{"id":411,"date":"2020-09-19T14:41:40","date_gmt":"2020-09-19T12:41:40","guid":{"rendered":"https:\/\/ra-stein-sonntag.de\/news\/?p=411"},"modified":"2020-10-16T09:57:08","modified_gmt":"2020-10-16T07:57:08","slug":"bundesarbeitsgericht-update-eingruppierung-einer-beschaeftigten-in-einer-serviceeinheit-bei-einem-amtsgericht","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/ra-stein-sonntag.de\/news\/2020\/09\/19\/bundesarbeitsgericht-update-eingruppierung-einer-beschaeftigten-in-einer-serviceeinheit-bei-einem-amtsgericht\/","title":{"rendered":"bag &#8211; update:  Eingruppierung einer Besch\u00e4ftigten in einer Serviceeinheit bei einem Amtsgericht!"},"content":{"rendered":"\n<table class=\"wp-block-table\"><tbody><tr><td>Die T\u00e4tigkeit einer Besch\u00e4ftigten in einer Serviceeinheit bei einem Amtsgericht erf\u00fcllt das T\u00e4tigkeitsmerkmal der Entgeltgruppe 9a Fallgruppe 2 Teil II Abschnitt 12.1 der Entgeltordnung zum TV-L (TV-L EntgeltO)*, wenn innerhalb von Arbeitsvorg\u00e4ngen, die mindestens die H\u00e4lfte der Gesamtarbeitszeit ausmachen, schwierige T\u00e4tigkeiten in rechtlich erheblichem Ausma\u00df erbracht werden m\u00fcssen. Dabei kann auch die gesamte T\u00e4tigkeit der Besch\u00e4ftigten aus einem einheitlichen Arbeitsvorgang bestehen. Ma\u00dfgeblich f\u00fcr die Bestimmung des Arbeitsvorgangs ist allein das Arbeitsergebnis, nicht die tarifliche Wertigkeit der Einzelt\u00e4tigkeiten.<br><br>Die Kl\u00e4gerin ist ausgebildete Justizfachangestellte. Ihr ist die T\u00e4tigkeit einer Besch\u00e4ftigten in einer Serviceeinheit im Sachgebiet Verkehrsstrafsachen an einem Amtsgericht \u00fcbertragen worden. Nach einer durch das beklagte Land erstellten Beschreibung des Aufgabenkreises hat die Kl\u00e4gerin insgesamt zu 25,17 vH ihrer Gesamtarbeitszeit schwierige T\u00e4tigkeiten im Sinne der Protokollerkl\u00e4rung Nr. 3 zu Teil II Abschnitt 12.1 TV-L EntgeltO auszu\u00fcben. Das beklagte Land ist hinsichtlich der T\u00e4tigkeit der Kl\u00e4gerin von elf Arbeitsvorg\u00e4ngen ausgegangen. Jede Einzelt\u00e4tigkeit, die in der Protollerkl\u00e4rung Nr. 3 aufgef\u00fchrt ist, hat es als eigenen Arbeitsvorgang angesehen und daher die Kl\u00e4gerin nach Entgeltgruppe 6 TV-L verg\u00fctet. Mit ihrer Klage hat die Kl\u00e4gerin geltend gemacht, ihre T\u00e4tigkeit bestehe lediglich aus einem Arbeitsvorgang, innerhalb dessen sie in rechtserheblichem Ausma\u00df schwierige T\u00e4tigkeiten auszu\u00fcben habe. Deshalb stehe ihr eine Verg\u00fctung nach Entgeltgruppe 9a TV-L (bis zum 31. Dezember 2018 Entgeltgruppe 9 TV-L) zu. Arbeitsgericht und Landesarbeitsgericht haben die Klage abgewiesen.<br><br>Die Revision der Kl\u00e4gerin hatte vor dem Vierten Senat des Bundesarbeitsgerichts Erfolg. Die Klage ist begr\u00fcndet. Die T\u00e4tigkeit der Kl\u00e4gerin erf\u00fcllt die tariflichen Anforderungen der Entgeltgruppe 9a TV-L EntgeltO. Alle T\u00e4tigkeiten in der Serviceeinheit sind ihr einheitlich zugewiesen und f\u00fchren zu einem Arbeitsergebnis. Sie stellen deshalb lediglich einen Arbeitsvorgang dar, innerhalb dessen die Kl\u00e4gerin in rechtserheblichem Ausma\u00df schwierige T\u00e4tigkeiten erbringt. Der Senat h\u00e4lt an seiner seit dem Jahr 2013 bestehenden Rechtsprechung zur Bestimmung und