{"id":275,"date":"2019-11-29T07:22:50","date_gmt":"2019-11-29T06:22:50","guid":{"rendered":"https:\/\/ra-stein-sonntag.de\/news\/?p=275"},"modified":"2019-11-29T07:22:50","modified_gmt":"2019-11-29T06:22:50","slug":"verkehrsrecht-elektromobilitaet-so-funktioniert-der-neue-umweltbonus","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/ra-stein-sonntag.de\/news\/2019\/11\/29\/verkehrsrecht-elektromobilitaet-so-funktioniert-der-neue-umweltbonus\/","title":{"rendered":"Verkehrsrecht: Elektromobilit\u00e4t: So funktioniert der neue Umweltbonus"},"content":{"rendered":"\n<p>Bundesregierung und Industrie wollen mit einer h\u00f6heren\nKaufpr\u00e4mie f\u00fcr Elektroautos sicherstellen, dass die Elektromobilit\u00e4t den\nDurchbruch auf dem Massenmarkt schafft.<\/p>\n\n\n\n<p><strong>Warum wird der Umweltbonus erh\u00f6ht?<\/strong><\/p>\n\n\n\n<p>Um die Klimaziele 2030 zu schaffen, m\u00fcssen in Deutschland sieben\nbis zehn Mio. Elektrofahrzeuge zugelassen sein. Deshalb ist vorgesehen, den vor\ndrei Jahren eingef\u00fchrten Umweltbonus bis 2025 zu verl\u00e4ngern und deutlich zu\nerh\u00f6hen. Dies wurde im Rahmen der Konzertierten Aktion Mobilit\u00e4t am 04.11.2019\nbeschlossen.<\/p>\n\n\n\n<p><strong>Was genau ist der Umweltbonus?<\/strong><\/p>\n\n\n\n<p>Der Umweltbonus ist ein gemeinsamer Beitrag von Bundesregierung\nund Industrie, mit dem der Absatz von \u2013 sowohl neuen als auch jungen\ngebrauchten \u2013 elektrisch betriebenen Fahrzeugen gest\u00e4rkt werden soll. Die\nMa\u00dfnahme ist zudem eine Antwort auf die steigenden Anforderungen an Klimaschutz\nund Luftreinhaltung.<\/p>\n\n\n\n<p><strong>Welche Fahrzeuge werden gef\u00f6rdert?<\/strong><\/p>\n\n\n\n<p>F\u00f6rderf\u00e4hig sind reine Batterieelektrofahrzeuge, von au\u00dfen\naufladbare Hybridelektrofahrzeuge (Plug-In-Hybride) und\nBrennstoffzellenfahrzeuge sowie Fahrzeuge, die keine lokalen CO2-Emmissionen\naufweisen und h\u00f6chstens 50g CO2-Emmissionen pro Kilometer verursachen.<\/p>\n\n\n\n<p>Das Fahrzeug muss sich auf der Liste der f\u00f6rderf\u00e4higen\nElektrofahrzeuge des Bundesamtes f\u00fcr Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle\n(BAFA-Liste) befinden.<\/p>\n\n\n\n<p>Das Elektromobilit\u00e4tsgesetz vom 12.06.2015 definiert erstmals\nElektrofahrzeuge &#8211; und zwar als reine Batterieelektrofahrzeuge, von au\u00dfen\naufladbare Hybridelektrofahrzeuge (Plug-In-Hybride) und\nBrennstoffzellenfahrzeuge. Reine Batterieelektrofahrzeuge fahren ausschlie\u00dflich\nmit Akkustrom. Sie sind rein batteriebetrieben und nutzen nur die Batterie als\nEnergiequelle. Plug-In-Hybride kombinieren einen Verbrennungs- mit einem\nElektromotor. Ihre Batterie kann am Stromnetz aufgeladen werden.\nBrennstoffzellenfahrzeuge verf\u00fcgen \u00fcber einen Antrieb, dessen Energiewandler\nausschlie\u00dflich aus einer Brennstoffzelle und mindestens einer elektrischen\nAntriebsmaschine bestehen.<\/p>\n\n\n\n<p><strong>Werden nur neue Elektrofahrzeuge\ngef\u00f6rdert?<\/strong><\/p>\n\n\n\n<p>K\u00fcnftig sollen auch junge gebrauchte Elektrofahrzeuge, die weder\nals Firmenwagen noch als Dienstwagen des Ersterwerbers eine staatliche\nF\u00f6rderung erhalten haben, bei der Zweitver\u00e4u\u00dferung einfach und unb\u00fcrokratisch\neine Umweltpr\u00e4mie erhalten. Der ungef\u00f6rderte Firmen- bzw. Dienstwagen muss zum\nZeitpunkt des Weiterverkaufs mindestens vier und maximal acht Monate erstmals\nzugelassen sein und eine maximale Laufleistung von 8.000 km aufweisen.<\/p>\n\n\n\n<p><strong>Wie hoch ist die F\u00f6rderung?