{"id":398,"date":"2020-08-11T11:38:31","date_gmt":"2020-08-11T09:38:31","guid":{"rendered":"https:\/\/ra-stein-sonntag.de\/news\/?p=398"},"modified":"2020-08-11T11:38:31","modified_gmt":"2020-08-11T09:38:31","slug":"bverfg-erfolglose-verfassungsbeschwerde-gegen-das-verbot-des-einsatzes-von-streikbrechern","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/ra-stein-sonntag.de\/news\/2020\/08\/11\/bverfg-erfolglose-verfassungsbeschwerde-gegen-das-verbot-des-einsatzes-von-streikbrechern\/","title":{"rendered":"BVerfG: Erfolglose Verfassungsbeschwerde gegen das Verbot des Einsatzes von Streikbrechern"},"content":{"rendered":"\n<p>Die 3. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts hat mit heute ver\u00f6ffentlichtem Beschluss eine Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen, die sich unmittelbar gegen \u00a7 11 Abs. 5 des Arbeitnehmer\u00fcberlassungsgesetzes richtete. Die Vorschrift enth\u00e4lt das bu\u00dfgeldbewehrte Verbot, Leiharbeitskr\u00e4fte auf bestreikten Arbeitspl\u00e4tzen einzusetzen, wenn der Entleiherbetrieb unmittelbar durch einen Arbeitskampf betroffen ist, also den Einsatz als Streikbrecher. Die Kammer entschied, nachdem sie dazu Stellungnahmen eingeholt hatte, dass die Regelung die Beschwerdef\u00fchrerin nicht in ihren Grundrechten verletzt.<\/p>\n\n\n\n<p><strong>Sachverhalt:<\/strong><\/p>\n\n\n\n<p>Die Beschwerdef\u00fchrerin wendet\nsich als Arbeitgeberin in der Unterhaltungsindustrie gegen das 2017 eingef\u00fchrte\nStreikbrecherverbot in \u00a7&nbsp;11 Abs. 5 Arbeitnehmer\u00fcberlassungsgesetz (A\u00dcG).\nHiernach darf der Entleiher Leiharbeitskr\u00e4fte nicht auf bestreikten Arbeitspl\u00e4tzen\nt\u00e4tig werden lassen, wenn sein Betrieb unmittelbar durch einen Arbeitskampf\nbetroffen ist. Das Verbot schr\u00e4nke sie insbesondere in der Wahl der Mittel\neines Arbeitskampfes ein und verletze dadurch ihre Rechte aus Art. 9 Abs. 3 GG.<\/p>\n\n\n\n<p><strong>Wesentliche\nErw\u00e4gungen der Kammer:<\/strong><\/p>\n\n\n\n<p>I. Die Verfassungsbeschwerde\nist teilweise unzul\u00e4ssig. Das gilt, soweit sie sich auch gegen das\nLeistungsverweigerungsrecht von Leiharbeitskr\u00e4ften nach \u00a7 11 Abs. 5 Satz 3 und\n4 A\u00dcG wendet, da diese Regeln schon weit \u00fcber ein Jahr gelten und damit die\nFrist zur Einlegung einer Verfassungsbeschwerde gegen sie verstrichen ist. Es\ngilt auch f\u00fcr die R\u00fcge der Verletzung von Art.&nbsp;14 Abs.&nbsp;1&nbsp;GG und\nArt. 19&nbsp;Abs.&nbsp;4 GG, da die M\u00f6glichkeit einer Grundrechtsverletzung insoweit\nweder dargelegt noch ersichtlich ist. Auf eine Verletzung der aus Art.&nbsp;12\nAbs. 1 GG abgeleiteten Rechte der Leiharbeitskr\u00e4fte kann sich die\nBeschwerdef\u00fchrerin als Arbeitgeberin ohnehin nicht berufen.<\/p>\n\n\n\n<p>II. Die Verfassungsbeschwerde\nist unbegr\u00fcndet.<\/p>\n\n\n\n<p>1. Die Kammer hat offengelassen,\nob die Beschwerdef\u00fchrerin als nicht tarifgebundene Arbeitgeberin in den\npers\u00f6nlichen Schutzbereich des Art. 9 Abs. 3 GG f\u00e4llt und ob der Einsatz von\nLeiharbeitskr\u00e4ften als Streikbrecher \u00fcberhaupt als Mittel im Arbeitskampf\ngesch\u00fctzt wird.<\/p>\n\n\n\n<p>2. Jedenfalls ist die\nangegriffene Regelung mit den sich aus Art. 9 Abs. 3 GG ergebenden\nAnforderungen vereinbar.