Bewertung von Arbeitsvorg\u00e4ngen fest. Danach kann die gesamte T\u00e4tigkeit einen einheitlichen Arbeitsvorgang bilden. Auch T\u00e4tigkeiten mit unterschiedlicher tariflicher Wertigkeit k\u00f6nnen, wenn sie zu einem einheitlichen Arbeitsergebnis f\u00fchren, zu einem Arbeitsvorgang zusammengefasst werden. Bei der Bewertung der Arbeitsvorg\u00e4nge gen\u00fcgt es f\u00fcr die Erf\u00fcllung der tariflichen Anforderung der &#8222;schwierigen T\u00e4tigkeiten&#8220;, wenn solche innerhalb des jeweiligen Arbeitsvorgangs in rechtlich erheblichem Umfang anfallen. Nicht erforderlich ist, dass innerhalb eines Arbeitsvorgangs schwierige T\u00e4tigkeiten ihrerseits in dem von \u00a7 12 Abs. 1 Satz 4 und 7 TV-L** bestimmten Ma\u00df &#8211; vorliegend also mindestens zur H\u00e4lfte, zu einem Drittel oder zu einem F\u00fcnftel &#8211; anfallen. Diese nach den tarifvertraglichen Regelungen ma\u00dfgebliche Grundregel gilt uneingeschr\u00e4nkt auch bei einer Eingruppierung nach den besonderen T\u00e4tigkeitsmerkmalen f\u00fcr Besch\u00e4ftigte bei Gerichten und Staatsanwaltschaften (Teil II Abschnitt 12.1 TV-L EntgeltO). Entgegen der Auffassung des beklagten Landes steht dieser Auslegung nicht ein anderer Wille der Tarifvertragsparteien entgegen. Ein solcher hat in den tariflichen Eingruppierungsbestimmungen nicht den erforderlichen Niederschlag gefunden.<br><br><em>&nbsp;Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 9. September 2020 &#8211; 4 AZR 195\/20 &#8211;<br>Vorinstanz: Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 12. Februar 2020 &#8211; 15 Sa 1260\/19 &#8211;<br><br><\/em>Hinweis: In einem weiteren Verfahren vom heutigen Tag, das dieselbe Rechtsfrage betraf (Az. &#8211; 4 AZR 196\/20 -), obsiegte die dortige Kl\u00e4gerin ebenfalls<br><br><br>*Die tariflichen Vorschriften lauten auszugsweise:<br><br>&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;\u201e<strong>12.Besch\u00e4ftigte im Justizdienst<\/strong>&nbsp;<strong>12.1Besch\u00e4ftigte bei Gerichten und Staatsanwaltschaften<\/strong>&nbsp;&nbsp;<strong>Entgeltgruppe&nbsp;9a<\/strong>&nbsp;&nbsp;1.&nbsp;&#8230;&nbsp;&nbsp;2.Besch\u00e4ftigte in Serviceeinheiten bei Gerichten oder Staatsanwaltschaften, deren T\u00e4tigkeit sich dadurch aus der Entgeltgruppe&nbsp;6 Fallgruppe&nbsp;2 heraushebt, dass sie schwierig ist.&nbsp;&nbsp;&nbsp;(Hierzu Protokollerkl\u00e4rungen Nrn. 2 und 3)&nbsp;&nbsp;<strong>Entgeltgruppe&nbsp;6<\/strong>&nbsp;&nbsp;1.\u2026&nbsp;&nbsp;2.Besch\u00e4ftigte in Serviceeinheiten bei Gerichten oder Staatsanwaltschaften, deren T\u00e4tigkeit sich dadurch aus der Entgeltgruppe&nbsp;6 Fallgruppe&nbsp;4 heraushebt, dass sie mindestens zu einem F\u00fcnftel schwierig ist.&nbsp;&nbsp;&nbsp;(Besch\u00e4ftigte in dieser Fallgruppe erhalten eine monatliche Entgeltgruppenzulage gem\u00e4\u00df Anlage&nbsp;F Abschnitt&nbsp;I Nr.&nbsp;11.)&nbsp;&nbsp;&nbsp;(Hierzu Protokollerkl\u00e4rungen Nrn.&nbsp;2, 3 und 4)&nbsp;&nbsp;3.\u2026&nbsp;&nbsp;4.Besch\u00e4ftigte in Serviceeinheiten bei Gerichten oder Staatsanwaltschaften.&nbsp;&nbsp;&nbsp;(Hierzu Protokollerkl\u00e4rung Nr.&nbsp;2)&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;<strong>Protokollerkl\u00e4rungen<\/strong>&nbsp;&nbsp;1.