00e4ftigt, mit denen er ein nicht schwankendes, st\u00e4ndig vorhandenes (Sockel-) Arbeitsvolumen abdeckt. Das hat das Landesarbeitsgericht K\u00f6ln mit zwei Urteilen vom 02.09.2020 entschieden. <\/p>\n\n\n\n<p>Die Beklagte, ein\nAutomobilzulieferer, besch\u00e4ftigt neben 106 Arbeitnehmern auch Leiharbeitnehmer.\nWeil ihr Auftraggeber das Volumen seiner Autoproduktion reduzierte, sprach sie\nwegen des dadurch bei ihr entstehenden Personal\u00fcberhangs gegen\u00fcber den Kl\u00e4gern\nund vier weiteren Kollegen, allesamt Stammarbeitnehmer bei ihr,\nbetriebsbedingte K\u00fcndigungen aus. In den knapp zwei Jahren vor Ausspruch der\nK\u00fcndigungen setzte die Beklagte sechs Leiharbeitnehmer fortlaufend mit nur\nwenigen Unterbrechungen (etwa zum Jahresende oder w\u00e4hrend der Werksferien) in\nihrem Betrieb ein. <\/p>\n\n\n\n<p>Das Arbeitsgericht K\u00f6ln hatte den\ngegen die K\u00fcndigung gerichteten K\u00fcndigungsschutzklagen stattgegeben. Dies hat das\nLandesarbeitsgericht K\u00f6ln in den Berufungsverfahren best\u00e4tigt und die\nBerufungen insoweit zur\u00fcckgewiesen. <\/p>\n\n\n\n<p>Zur Begr\u00fcndung hat es ausgef\u00fchrt,\ndie Kl\u00e4ger h\u00e4tten auf den Arbeitspl\u00e4tzen der Leiharbeitnehmer weiterbesch\u00e4ftigt\nwerden k\u00f6nnen. Diese seien als freie Arbeitspl\u00e4tze anzusehen. <\/p>\n\n\n\n<p>Zwar fehle es an einem solchen\nnach der bisherigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts, wenn der\nArbeitgeber Leiharbeitnehmer als Personalreserve zur Abdeckung von\nVertretungsbedarf besch\u00e4ftige. Eine solche Vertretungsreserve verneint das\nLandesarbeitsgericht K\u00f6ln jedoch im vorliegenden Fall. Leiharbeitnehmer, die\nfortlaufend besch\u00e4ftigt w\u00fcrden, seien nicht als Personalreserve zur Abdeckung\nvon Vertretungsbedarf im Unternehmen eingesetzt. Wenn immer wieder\n(unterschiedliche) Arbeitnehmer in einem absehbaren Umfang ausfielen, sei kein\nschwankendes, sondern ein st\u00e4ndig vorhandenes (Sockel-) Arbeitsvolumen\nvorhanden. Dementsprechend habe der f\u00fcr das Befristungsrecht zust\u00e4ndige 7.\nSenat des Bundesarbeitsgerichts entschieden, dass der Sachgrund der Vertretung\nnicht vorliege, wenn der Arbeitgeber mit der befristeten Besch\u00e4ftigung eines\nArbeitnehmers einen dauerhaften Bedarf abdecken wolle. <\/p>\n\n\n\n<p>Das Landesarbeitsgericht hat in\nbeiden Verfahren die Revision zugelassen. <\/p>\n\n\n\n<p>Landesarbeitsgericht K\u00f6ln \u2013\nAktenzeichen 5 Sa 14\/20 vom 02.09.2020 Landesarbeitsgericht K\u00f6ln \u2013 Aktenzeichen\n5 Sa 295\/20 vom 02.09.2020 <\/p>\n\n\n\n<p>Quelle: Landesarbeitsgericht K\u00f6ln,\nPressemittelung 6\/2020 vom 30.10.2020<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Die betriebsbedingte K\u00fcndigung von Stammarbeitnehmern ist wegen alternativer Besch\u00e4ftigungsm\u00f6glichkeiten unwirksam, wenn der Arbeitgeber Leiharbeitnehmer besch\u00e4ftigt, mit denen er ein nicht [&hellip;]<\/p>\n","protected":false},"author":1,"featured_media":0,"comment_status":"closed","ping_status":"closed","sticky":false,"template":"","format":"standard","meta":[],"categories":[2],"tags":[],"_links":{"self":[{"href":"https:\/\/ra-stein-sonntag.de\/news\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/438"}],"collection":[{"href":"https:\/\/ra-stein-sonntag.de\/news\/wp-json\/wp\/v2\/posts"}],"about":[{"href":"https:\/\/ra-stein-sonntag.de\/news\/wp-json\/wp\/v2\/types\/post"}],"author":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/ra-stein-sonntag.de\/news\/wp-json\/wp\/v2\/users\/1"}],"replies":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/ra-stein-sonntag.de\/news\/wp-json\/wp\/v2\/comments?post=438"}],"version-history":[{"count":1,"href":"https:\/\/ra-stein-sonntag.de\/news\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/438\/revisions"}],"predecessor-version":[{"id":439,"href":"https:\/\/ra-stein-sonntag.de\/news\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/438\/revisions\/439"}],"wp:attachment":[{"href":"https:\/\/ra-stein-sonntag.de\/news\/wp-json\/wp\/v2\/media?parent=438"}],"wp:term":[{"taxonomy":"category","embeddable":true,"href":"https:\/\/ra-stein-sonntag.de\/news\/wp-json\/wp\/v2\/categories?post=438"},{"taxonomy":"post_tag","embeddable":true,"href":"https:\/\/ra-stein-sonntag.de\/news\/wp-json\/wp\/v2\/tags?post=438"}],"curies":[{"name":"wp","href":"https:\/\/api.w.org\/{rel}","templated":true}]}}