{"id":403,"date":"2020-08-31T09:00:03","date_gmt":"2020-08-31T07:00:03","guid":{"rendered":"https:\/\/ra-stein-sonntag.de\/news\/?p=403"},"modified":"2020-08-31T09:00:03","modified_gmt":"2020-08-31T07:00:03","slug":"bundesarbeitsgericht-update-kopftuchverbot-benachteiligung-wegen-der-religion","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/ra-stein-sonntag.de\/news\/2020\/08\/31\/bundesarbeitsgericht-update-kopftuchverbot-benachteiligung-wegen-der-religion\/","title":{"rendered":"bundesarbeitsgericht &#8211; update: Kopftuchverbot &#8211; Benachteiligung wegen der Religion"},"content":{"rendered":"\n<p>Die Kl\u00e4gerin ist Diplom-Informatikerin; sie bezeichnet sich als gl\u00e4ubige Muslima und tr\u00e4gt als Ausdruck ihrer Glaubens\u00fcberzeugung ein Kopftuch. Die Kl\u00e4gerin bewarb sich beim beklagten Land im Rahmen eines Quereinstiegs mit berufsbegleitendem Referendariat f\u00fcr eine Besch\u00e4ftigung als Lehrerin in den F\u00e4chern Informatik und Mathematik in der Integrierten Sekundarschule (ISS), dem Gymnasium oder der Beruflichen Schule. Das beklagte Land lud sie zu einem Bewerbungsgespr\u00e4ch ein. Im Anschluss an dieses Gespr\u00e4ch, bei dem die Kl\u00e4gerin ein Kopftuch trug, sprach sie ein Mitarbeiter der Zentralen Bewerbungsstelle auf die Rechtslage nach dem sog. Berliner Neutralit\u00e4tsgesetz* an. Die Kl\u00e4gerin erkl\u00e4rte daraufhin, sie werde das Kopftuch auch im Unterricht nicht ablegen.<br> <br>Nachdem ihre Bewerbung erfolglos geblieben war, nahm die Kl\u00e4gerin das beklagte Land auf Zahlung einer Entsch\u00e4digung nach dem AGG in Anspruch. Sie hat die Auffassung vertreten, das beklagte Land habe sie entgegen den Vorgaben des AGG wegen ihrer Religion benachteiligt. Zur Rechtfertigung dieser Benachteiligung k\u00f6nne das beklagte Land sich nicht mit Erfolg auf \u00a7 2 Berliner Neutralit\u00e4tsgesetz berufen. Das darin geregelte pauschale Verbot, innerhalb des Dienstes ein muslimisches Kopftuch zu tragen, versto\u00dfe gegen die durch Art. 4 GG gesch\u00fctzte Glaubensfreiheit. Das beklagte Land hat demgegen\u00fcber eingewandt, das Berliner Neutralit\u00e4tsgesetz sei verfassungsgem\u00e4\u00df und auch unionsrechtskonform. Die darin geregelte Verpflichtung der Lehrkr\u00e4fte, im Dienst ua. keine auffallenden religi\u00f6s gepr\u00e4gten Kleidungsst\u00fccke zu tragen, stelle eine wesentliche und entscheidende berufliche Anforderung iSv. \u00a7 8 Abs. 1 AGG bzw. der unionsrechtlichen Vorgaben dar. Angesichts der Vielzahl von Nationalit\u00e4ten und Religionen, die in der Stadt vertreten seien, sei eine strikte Neutralit\u00e4t im Unterricht aus pr\u00e4ventiven Gr\u00fcnden erforderlich; des Nachweises einer konkreten Gefahr f\u00fcr den Schulfrieden oder die staatliche Neutralit\u00e4t bed\u00fcrfe es nicht. Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Das Landesarbeitsgericht hat das beklagte Land zur Zahlung einer Entsch\u00e4digung iHv. 5.159,88 Euro verurteilt. Gegen diese Entscheidung hat das beklagte Land Revision eingelegt, mit der es sein Begehren nach Klageabweisung weiterverfolgt. Die Kl\u00e4gerin hat Anschlussrevision eingelegt, mit welcher sie die Zahlung einer h\u00f6heren Entsch\u00e4digung begehrt.<br> <br>Sowohl die Revision des beklagten Landes als auch die Anschlussrevision der Kl\u00e4gerin hatten vor dem Achten Senat des Bundesarbeitsgerichts keinen Erfolg. Die Kl\u00e4gerin kann von dem beklagten Land nach \u00a7 15 Abs. 2 AGG wegen eines Versto\u00dfes gegen das Benachteiligungsverbot des AGG die Zahlung einer Entsch\u00e4digung iHv. 5.159,88 Euro verlangen. Die Kl\u00e4gerin hat als erfolglose Bewerberin eine unmittelbare Benachteiligung iSv. \u00a7 3 Abs. 1 AGG erfahren. Der Umstand, dass ein Mitarbeiter der Zentralen Bewerbungsstelle die Kl\u00e4gerin im Anschluss an das Bewerbungsgespr\u00e4ch auf die Rechtslage nach dem sog. Berliner Neutralit\u00e4tsgesetz angesprochen und die Kl\u00e4gerin daraufhin erkl\u00e4rt hat, sie