\u2026&nbsp;&nbsp;2.Besch\u00e4ftigte in Serviceeinheiten bei Gerichten oder Staatsanwaltschaften sind Besch\u00e4ftigte, die die Ausbildung nach der Verordnung \u00fcber die Berufsausbildung zum Justizfachangestellten\/zur Justizfachangestellten vom 16.&nbsp;Januar 1998 (BGBl. I S. 195) erfolgreich abgeschlossen haben und Aufgaben des mittleren Justizdienstes bzw. der entsprechenden Qualifikationsebene und der Justizfachangestellten (z.B. Gesch\u00e4ftsstellent\u00e4tigkeit, Protokollf\u00fchrung, Assistenzt\u00e4tigkeiten)ganzheitlich bearbeiten, sowie sonstige Besch\u00e4ftigte, die aufgrund gleichwertiger F\u00e4higkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende T\u00e4tigkeiten in Serviceeinheiten aus\u00fcben.&nbsp;&nbsp;3.Schwierige T\u00e4tigkeiten im Sinne dieses T\u00e4tigkeitsmerkmals sind z.B.:&nbsp;&nbsp;&nbsp;a) die Anordnung von Zustellungen \u2026,&nbsp;&nbsp;&nbsp;b) die Erteilung von Rechtskraft- und Notfristzeugnissen sowie die Erteilung von Vollstreckungsklauseln, die Vollstreckbarkeitsbescheinigung in Strafsachen,&nbsp;&nbsp;&nbsp;c) die Aufgaben nach den Anordnungen \u00fcber die Erhebung von statistischen Daten und der Mitteilung an das Bundeszentralregister, das Gewerbezentralregister und das Kraftfahrtbundesamt,&nbsp;&nbsp;&nbsp;d) \u2026&nbsp;&nbsp;&nbsp;e) die Aufgaben des Kostenbeamten \u2026&nbsp;&nbsp;&nbsp;f) die Mitwirkung bei der \u00dcberwachung von Auflagen und Weisungen nach \u00a7&nbsp;153a Absatz&nbsp;1 Strafprozessordnung und dem Jugendgerichtsgesetz sowie der Lebensf\u00fchrung des Verurteilten nach \u00a7&nbsp;453b Strafprozessordnung und der Gnadenordnung sowie der \u00dcberwachung von Zahlungen bei der Vollstreckung von Geldstrafen,&nbsp;&nbsp;&nbsp;g) die unterschriftsreife Vorbereitung von Beschl\u00fcssen und Verf\u00fcgungen \u2026,&nbsp;&nbsp;&nbsp;h) die Beantwortung von Sachstandsanfragen und Auskunftsersuchen formeller Art \u2026<br><br><br><br>**Die Vorschrift des \u00a7 12 TV-L lautet:<br><br>Eingruppierung(1)&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;Die Eingruppierung der\/des Besch\u00e4ftigten richtet sich nach den T\u00e4tigkeitsmerkmalen der Entgeltordnung (Anlage A). Die\/Der Besch\u00e4ftigte erh\u00e4lt Entgelt nach der Entgeltgruppe, in der sie\/er eingruppiert ist. Die\/Der Besch\u00e4ftigte ist in der Entgeltgruppe eingruppiert, deren T\u00e4tigkeitsmerkmalen die gesamte von ihr\/ihm nicht nur vor\u00fcbergehend auszu\u00fcbende T\u00e4tigkeit entspricht. Die gesamte auszu\u00fcbende T\u00e4tigkeit entspricht den T\u00e4tigkeitsmerkmalen einer Entgeltgruppe, wenn zeitlich mindestens zur H\u00e4lfte Arbeitsvorg\u00e4nge anfallen, die f\u00fcr sich genommen die Anforderungen eines T\u00e4tigkeitsmerkmals oder mehrerer T\u00e4tigkeitsmerkmale dieser Entgeltgruppe erf\u00fcllen. Kann die Erf\u00fcllung einer Anforderung in der Regel erst bei der Betrachtung mehrerer Arbeitsvorg\u00e4nge festgestellt werden (zum Beispiel vielseitige Fachkenntnisse), sind diese Arbeitsvorg\u00e4nge f\u00fcr die Feststellung, ob diese Anforderung erf\u00fcllt ist, insoweit zusammen zu beurteilen. Werden in einem T\u00e4tigkeitsmerkmal mehrere Anforderungen gestellt, gilt das in Satz&nbsp;4 bestimmte Ma\u00df, ebenfalls bezogen auf die gesamte auszu\u00fcbende T\u00e4tigkeit, f\u00fcr jede Anforderung. Ist in einem T\u00e4tigkeitsmerkmal ein von Satz&nbsp;4 oder&nbsp;6 abweichendes zeitliches Ma\u00df bestimmt, gilt dieses. Ist in einem T\u00e4tigkeitsmerkmal als Anforderung eine Voraussetzung in der Person der\/des Besch\u00e4ftigten bestimmt, muss auch diese Anforderung erf\u00fcllt sein.