<\/strong><\/p>\n\n\n\n<p>Der Umweltbonus soll f\u00fcr rein elektrische Fahrzeuge von 4.000\nauf 6.000 Euro und f\u00fcr Plug-In-Hybride von 3.000 auf 4.500 Euro bei einem\nmaximalen Nettolistenpreis von 40.000 Euro steigen. \u00dcber einem Nettolistenpreis\nvon 40.000 bis maximal 65.000 Euro wird der Umweltbonus f\u00fcr rein elektrische\nFahrzeuge 5.000 Euro und f\u00fcr Plug-In-Hybride 3.750 Euro betragen.<\/p>\n\n\n\n<p>Der Umweltbonus wird weiterhin jeweils zur H\u00e4lfte von der\nBundesregierung und von der Industrie finanziert.<\/p>\n\n\n\n<p><strong>Wie lange soll die F\u00f6rderung gelten?<\/strong><\/p>\n\n\n\n<p>F\u00fcr die F\u00f6rderung sind ab dem Jahr 2020 Bundesmittel i.H.v. 2,09\nMrd. Euro vorgesehen. Die F\u00f6rderung erfolgt bis zur vollst\u00e4ndigen Auszahlung\ndieser Mittel, l\u00e4ngstens bis 2025.<\/p>\n\n\n\n<p><strong>Wie wird die F\u00f6rderung finanziert?<\/strong><\/p>\n\n\n\n<p>Die erforderlichen Haushaltsmittel sollen aus dem Sonderverm\u00f6gen\n&#8222;Energie- und Klimafonds&#8220; (EKF) zur Verf\u00fcgung gestellt werden. Bisher\nsind bis Ende 2020 Finanzmittel i.H.v. 600 Mio. Euro vorgesehen.\nHaushaltsmittel bis Ende 2023 m\u00fcssen im Rahmen der Haushalts- und Finanzplanung\n2020 noch bewilligt werden. Die bis 2025 ben\u00f6tigten Haushaltsmittel sind in den\nFolgejahren zu beantragen und bereitzustellen.<\/p>\n\n\n\n<p><strong>Wo ist der Antrag zu stellen?<\/strong><\/p>\n\n\n\n<p>Der Antrag ist ausschlie\u00dflich online beim Bundesamt f\u00fcr\nWirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) zu stellen. Die Antragsbearbeitung\nerfolgt in der Reihenfolge des Eingangs der Antr\u00e4ge beim BAFA.<\/p>\n\n\n\n<p><strong>Wer ist antragsberechtigt?<\/strong><\/p>\n\n\n\n<p>Antragsberechtigt sind Privatpersonen, Unternehmen, Stiftungen,\nK\u00f6rperschaften und Vereine, auf die ein Neufahrzeug zugelassen wird und die\nsich verpflichten, das Fahrzeug sechs Monate zu halten. Zuwendungsempf\u00e4nger ist\nder Antragsteller.<\/p>\n\n\n\n<p><strong>Welche Unterlagen werden ben\u00f6tigt?<\/strong><\/p>\n\n\n\n<p>Der Antragsberechtigte muss u.a. eine Kopie der Rechnung sowie\nden Zulassungsnachweis auf den Antragsteller (Fahrzeugschein und Fahrzeugbrief)\nvorlegen. Die Frist f\u00fcr die Einreichung der vollst\u00e4ndigen Unterlagen betr\u00e4gt\neinen Monat nach Eingang des Antrags beim BAFA.<\/p>\n\n\n\n<p><strong>Wie geht es nach der Antragstellung\nweiter?<\/strong><\/p>\n\n\n\n<p>Die Auszahlung des Bundesanteils am Umweltbonus auf das Konto\ndes Antragstellers erfolgt nach Vorlage aller notwendigen Unterlagen und deren\nPr\u00fcfung durch die Bewilligungsbeh\u00f6rde.<\/p>\n\n\n\n<p><strong>Wann tritt die ge\u00e4nderte\nF\u00f6rderrichtlinie in Kraft?<\/strong><\/p>\n\n\n\n<p>Die 3. \u00c4nderung der Richtlinie zur F\u00f6rderung des Absatzes von\nelektrisch betriebenen Fahrzeugen tritt am Tag nach ihrer Ver\u00f6ffentlichung im\nBundesanzeiger in Kraft und am 31.12.2025 au\u00dfer Kraft. Sie gilt f\u00fcr alle\nAntr\u00e4ge, die in diesem Zeitraum eingehen. Sobald die zur Verf\u00fcgung stehenden\nMittel ausgesch\u00f6pft sind, k\u00f6nnen keine weiteren F\u00f6rdergelder bewilligt werden.<\/p>\n\n\n\n<p><em>Quelle:\nPressemitteilung der Bundesregierung&nbsp; vom\n18.11.2019<\/em><em><\/em><\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Bundesregierung und Industrie wollen mit einer h\u00f6heren Kaufpr\u00e4mie f\u00fcr Elektroautos sicherstellen, dass die Elektromobilit\u00e4t den Durchbruch auf dem Massenmarkt schafft. 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