werde das Kopftuch auch im Unterricht nicht ablegen, begr\u00fcndet die Vermutung, dass die Kl\u00e4gerin wegen der Religion benachteiligt wurde. Diese Vermutung hat das beklagte Land nicht widerlegt. Die Benachteiligung der Kl\u00e4gerin ist nicht nach \u00a7 8 Abs. 1 AGG gerechtfertigt. Das beklagte Land kann sich insoweit nicht mit Erfolg auf die in \u00a7 2 Berliner Neutralit\u00e4tsgesetz getroffene Regelung berufen, wonach es Lehrkr\u00e4ften ua. untersagt ist, innerhalb des Dienstes auffallende religi\u00f6s oder weltanschaulich gepr\u00e4gte Kleidungsst\u00fccke und damit auch ein sog. islamisches Kopftuch zu tragen. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, an die der Senat nach \u00a7 31 Abs. 1 BVerfGG gebunden ist, f\u00fchrt eine Regelung, die &#8211; wie \u00a7 2 Berliner Neutralit\u00e4tsgesetz &#8211; das Tragen eines sog. islamischen Kopftuchs durch eine Lehrkraft im Dienst ohne Weiteres, dh. schon wegen der blo\u00df abstrakten Eignung zur Begr\u00fcndung einer Gefahr f\u00fcr den Schulfrieden oder die staatliche Neutralit\u00e4t in einer \u00f6ffentlichen bekenntnisoffenen Gemeinschaftsschule verbietet, zu einem unverh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfigen Eingriff in die Religionsfreiheit nach Art. 4 GG, sofern das Tragen des Kopftuchs &#8211; wie hier im Fall der Kl\u00e4gerin &#8211; nachvollziehbar auf ein als verpflichtend verstandenes religi\u00f6ses Gebot zur\u00fcckzuf\u00fchren ist. \u00a7 2 Berliner Neutralit\u00e4tsgesetz ist in diesen F\u00e4llen daher verfassungskonform dahin auszulegen, dass das Verbot des Tragens eines sog. islamischen Kopftuchs nur im Fall einer konkreten Gefahr f\u00fcr den Schulfrieden oder die staatliche Neutralit\u00e4t gilt. Eine solche konkrete Gefahr f\u00fcr diese Schutzg\u00fcter hat das beklagte Land indes nicht dargetan. Aus den Vorgaben von Art. 4 Abs. 1 der Richtlinie 2000\/78\/EG, die der nationale Gesetzgeber mit \u00a7 8 Abs. 1 AGG in das nationale Recht umgesetzt hat, und aus den in Art. 10 und Art. 24 der Charta der Grundrechte der Europ\u00e4ischen Union getroffenen Regelungen ergibt sich f\u00fcr das vorliegende Verfahren nichts Abweichendes. Den Bestimmungen in \u00a7\u00a7 2 bis 4 Berliner Neutralit\u00e4tsgesetz fehlt es bereits an der unionsrechtlich erforderlichen Koh\u00e4renz. Mit den Ausnahmeregelungen in den \u00a7\u00a7 3 und 4 Berliner Neutralit\u00e4tsgesetz stellt der Berliner Gesetzgeber sein dem \u00a7 2 Berliner Neutralit\u00e4tsgesetz zugrundeliegendes Regelungskonzept selbst in Frage. Die Entscheidung des Landesarbeitsgerichts \u00fcber die H\u00f6he der der Kl\u00e4gerin zustehenden Entsch\u00e4digung hielt im Ergebnis einer revisionsrechtlichen Kontrolle stand.<\/p>\n\n\n\n<p> *\u00a7 2 Neutralit\u00e4tsgesetz<\/p>\n\n\n\n<p><em>Lehrkr\u00e4fte und andere Besch\u00e4ftigte mit\np\u00e4dagogischem Auftrag in den \u00f6ffentlichen Schulen nach dem Schulgesetz d\u00fcrfen\ninnerhalb des Dienstes keine sichtbaren religi\u00f6sen oder weltanschaulichen\nSymbole, die f\u00fcr die Betrachterin oder den Betrachter eine Zugeh\u00f6rigkeit zu\neiner bestimmten Religions- oder Weltanschauungsgemeinschaft demonstrieren, und\nkeine auffallenden religi\u00f6s oder weltanschaulich gepr\u00e4gten Kleidungsst\u00fccke\ntragen. Dies gilt nicht f\u00fcr die Erteilung von Religions- und\nWeltanschauungsunterricht.<\/em><\/p>\n\n\n\n<p><em>Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 27. August 2020 &#8211; 8 AZR 62\/19 &#8211;<br>Vorinstanz: Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 27. November 2018 &#8211; 7 Sa 963\/18 &#8211;<\/em><\/p>\n\n\n\n<p>Quelle: Bundesarbeitsgericht, Pressemitteilung Nr. 28\/20 vom\n28.08.2020<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Die Kl\u00e4gerin ist Diplom-Informatikerin; sie bezeichnet sich als gl\u00e4ubige Muslima und tr\u00e4gt als Ausdruck ihrer Glaubens\u00fcberzeugung ein Kopftuch. 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