{"id":284,"date":"2019-12-16T10:57:00","date_gmt":"2019-12-16T09:57:00","guid":{"rendered":"https:\/\/ra-stein-sonntag.de\/news\/?p=284"},"modified":"2019-12-23T10:43:03","modified_gmt":"2019-12-23T09:43:03","slug":"bundesarbeitsgericht-update-betriebsrentenanpassungspruefung-ausschluss-bei-pensionskassenrente-mit-ueberschussbeteiligung","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/ra-stein-sonntag.de\/news\/2019\/12\/16\/bundesarbeitsgericht-update-betriebsrentenanpassungspruefung-ausschluss-bei-pensionskassenrente-mit-ueberschussbeteiligung\/","title":{"rendered":"BAG: Betriebsrentenanpassungspr\u00fcfung &#8211; Ausschluss bei Pensionskassenrente mit \u00dcberschussbeteiligung"},"content":{"rendered":"\n<p>Im\nvorliegenden Verfahren ging es um die Frage, welche Vorgaben nach \u00a7 16 Abs. 3\nNr. 2 Betriebsrentengesetz (BetrAVG)* erf\u00fcllt sein m\u00fcssen, damit der\nArbeitgeber von der Verpflichtung zu pr\u00fcfen, ob Betriebsrenten nach \u00a7 16 Abs. 1\nBetrAVG zu erh\u00f6hen sind, befreit ist.<\/p>\n\n\n\n<p>Die Kl\u00e4gerin stand seit April 1983 in einem\nArbeitsverh\u00e4ltnis zur Beklagten. Im November 1983 erteilte die Beklagte eine\nVersorgungszusage, die \u00fcber den Bankenversicherungsverein (BVV), eine\nPensionskasse, durchgef\u00fchrt wurde. Die Kl\u00e4gerin bezieht seit Oktober 2011 vom\nBVV eine Betriebsrente iHv. 920,07 Euro brutto monatlich. Mit ihrer am 12.\nFebruar 2016 eingegangenen Klage hat sie deren Anpassung zum 1. Oktober 2014\nbegehrt. Die Beklagte hat eine Anpassung unter Hinweis auf \u00a7 16 Abs. 3 Nr. 2\nBetrAVG wegen der Absicherung \u00fcber den BVV abgelehnt.<\/p>\n\n\n\n<p>Die Vorinstanzen haben die Klage abgewiesen. Die Revision\nvor dem Dritten Senat des Bundesarbeitsgerichts war teilweise erfolglos, weil\ndie Kl\u00e4gerin ihre Forderung falsch berechnet hatte. Im \u00dcbrigen f\u00fchrte die\nRevision zur Zur\u00fcckverweisung an das Landesarbeitsgericht.<\/p>\n\n\n\n<p>Das Betriebsrentengesetz sieht in \u00a7 16 Abs. 3 Nr. 2 vor, dass\ndie grunds\u00e4tzliche Pflicht des Arbeitgebers, im Abstand von drei Jahren zu\npr\u00fcfen, ob die Betriebsrente anzupassen ist, entf\u00e4llt, wenn die Versorgung \u00fcber\neine Pensionskasse durchgef\u00fchrt wird und ab Rentenbeginn s\u00e4mtliche auf den\nRentenbestand entfallenden \u00dcberschussanteile zur Erh\u00f6hung der laufenden\nLeistungen verwendet werden. Die in dieser Ausnahmevorschrift genannten\nVoraussetzungen m\u00fcssen aufgrund einer unabdingbaren vertraglichen Regelung bei\nBeginn der Betriebsrentenleistung rechtlich feststehen. Diese Voraussetzung ist\nerf\u00fcllt, da es sich bei der Vereinbarung zwischen Arbeitgeber und Pensionskasse\num einen Vertrag zugunsten Dritter handelt, der nicht ohne Zustimmung der\nBetriebsrentner ge\u00e4ndert werden darf.