<\/p>\n\n\n\n<p>a) Das Grundrecht der\nKoalitionsfreiheit ist zwar vorbehaltlos gew\u00e4hrleistet, aber wie jedes\nGrundrecht zugunsten anderer Ziele mit Verfassungsrang durch den Gesetzgeber\nbeschr\u00e4nkbar. Die Aus\u00fcbung der Koalitionsfreiheit durch beide Tarifparteien\nerfordert sogar koordinierende gesetzliche Regelungen, welche die\nwiderstreitenden Grundrechtspositionen in Ausgleich bringen. Dabei hat der\nGesetzgeber einen weiten Handlungsspielraum. Grunds\u00e4tzlich ist es den\nTarifvertragsparteien selbst \u00fcberlassen, ihre Kampfmittel den sich wandelnden\nUmst\u00e4nden anzupassen, um dem Gegner gewachsen zu bleiben und ausgewogene\nTarifabschl\u00fcsse zu erzielen. Der Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers findet\ninsofern seine Grenzen am objektiven Gehalt des Art.&nbsp;9 Abs. 3 GG. Die\nFunktionsf\u00e4higkeit der Tarifautonomie darf nicht gef\u00e4hrdet werden, was nur\ngilt, solange zwischen den Tarifvertragsparteien ein ungef\u00e4hres\nKr\u00e4ftegleichgewicht \u2013 Parit\u00e4t \u2013 besteht. Der Gesetzgeber ist aber nicht\nverpflichtet, Disparit\u00e4ten auszugleichen, die nicht strukturell bedingt sind,\nsondern auf inneren Schw\u00e4chen einer Koalition beruhen.<\/p>\n\n\n\n<p>b) Danach verletzt die angegriffene Regelung nicht die Koalitionsfreiheit aus Art. 9 Abs.\u00a03\u00a0GG. Die hier angegriffene Regelung ist vom Entscheidungsspielraum des Gesetzgebers gedeckt. Die Regelung ist insbesondere auch im engeren Sinne verh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfig. Das zeigt die gebotene Abw\u00e4gung aller Belange unter Ber\u00fccksichtigung der Belastungen. Diese sind zwar gewichtig. Die Arbeitgeber werden in ihrer Entscheidung beschr\u00e4nkt, Leiharbeitskr\u00e4fte einzusetzen, um sich gegen einen Streik zu wehren. Doch verbietet die Vorschrift nicht den generellen Einsatz von Leiharbeitskr\u00e4ften im Betrieb, sondern nur den unmittelbaren oder mittelbaren Einsatz als Streikbrecher. Der Gesetzgeber verfolgt damit Ziele von so erheblichem Gewicht, dass sie grunds\u00e4tzlich geeignet sind, auch gewichtige Grundrechtsbeschr\u00e4nkungen zu rechtfertigen. Das gilt f\u00fcr das Ziel, auch Leiharbeitskr\u00e4ften ein sozial angemessenes Arbeitsverh\u00e4ltnis zu sichern, wie auch f\u00fcr das Ziel, die Funktionsf\u00e4higkeit der grundrechtlich gew\u00e4hrleisteten Tarifautonomie zu sichern, weil die Arbeitnehmer\u00fcberlassung in gesteigertem Ma\u00dfe im Arbeitskampf eingesetzt worden sei und dies die Kr\u00e4fte erheblich zulasten der Gewerkschaften verschiebt. Damit zielt die Regelung auf die grundlegende Parit\u00e4t der Tarifvertragsparteien ab. Die Gewerkschaften verf\u00fcgen entgegen der Auffassung der Beschwerdef\u00fchrerin auch nicht bereits \u00fcber st\u00e4rkere Kampfmittel. Gerade sie sind auf ein ausgewogenes Kr\u00e4fteverh\u00e4ltnis im Arbeitskampf angewiesen, um ihre Positionen auf Augenh\u00f6he zu verhandeln. Damit verletzt der Gesetzgeber auch nicht die staatliche Pflicht zur Neutralit\u00e4t. Es ist ihm gerade nicht verwehrt, die Rahmenbedingungen im Tarifvertragsrecht zu \u00e4ndern, um Parit\u00e4t wiederherzustellen.<\/p>\n\n\n\n<p><em>Bundesverfassungsgericht Beschluss vom 19. Juni 2020 1 BvR 842\/17<\/em><\/p>\n\n\n\n<p>Bundesverfassungsgericht, Pressemitteilung Nr. 68\/2020 vom 6. August 2020 <\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Die 3. 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