&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;Protokollerkl\u00e4rung zu \u00a7&nbsp;12 Absatz&nbsp;1:&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;1.&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;Arbeitsvorg\u00e4nge sind Arbeitsleistungen (einschlie\u00dflich Zusammenhangsarbeiten), die, bezogen auf den Aufgabenkreis der\/des Besch\u00e4ftigten, zu einem bei nat\u00fcrlicher Betrachtung abgrenzbaren Arbeitsergebnis f\u00fchren (zum Beispiel unterschriftsreife Bearbeitung eines Aktenvorgangs, eines Widerspruchs oder eines Antrags, Betreuung bzw. Pflege einer Person oder Personengruppe, Fertigung einer Bauzeichnung, Erstellung eines EKG, Durchf\u00fchrung einer Unterhaltungs- bzw. Instandsetzungsarbeit). Jeder einzelne Arbeitsvorgang ist als solcher zu bewerten und darf dabei hinsichtlich der Anforderungen zeitlich nicht aufgespalten werden.&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;2.&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;Eine Anforderung im Sinne der S\u00e4tze&nbsp;4 und&nbsp;5 ist auch das in einem T\u00e4tigkeitsmerkmal geforderte Herausheben der T\u00e4tigkeit aus einer niedrigeren Entgeltgruppe.<\/td><\/tr><\/tbody><\/table>\n\n\n\n<p>Quelle: Bundesarbeitsgericht, Pressemitteilung 30\/20 vom 09.09.2020<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Die T\u00e4tigkeit einer Besch\u00e4ftigten in einer Serviceeinheit bei einem Amtsgericht erf\u00fcllt das T\u00e4tigkeitsmerkmal der Entgeltgruppe 9a Fallgruppe 2 Teil II [&hellip;]<\/p>\n","protected":false},"author":1,"featured_media":0,"comment_status":"closed","ping_status":"closed","sticky":false,"template":"","format":"standard","meta":[],"categories":[2],"tags":[],"_links":{"self":[{"href":"https:\/\/ra-stein-sonntag.de\/news\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/411"}],"collection":[{"href":"https:\/\/ra-stein-sonntag.de\/news\/wp-json\/wp\/v2\/posts"}],"about":[{"href":"https:\/\/ra-stein-sonntag.de\/news\/wp-json\/wp\/v2\/types\/post"}],"author":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/ra-stein-sonntag.de\/news\/wp-json\/wp\/v2\/users\/1"}],"replies":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/ra-stein-sonntag.de\/news\/wp-json\/wp\/v2\/comments?post=411"}],"version-history":[{"count":3,"href":"https:\/\/ra-stein-sonntag.de\/news\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/411\/revisions"}],"predecessor-version":[{"id":428,"href":"https:\/\/ra-stein-sonntag.de\/news\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/411\/revisions\/428"}],"wp:attachment":[{"href":"https:\/\/ra-stein-sonntag.de\/news\/wp-json\/wp\/v2\/media?parent=411"}],"wp:term":[{"taxonomy":"category","embeddable":true,"href":"https:\/\/ra-stein-sonntag.de\/news\/wp-json\/wp\/v2\/categories?post=411"},{"taxonomy":"post_tag","embeddable":true,"href":"https:\/\/ra-stein-sonntag.de\/news\/wp-json\/wp\/v2\/tags?post=411"}],"curies":[{"name":"wp","href":"https:\/\/api.w.org\/{rel}","templated":true}]}}