<\/p>\n\n\n\n<p>Des Weiteren muss bei Eintritt des Versorgungsfalls durch\ndie vertraglichen Regelungen sichergestellt sein, dass die \u00dcberschussanteile &#8211;\nfalls solche anfallen &#8211; weder dem Arbeitgeber noch der Pensionskasse zustehen.\nOb die \u00dcberschussanteile jeweils entsprechend den versicherungsrechtlichen Vorgaben\nangemessen und auch sonst richtig berechnet sind, betrifft nicht die Anwendung\nder betriebsrentenrechtlichen Ausnahmebestimmung, sondern das Verh\u00e4ltnis\nzwischen Betriebsrentner und Pensionskasse. Zudem muss bei Eintritt des\nVersorgungsfalls sichergestellt sein, dass die f\u00fcr die \u00dcberschussbeteiligung\nnotwendige Abgrenzung der Versicherungsbest\u00e4nde verursachungsorientiert im\nSinne des Versicherungsrechts erfolgt und auch bleibt. \u00c4nderungsklauseln in\nVersorgungsvertr\u00e4gen stehen den vorgenannten Erfordernissen nicht entgegen, da\nsie strukturelle Ver\u00e4nderungen nicht decken. Dazu geh\u00f6ren auch Neuabgrenzungen\ndes Versicherungsbestandes, die dem Gesichtspunkt der Verursachungsorientierung\nnicht hinreichend gerecht werden.<\/p>\n\n\n\n<p>Ferner muss bei Rentenbeginn gew\u00e4hrleistet sein, dass die\n\u00dcberschussanteile zur Erh\u00f6hung der laufenden Leistungen verwendet werden.\nHierf\u00fcr ist erforderlich, dass dauernde und ggf. vor\u00fcbergehende\nRentenerh\u00f6hungen in einem angemessenen Verh\u00e4ltnis zueinander stehen. Der Anteil\nder nur befristeten Erh\u00f6hung der Betriebsrente darf nicht unangemessen hoch\nsein; diese Grenze ist bei einem Anteil von 25 vH eingehalten. Die den\nBetriebsrentnern aus den \u00dcberschussanteilen gew\u00e4hrten Leistungen m\u00fcssen zudem\nbetriebliche Altersversorgung im Sinne des Betriebsrentengesetzes darstellen;\nSterbegeld geh\u00f6rt nicht dazu.<\/p>\n\n\n\n<p>Aufgrund der Feststellungen des Landesarbeitsgerichts steht\nnoch nicht fest, ob die vorgenannten Voraussetzungen erf\u00fcllt sind.<\/p>\n\n\n\n<p>Im Rechtsstreit wurde auch die Vereinbarkeit der zu \u00a7 16\nAbs. 3 Nr. 2 BetrAVG erlassenen \u00dcbergangsregelung in \u00a7 30c Abs. 1a BetrAVG**\nmit Verfassungs- und Unionsrecht problematisiert. Dazu musste der Senat beim\ngegenw\u00e4rtigen Stand des Verfahrens keine Stellung nehmen.<\/p>\n\n\n\n<p><em>*\u00a7 16 Betriebsrentengesetz lautet\nauszugsweise:<\/em><\/p>\n\n\n\n<p><em>\u201e\u00a7 16 Anpassungspr\u00fcfungspflicht<\/em><\/p>\n\n\n\n<p><em>(1) Der Arbeitgeber hat alle drei Jahre\neine Anpassung der laufenden Leistungen der betrieblichen Altersversorgung zu\npr\u00fcfen und hier\u00fcber nach billigem Ermessen zu entscheiden; dabei sind\ninsbesondere die Belange des Versorgungsempf\u00e4ngers und die wirtschaftliche Lage\ndes Arbeitgebers zu ber\u00fccksichtigen.<\/em><\/p>\n\n\n\n<p><em>(2) \u2026<\/em><\/p>\n\n\n\n<p><em>(3) Die Verpflichtung nach Absatz 1\nentf\u00e4llt, wenn<\/em><\/p>\n\n\n\n<p><em>1. \u2026<\/em><\/p>\n\n\n\n<p><em>2. die betriebliche Altersversorgung \u00fcber\neine Direktversicherung im Sinne des \u00a7 1b Abs. 2 oder \u00fcber eine Pensionskasse\nim Sinne des \u00a7 1b Abs. 3 durchgef\u00fchrt wird und ab Rentenbeginn s\u00e4mtliche auf\nden Rentenbestand entfallende \u00dcberschu\u00dfanteile zur Erh\u00f6hung der laufenden\nLeistungen verwendet werden oder<\/em><\/p>\n\n\n\n<p><em>3. \u2026<\/em><\/p>\n\n\n\n<p><em>(4) &#8211; (6)\u201c<\/em><\/p>\n\n\n\n<p><em>**\u00a7 30c Abs. 1a Betriebsrentengesetz\nlautet:<\/em><\/p>\n\n\n\n<p><em>\u201e(1a) \u00a7 16 Absatz 3 Nummer 2 gilt auch f\u00fcr\nAnpassungszeitr\u00e4ume, die vor dem 1. Januar 2016 liegen; in diesen Zeitr\u00e4umen\nbereits erfolgte Anpassungen oder unterbliebene Anpassungen, gegen die der\nVersorgungsberechtigte vor dem 1. Januar 2016 Klage erhoben hat, bleiben\nunber\u00fchrt.\u201c<\/em><\/p>\n\n\n\n<p>Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 10. Dezember 2019 &#8211; 3 AZR 122\/18 \u2013Vorinstanz: Hessisches Landesarbeitsgericht, Urteil vom 17. Januar 2018 &#8211; 6 Sa 183\/1 &#8211;<\/p>\n\n\n\n<p>Quelle: Bundesarbeitsgericht, Pressemitteilung Nr. 44\/19 vom 10.12.2019<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Im vorliegenden Verfahren ging es um die Frage, welche Vorgaben nach \u00a7 16 Abs. 3 Nr. 2 Betriebsrentengesetz (BetrAVG)* erf\u00fcllt [&hellip;]<\/p>\n","protected":false},"author":1,"featured_media":0,"comment_status":"closed","ping_status":"closed","sticky":false,"template":"","format":"standard","meta":[],"categories":[2],"tags":[],"_links":{"self":[{"href":"https:\/\/ra-stein-sonntag.de\/news\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/284"}],"collection":[{"href":"https:\/\/ra-stein-sonntag.de\/news\/wp-json\/wp\/v2\/posts"}],"about":[{"href":"https:\/\/ra-stein-sonntag.de\/news\/wp-json\/wp\/v2\/types\/post"}],"author":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/ra-stein-sonntag.de\/news\/wp-json\/wp\/v2\/users\/1"}],"replies":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/ra-stein-sonntag.de\/news\/wp-json\/wp\/v2\/comments?post=284"}],"version-history":[{"count":2,"href":"https:\/\/ra-stein-sonntag.de\/news\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/284\/revisions"}],"predecessor-version":[{"id":293,"href":"https:\/\/ra-stein-sonntag.de\/news\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/284\/revisions\/293"}],"wp:attachment":[{"href":"https:\/\/ra-stein-sonntag.de\/news\/wp-json\/wp\/v2\/media?parent=284"}],"wp:term":[{"taxonomy":"category","embeddable":true,"href":"https:\/\/ra-stein-sonntag.de\/news\/wp-json\/wp\/v2\/categories?post=284"},{"taxonomy":"post_tag","embeddable":true,"href":"https:\/\/ra-stein-sonntag.de\/news\/wp-json\/wp\/v2\/tags?post=284"}],"curies":[{"name":"wp","href":"https:\/\/api.w.org\/{rel}","templated":true}]}}